
Eine Erkrankung allein erklärt noch keinen BU-Leistungsfall. Entscheidend ist, was sie Ihnen in Ihrem konkreten Beruf nimmt. Ihr Tätigkeitsbild bewegt sich zwischen Behandlung und Verantwortung, eine einzelne verbleibende Fähigkeit bildet noch nicht Ihren ganzen Beruf ab. Wir übersetzen Ihre berufliche Wirklichkeit in eine belastbare Darstellung gegenüber dem Versicherer.
Ausführbarkeit. Gelingt die Tätigkeit überhaupt noch? Ein guter Tag genügt als Nachweis nicht, und genau darauf stützt sich die Gegenseite häufig.
Verlässlichkeit. Gelingt sie reproduzierbar über den ganzen Arbeitstag? Ermüdung, Schwankung und Wiederholbarkeit sind hier die entscheidenden Größen.
Patientensicherheit. Bleibt bei einer Abweichung noch ein Sicherheitsabstand? Fehlerfolgen sind in Ihrem Beruf nicht korrigierbar, sobald sie eingetreten sind.
Viele Betroffene tragen zwei Rollen: Sie behandeln und sie führen eine Praxis. Der Versicherer setzt genau dort an und schlägt vor, den Behandlungsanteil abzugeben und die Praxis weiterzuführen. Diese Rechnung geht nur auf, wenn beide Rollen sauber getrennt werden.
Behandlung ist Ihre Arbeitsleistung im engeren Sinn: Diagnostik, Eingriff, Beratung, Verantwortung für das Ergebnis. Praxisführung ist Organisation, Personal und Wirtschaftlichkeit. Wer beides vermischt, lässt den Eindruck entstehen, der Beruf bestehe fort, obwohl sein prägender Kern entfallen ist.
Eine Umorganisation der Praxis ist nur zumutbar, wenn sie mit verhältnismäßigem Kapitaleinsatz möglich ist und der Status des Praxisinhabers erhalten bleibt (BGH, Urteile v. 12.06.1996, IV ZR 118/95 und IV ZR 117/95). Für angestellte Ärztinnen und Ärzte greift dieses Argument in der Regel ohnehin nicht, weil sie die Organisation nicht bestimmen.
Die Rechtsprechung schützt das prägende Berufsbild, auch gegen eine bloße Umorganisation der Praxis.
Verliert ein Behandler die für seinen Eingriff nötige sichere Feinmotorik, kann Berufsunfähigkeit vorliegen, auch wenn beratende Tätigkeiten theoretisch weiter möglich wären. Maßgeblich ist, ob der prägende Kern des Berufs entfallen ist, nicht ob eine Restfähigkeit verbleibt.
Der Schutz der Lebensstellung ist jedoch nicht grenzenlos. Wer sich zusätzlich qualifiziert, etwa als Facharzt für Arbeitsmedizin, kann unter Umständen auf diese Tätigkeit verwiesen werden. Eine Verweisung setzt voraus, dass Einkommen, Erfahrung und soziale Wertschätzung gewahrt bleiben.

Wir prüfen Ihr Anliegen gründlich und für Sie vollkommen kostenlos und unverbindlich. Wenn Sie uns vor 16:00 Uhr kontaktieren, melden wir uns noch am gleichen Tag mit einem Terminvorschlag.
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