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Berufsunfähigkeit als Geschäftsführer, Vorstand oder Inhaber

Geschäftsführer, Vorstände und Inhaber tragen wirtschaftliche Verantwortung, entscheiden unter Unsicherheit und stehen mit ihrer Person für das Unternehmen ein. Im Leistungsfall entscheidet nicht die Diagnose, sondern was sie dieser Verantwortung nimmt.

Berufsbild Geschäftsführer: wenn Führung, Urteil und Autorität den Beruf prägen

Eine Erkrankung allein erklärt noch keinen BU-Leistungsfall. Entscheidend ist, was sie Ihnen in Ihrem konkreten Beruf nimmt. Ihre Tätigkeit ist komplex und schwer zerlegbar, genau das macht einen Leistungsfall erklärungsbedürftig. Wir übersetzen Ihre berufliche Wirklichkeit in eine belastbare Darstellung gegenüber dem Versicherer.

Entscheiden, führen, Verantwortung tragen. Daran misst sich Ihr Leistungsfall.

Spezialisten für Berufsunfähigkeit in Deutschland

167.547
zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
1.555
davon mit drei Fachanwaltstiteln
~7
Spezialisten für Berufsunfähigkeit
Quelle der ersten beiden Werte: Bundesrechtsanwaltskammer, Mitglieder- und Fachanwaltsstatistik zum 01.01.2026. Die dritte Zahl ist eine Einschätzung der Kanzlei.

So bereiten Sie Ihren BU-Leistungsfall als Entscheider vor

Ihr tatsächliches Aufgaben- und Verantwortungsprofil darzustellen.
delegierbare Aufgaben von persönlicher Verantwortung zu unterscheiden.
die Grenzen einer Umorganisation nachvollziehbar zu machen.
Ihren Leistungsfall von Anfang an strukturiert anzugehen.

Berufsunfähigkeit bei Führungskräften: was Ihren Fall besonders macht

Bei Geschäftsführern, Vorständen und Inhabern entscheidet selten eine einzelne Verrichtung. Entscheidend ist, ob Entscheidung, Führung und persönliche Autorität noch verlässlich getragen werden.

Das prägt Ihren Beruf

Führung, Urteil und persönliche Verantwortung statt austauschbarer Einzelaufgaben,
eine Tätigkeit, die eng an Ihrer Person und Ihrem Netzwerk hängt,
die Doppelrolle aus Kapitalbeteiligung und aktiver Arbeitsleistung,
Entscheidungen unter Unsicherheit mit wirtschaftlicher Tragweite.

Wo Versicherer ansetzen

Verweisung auf eine leitende Resttätigkeit,
Annahme einer zumutbaren Betriebsumorganisation,
Abgrenzung von Kapitaleinkünften und aktiver Arbeitsleistung,
Bewertung von Führungs- und Repräsentationsaufgaben.

Sie erkennen sich wieder, wenn

Entscheidungen, die früher in Minuten fielen, Sie inzwischen Tage kosten,
Sie Termine noch durchhalten, die Konflikte danach aber nicht mehr tragen,
Ihr Team spürt, dass Ihre Präsenz nicht mehr trägt, und Sie es ebenfalls spüren.
einzelne Aufgaben weiterhin gelingen, das Zusammenspiel aus Übersicht, Urteil und Autorität jedoch nicht,
Ihr Versicherer fragt, was Sie noch anweisen und kontrollieren können.

Auf diese Fragen sollten Sie vorbereitet sein

Welche Entscheidungen und Konflikte haben Ihren Beruf tatsächlich geprägt?
Was war bereits vor der Erkrankung delegiert, und welche Aufgaben hingen an Ihrer Person?
Wäre eine Vertretung durch einen Fremdgeschäftsführer praktisch, rechtlich und wirtschaftlich tragfähig?
Bilden verbleibende Kontroll- und Repräsentationsaufgaben Ihren bisherigen Beruf noch ab?
Woran lassen sich Führungsfähigkeit, Urteilsvermögen und Belastbarkeit konkret festmachen?

Delegation und Berufsunfähigkeit: abgeben, was man tut, nicht wofür man einsteht

Das häufigste Argument gegen den Leistungsfall lautet: Sie haben ohnehin delegiert, also können Sie weiter delegieren. Der Satz klingt plausibel und trennt vier Ebenen nicht, die in der Praxis auseinanderfallen.

Operative Aufgabe

Die Durchführung einer Tätigkeit.
Übertragbar, sofern jemand mit passender Qualifikation verfügbar ist.

Entscheidung

Die Auswahl zwischen Alternativen unter Unsicherheit.
Bleibt bei Ihnen, auch wenn andere zuarbeiten.

Haftung

Gesellschaftsrechtliche und persönliche Verantwortung.
Wandert nicht mit der Aufgabe mit.

Autorität

Vertrauen von Team, Kunden, Banken und Gesellschaftern.
An Ihre Person gebunden.

Getrennt betrachtet zeigt sich meist das Gegenteil der Versichererthese: Delegiert war das Tun, nicht das Entscheiden und Verantworten.

Umorganisation des Betriebs: umbauen können Sie das Unternehmen, Ihre Stellung nicht

Das zweite Argument lautet, Sie könnten Ihr Unternehmen so umbauen, dass eine gesundheitlich bewältigbare Tätigkeit übrig bleibt. Auch hier kommt es auf die Prüfung im Einzelfall an, nicht auf eine abstrakte Ja-nein-Frage.

Der Beruf des mitarbeitenden Betriebsinhabers ist die Leitung des Betriebes unter eigener Mitarbeit an einer von ihm bestimmten Stelle. Zur Darlegungslast gehört, dass eine zumutbare Betriebsumorganisation keine gesundheitlich noch zu bewältigende Betätigungsmöglichkeit eröffnet (BGH, Urteil v. 12.06.1996, IV ZR 118/95).

Der Versicherer darf die Leistung außerdem nicht deshalb einstellen, weil der Betriebsinhaber seinen Betrieb durch Kapitaleinsatz erweitert und dadurch erst eine Umorganisationsmöglichkeit geschaffen hat (BGH, Urteil v. 28.04.1999, IV ZR 123/98).

Diese Hinweise bieten Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.

Was gegen eine Umorganisation spricht

ein unverhältnismäßiger Kapitaleinsatz,
erhebliche Einkommenseinbußen,
der Verlust Ihrer bisherigen Stellung im Betrieb,
eine verbleibende Aufgabe ohne wirtschaftliche Substanz,
fehlende Entscheidungsbefugnis, etwa als angestellter Geschäftsführer.

Berufsunfähigkeit nach Rolle: wer entscheidet, wenn Sie nicht entscheiden

Unternehmerische Verantwortung sieht in vier Konstellationen sehr unterschiedlich aus. Die Unterschiede entscheiden darüber, welche Unterlagen tragen und welche Argumente ins Leere gehen.
Angestellter Geschäftsführer
Maßgeblich sind Anstellungsvertrag und gelebte Aufgabenverteilung. Weisungsrechte der Gesellschafter, Ressortzuschnitt und Berichtspflichten prägen das Berufsbild. Eine Umorganisation liegt hier oft gar nicht in Ihrer Hand, was gegen entsprechende Argumente des Versicherers spricht. Wichtigste Nachweise: Anstellungsvertrag, Geschäftsordnung, Gesellschafterbeschlüsse.
Gesellschafter-Geschäftsführer
Kapitalrolle und Arbeitsleistung fallen zusammen. Zu trennen sind Erträge aus der Beteiligung und Vergütung für aktive Tätigkeit, sonst erscheint fortbestehendes Einkommen fälschlich als fortbestehende Berufsausübung. Wichtigste Nachweise: Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführervertrag, Buchhaltung, Organigramm.
Vorstand
Ressortverantwortung, Gesamtverantwortung des Gremiums, Berichtspflichten gegenüber dem Aufsichtsrat und regulatorische Anforderungen bilden zusammen den Beruf. Eine Reduktion auf das eigene Ressort greift zu kurz, weil die kollegiale Leitung Teil der geschuldeten Leistung ist. Wichtigste Nachweise: Geschäftsverteilungsplan, Protokolle, Berichtspflichten.
Inhaber
Zu klären ist, welche Leistung Sie persönlich erbringen und was aus Kapital, Struktur oder Belegschaft stammt. Persönliche Schlüsselbeziehungen zu Kunden, Lieferanten und Banken gehören zur Arbeitsleistung, auch wenn sie in keiner Stellenbeschreibung stehen. Wichtigste Nachweise: Korrespondenz, Verhandlungsprotokolle, Vollmachten.

Tätigkeitsprofil für den BU-Antrag: was an Ihrer Person hing, Jahr für Jahr

Die pauschale Selbsteinschätzung überzeugt keinen Prüfer. Gehen Sie stattdessen Ihre Tätigkeiten einzeln durch, mit dem Zeitanteil des Jahres vor der Erkrankung. Klappen Sie auf, was dazugehört.
Strategische Entscheidungen15 % der Arbeitszeit
Persönliche Verantwortung: allein, nicht übertragbar. Delegierbarkeit: nein. Typische Einschränkung: Entscheidungen werden vertagt oder an Dritte abgegeben, die sie fachlich nicht verantworten können. Belege: Protokolle, Gesellschafterbeschlüsse, Investitionsentscheidungen der letzten drei Jahre.
Führung und Konfliktklärung25 % der Arbeitszeit
Persönliche Verantwortung: an Ihre Person gebunden. Delegierbarkeit: teilweise, aber nur um den Preis eines Autoritätsverlusts. Typische Einschränkung: Konflikte werden vermieden statt entschieden. Belege: Kalender, Personalgespräche, Eskalationen.
Kunden- und Bankbeziehungen20 % der Arbeitszeit
Persönliche Verantwortung: persönlich aufgebaut. Delegierbarkeit: nein. Typische Einschränkung: Termine werden abgesagt, Verhandlungen abgebrochen. Belege: Korrespondenz, Vertragsverhandlungen, Bankgespräche.
Operative Steuerung25 % der Arbeitszeit
Persönliche Verantwortung: Kontrolle, nicht Ausführung. Delegierbarkeit: ja, bei passender Qualifikation. Typische Einschränkung: die Übersicht über parallele Vorgänge geht verloren. Belege: Organigramm, Vollmachten, Zeichnungsrechte.
Repräsentation15 % der Arbeitszeit
Persönliche Verantwortung: nach außen an Ihre Person gebunden. Delegierbarkeit: kaum. Typische Einschränkung: Auftritte werden nicht mehr durchgehalten. Belege: Termine, Verbandsfunktionen, öffentliche Auftritte.

Von der Diagnose zur Berufsunfähigkeit: die Übersetzung in Ihren Beruf

Ein Befund allein begründet keinen Leistungsfall. Entscheidend ist die Übersetzung: Welche Anforderung Ihres Berufs kann wegen welcher Einschränkung nicht mehr erfüllt werden, wie häufig tritt das auf und mit welcher Folge? Diese Übersetzung leisten weder Attest noch Entlassungsbericht. Beide beschreiben Ihren Gesundheitszustand, nicht Ihren Beruf.
Einschränkung Berufliche Anforderung Konkrete Folge
Verminderte Belastbarkeit unter StressEntscheidungen unter Zeitdruck und WiderspruchVerhandlungen werden abgebrochen oder vertagt
Konzentrations- und MerkfähigkeitsstörungParallele Vorgänge mit wirtschaftlicher Tragweite überblickenZahlen und Zusagen werden verwechselt
Erhöhte ErschöpfbarkeitGanztägige Präsenz mit Führungs- und RepräsentationsanteilTermine werden abgesagt, Führung wird reaktiv
Darstellungsmuster. Die konkreten Einträge ergeben sich aus Befunden und Tätigkeitsbild des Einzelfalls.

Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeit von Betriebsinhabern

Die Gerichte haben die Spielräume der Versicherer klar begrenzt, gerade bei Selbstständigen und Betriebsinhabern.

Die Umorganisation hat Grenzen. Die Zumutbarkeit verlangt eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeitsfelder, die Ihnen nach einer betrieblich sinnvollen Umorganisation verbleiben. Entscheidend ist, ob diese Ihrer Stellung als Betriebsinhaber noch angemessen sind und Ihre bisherige Lebensstellung wahren können (BGH, Urteil v. 12.06.1996, IV ZR 117/95). Ein unverhältnismäßiger Kapitaleinsatz und der Verlust Ihres Status sind nicht zumutbar.

BGH, Urteil vom 12.06.1996, IV ZR 118/95
Beruf des mitarbeitenden Betriebsinhabers ist die Leitung des Betriebes unter eigener Mitarbeit. Zur Darlegungslast gehört, dass eine zumutbare Umorganisation keine gesundheitlich zu bewältigende Betätigungsmöglichkeit eröffnet.
BGH, Urteil vom 28.04.1999, IV ZR 123/98
Der Versicherer darf die Leistung nicht einstellen, weil der Betriebsinhaber durch Kapitaleinsatz seinen Betrieb erweitert und dadurch erst eine Umorganisationsmöglichkeit geschaffen hat.
BGH, Urteil vom 12.06.1996, IV ZR 117/95
Die Zumutbarkeit einer Umorganisation verlangt eine Gesamtbetrachtung der verbleibenden Tätigkeitsfelder. Maßstab ist, ob sie der Stellung als Betriebsinhaber angemessen sind und die bisherige Lebensstellung wahren.
BGH, Urteil vom 26.02.2003, IV ZR 238/01
Bei einem einheitlichen Lebensvorgang ist auf diesen abzustellen, wenn prägende Einzelverrichtungen entfallen. Eine rein zeitanteilige Zerlegung greift zu kurz. Bestätigt durch BGH, Urteil v. 19.07.2017, IV ZR 535/15.

Wenn die Bank mit Ihnen spricht und nicht mit der Geschäftsführung

Gesellschafter-Geschäftsführer eines Zulieferbetriebs mit 40 Beschäftigten. Nach einer Herzerkrankung ist die Belastbarkeit dauerhaft eingeschränkt. Der Versicherer verweist auf die verbleibende Möglichkeit, anzuweisen und zu kontrollieren, und rechnet Erträge aus der Beteiligung als Einkommen an. Tragend wird die Trennung von Kapitalrolle und Arbeitsleistung sowie der Nachweis, dass Preisverhandlungen und Bankgespräche persönlich geführt wurden.

Wenn das eigene Ressort nicht der ganze Beruf ist

Vorstandsmitglied einer mittelständischen Aktiengesellschaft. Eine neurologische Erkrankung führt zu Konzentrations- und Erschöpfungsproblemen. Der Versicherer schlägt eine Beschränkung auf das eigene Ressort vor. Tragend wird die Darstellung, dass Gesamtverantwortung im Gremium, Berichtspflichten gegenüber dem Aufsichtsrat und regulatorische Aufgaben zum Beruf gehören.
Anonymisierte Darstellungsmuster typischer Streitpunkte, keine Wiedergabe konkreter Mandate. Diese Hinweise bieten Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.

Worauf Sie jetzt achten

Tätigkeitsprofil mit realistischen Zeitanteilen dokumentieren,
Inhaber- und operative Rolle klar trennen,
zwischen Ausführung, Entscheidung, Haftung und Autorität unterscheiden,
belegen, dass eine Umorganisation Einkommen oder Status zerstört,
keine pauschale Selbsteinschätzung, Nachweise sammeln.
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In drei Schritten zu Klarheit über Ihre BU-Rente

1
Sie nehmen Kontakt zu uns auf und schildern Ihre Situation. Nutzen Sie hierfür das Kontaktformular oder rufen Sie eines unserer Büros in Ihrer Nähe an.
2
Wir prüfen Ihren Fall eingehend und für Sie kostenlos. Im Anschluss beginnen wir sofort mit der Prüfung des Sachverhalts.
3
In einem persönlichen Gespräch klären wir die nächsten Schritte, wägen gemeinsam die Optionen ab und leiten alles Weitere ein.

Leitfaden: Berufsunfähigkeit für Geschäftsführer, Vorstände und Inhaber

Das Wichtigste zu Ihrem Leistungsfall kompakt zum Nachlesen, speziell für Geschäftsführer, Vorstände und Inhaber.
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FAQ: Berufsunfähigkeit für Geschäftsführer, Vorstände und Inhaber

Ich delegiere ohnehin vieles. Bin ich als Geschäftsführer dann überhaupt berufsunfähig?
Delegation und Berufsunfähigkeit schließen sich nicht aus. Entscheidend ist, was delegiert war: die Ausführung einer Aufgabe oder die Entscheidung, die Haftung und die persönliche Autorität dahinter. Wer bereits vor der Erkrankung operative Aufgaben abgegeben hat, hat damit nicht seinen Beruf abgegeben.
Kann der Versicherer mich auf eine Umorganisation meines Betriebs verweisen?
Er kann es einwenden, aber nicht ohne Prüfung. Der mitarbeitende Betriebsinhaber muss darlegen, dass eine zumutbare Umorganisation keine gesundheitlich noch zu bewältigende Betätigungsmöglichkeit eröffnet (BGH, Urteil v. 12.06.1996, IV ZR 118/95). Zumutbarkeit verlangt eine Gesamtbetrachtung.
Ich bin angestellter Geschäftsführer. Gilt für mich dasselbe wie für einen Inhaber?
Nein. Als angestellter Geschäftsführer bestimmen Sie die betriebliche Organisation in der Regel nicht allein. Argumente, die eine eigenmächtige Umorganisation voraussetzen, greifen bei Ihnen oft nicht.
Meine Beteiligung wirft weiter Erträge ab. Spricht das gegen einen BU-Leistungsfall?
Erträge aus einer Beteiligung sind Kapitaleinkünfte und keine Arbeitsleistung. Trennen Sie frühzeitig zwischen Gewinnanteil und Vergütung für aktive Tätigkeit und belegen Sie das mit Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführervertrag und Buchhaltung.
Wie beschreibe ich Führungsfähigkeit, ohne dass es nach Selbsteinschätzung klingt?
Über beobachtbare Vorgänge statt über Eigenschaften. Nicht: Ich bin nicht mehr belastbar. Sondern: Von zwölf Gesellschafterterminen im letzten Halbjahr wurden sieben abgesagt oder vertagt, drei Preisverhandlungen wurden abgebrochen.
Welche Unterlagen brauche ich für den BU-Antrag als Geschäftsführer?
Versicherungsschein und vollständige Bedingungen, Organigramm, Gesellschafts- und Geschäftsführervertrag, Geschäftsordnung, Vollmachten und Zeichnungsrechte, Kalenderauszüge, Protokolle sowie sämtliche ärztlichen Befunde.
Was passiert im Nachprüfungsverfahren, wenn mein Unternehmen sich verändert hat?
Der Versicherer prüft, ob sich die Verhältnisse seit der Anerkennung verbessert haben. Nicht jede betriebliche Veränderung zählt zu Ihren Lasten. Eine Leistungseinstellung darf nicht darauf gestützt werden, dass der Betriebsinhaber seinen Betrieb durch Kapitaleinsatz erweitert und dadurch erst eine Umorganisationsmöglichkeit geschaffen hat (BGH, Urteil v. 28.04.1999, IV ZR 123/98).
Der Versicherer will ein Gutachten. Worauf kommt es dabei an?
Auf die Fragestellung. Ein Gutachten beantwortet nur, was ihm vorgelegt wird. Wird die berufliche Tätigkeit unvollständig beschrieben, ist auch ein sorgfältiges Gutachten für Ihren Fall wertlos. Prüfen Sie die Tätigkeitsbeschreibung, bevor der Auftrag erteilt wird.
Ab wann sollte ich als Entscheider einen Anwalt einschalten?
Am wirksamsten ist anwaltliche Begleitung vor der Antragstellung. Eine ungenaue Beschreibung der eigenen Tätigkeit lässt sich später nur schwer korrigieren. Sinnvoll ist eine Prüfung ebenfalls bei einer Ablehnung, bei einem Verweisungsvorschlag und im Nachprüfungsverfahren.
Was kostet die Ersteinschätzung?
Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Ergibt die Prüfung, dass eine Vertretung sinnvoll ist, werden Umfang und Kosten vorher besprochen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt die Kanzlei die Deckungsanfrage.

Weitere Kompetenzfelder

Medizinische Heilberufe

Ärzte, Zahnärzte, Apotheker. Wenn eine Behandlung noch möglich, aber nicht mehr sicher ist.

Beratende Wissensberufe

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Berater. Wenn Anwesenheit mit Leistungsfähigkeit verwechselt wird.

Digitale Expertenberufe

IT-Berater, Entwickler, Architekten, Cybersecurity. Wenn Homeoffice als Beweis für Leistungsfähigkeit gilt.

Sicherheitskritische Berufe

Piloten, Fluglotsen. Wenn Untauglichkeit und Berufsunfähigkeit gleichgesetzt werden.
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Kostenfreie Erstberatung zu Ihrer Berufsunfähigkeit

Wir prüfen Ihr Anliegen gründlich und für Sie vollkommen kostenlos und unverbindlich. Wenn Sie uns vor 16:00 Uhr kontaktieren, melden wir uns noch am gleichen Tag mit einem Terminvorschlag.
Wir erarbeiten Ihr Berufsbild mit Zeitanteilen, Verantwortung und Delegationsgrenzen.
Wir prüfen Bedingungen zu Verweisung, Umorganisation und Nachprüfung.
Wir führen die Korrespondenz mit dem Versicherer und, falls nötig, das Verfahren.
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