
Eine Erkrankung allein erklärt noch keinen BU-Leistungsfall. Entscheidend ist, was sie Ihnen in Ihrem konkreten Beruf nimmt. Ihre Tätigkeit ist komplex und schwer zerlegbar, genau das macht einen Leistungsfall erklärungsbedürftig. Wir übersetzen Ihre berufliche Wirklichkeit in eine belastbare Darstellung gegenüber dem Versicherer.
Die Durchführung einer Tätigkeit.
Übertragbar, sofern jemand mit passender Qualifikation verfügbar ist.
Die Auswahl zwischen Alternativen unter Unsicherheit.
Bleibt bei Ihnen, auch wenn andere zuarbeiten.
Gesellschaftsrechtliche und persönliche Verantwortung.
Wandert nicht mit der Aufgabe mit.
Vertrauen von Team, Kunden, Banken und Gesellschaftern.
An Ihre Person gebunden.
Das zweite Argument lautet, Sie könnten Ihr Unternehmen so umbauen, dass eine gesundheitlich bewältigbare Tätigkeit übrig bleibt. Auch hier kommt es auf die Prüfung im Einzelfall an, nicht auf eine abstrakte Ja-nein-Frage.
Der Beruf des mitarbeitenden Betriebsinhabers ist die Leitung des Betriebes unter eigener Mitarbeit an einer von ihm bestimmten Stelle. Zur Darlegungslast gehört, dass eine zumutbare Betriebsumorganisation keine gesundheitlich noch zu bewältigende Betätigungsmöglichkeit eröffnet (BGH, Urteil v. 12.06.1996, IV ZR 118/95).
Der Versicherer darf die Leistung außerdem nicht deshalb einstellen, weil der Betriebsinhaber seinen Betrieb durch Kapitaleinsatz erweitert und dadurch erst eine Umorganisationsmöglichkeit geschaffen hat (BGH, Urteil v. 28.04.1999, IV ZR 123/98).
| Einschränkung | Berufliche Anforderung | Konkrete Folge |
|---|---|---|
| Verminderte Belastbarkeit unter Stress | Entscheidungen unter Zeitdruck und Widerspruch | Verhandlungen werden abgebrochen oder vertagt |
| Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörung | Parallele Vorgänge mit wirtschaftlicher Tragweite überblicken | Zahlen und Zusagen werden verwechselt |
| Erhöhte Erschöpfbarkeit | Ganztägige Präsenz mit Führungs- und Repräsentationsanteil | Termine werden abgesagt, Führung wird reaktiv |
Die Gerichte haben die Spielräume der Versicherer klar begrenzt, gerade bei Selbstständigen und Betriebsinhabern.
Die Umorganisation hat Grenzen. Die Zumutbarkeit verlangt eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeitsfelder, die Ihnen nach einer betrieblich sinnvollen Umorganisation verbleiben. Entscheidend ist, ob diese Ihrer Stellung als Betriebsinhaber noch angemessen sind und Ihre bisherige Lebensstellung wahren können (BGH, Urteil v. 12.06.1996, IV ZR 117/95). Ein unverhältnismäßiger Kapitaleinsatz und der Verlust Ihres Status sind nicht zumutbar.

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