Krankentagegeld und Berufsunfähigkeit: Was Ihnen wirklich zusteht

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Bei Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit durch Krankheit greifen häufig zwei private Absicherungen: die Krankentagegeldversicherung und die Berufsunfähigkeitsversicherung. Obwohl sie in einer ähnlichen Situation zum Tragen kommen, verfolgen sie unterschiedliche Zwecke. Die Krankentagegeldversicherung überbrückt vorübergehende Verdienstausfälle, während die Berufsunfähigkeitsversicherung die Existenz bei dauerhafter Berufsunfähigkeit sichert.

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In der Praxis stellt sich jedoch oft die Frage, wie beide Leistungen zusammenwirken und ob sie nebeneinander bezogen werden können. Es stellt sich jedoch die Frage, wann genau das Krankentagegeld endet. Und was passiert, wenn der Übergang zur BU-Rente nicht reibungslos funktioniert?

Die Experten der Kanzlei Rechtsanwälte für Berufsunfähigkeit Ostheim & Klaus PartmbB sind auf den Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung spezialisiert und erklären in diesem Beitrag, worin sich Krankentagegeld und BU-Rente unterscheiden, wann Ansprüche bestehen, warum Doppelleistungen meist ausgeschlossen sind und wie Sie sich gegen Leistungsablehnungen der Versicherungen rechtlich wehren können.

Wenn Krankheit die Existenz bedroht: Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsrente im Zusammenspiel

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Ein selbständiger Handwerksmeister stürzt bei der Arbeit von einer Leiter und erleidet schwere Verletzungen an Wirbelsäule und Schulter. Er ist wochenlang arbeitsunfähig und eine Rückkehr in seinen Beruf ist zunächst ungewiss. Glücklicherweise hat er vorgesorgt: Eine private Krankentagegeldversicherung sichert sein laufendes Einkommen bei Arbeitsunfähigkeit. Zusätzlich besteht eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die eine monatliche Rente zahlt, sollte er dauerhaft nicht mehr in der Lage sein, seinen Beruf auszuüben.

Nach mehreren Monaten stellt sich heraus, dass der Handwerker voraussichtlich dauerhaft nicht mehr voll belastbar sein wird. Ein ärztliches Gutachten bescheinigt ihm eine Berufsunfähigkeit im versicherungsrechtlichen Sinne. Die Berufsunfähigkeitsversicherung erkennt den Leistungsfall an und beginnt mit der Rentenzahlung. Zeitgleich stellt jedoch die Krankentagegeldversicherung ihre Zahlungen mit Verweis auf die anerkannte Berufsunfähigkeit ein. Der Versicherte ist irritiert. Er ist weiterhin krankgeschrieben und sein behandelnder Arzt bestätigt die Arbeitsunfähigkeit. Dennoch wird das Krankentagegeld eingestellt. Darf die Versicherung das?

Konstellation aus Krankentagegeld und BU-Rente nicht selten

Diese Konstellation ist in der Praxis keineswegs selten. Viele Versicherte gehen davon aus, dass sie im Falle einer schweren Erkrankung oder Verletzung beide Versicherungsleistungen gleichzeitig beanspruchen können. Auf den ersten Blick handelt es sich um zwei eigenständige Versicherungsprodukte mit jeweils klar definiertem Leistungszweck, daher liegt das Missverständnis nahe.

Ob beide Leistungen nebeneinander bezogen werden dürfen, hängt jedoch von den konkreten Vertragsbedingungen ab. Und bei den Versicherungsbedingungen beginnt die juristische Komplexität. Nicht jede Versicherung und jede Versicherungsbedingungen sind gleich, sodass es stets einer individuellen rechtlichen Prüfung des konkreten Falls sowie der medizinischen und beruflichen Gesamtlage bedarf. Wer in einer solchen Situation vorschnell handelt oder die Kommunikation mit den Versicherern nicht professionell steuert, riskiert den Verlust existenzsichernder Leistungen. Gerade bei der Antragstellung, bei Leistungsprüfungen oder im Umgang mit ablehnenden Versicherern ist anwaltliche Unterstützung nicht nur hilfreich, sondern oft entscheidend für den Erfolg.

Krankentagegeld beendet, aber die BU-Rente lässt auf sich warten? Dann sichern Sie sich jetzt rechtlich ab!

Wenn Ihr Versicherer die Krankentagegeldzahlungen einstellt, weil angeblich Berufsunfähigkeit vorliegt, diese aber noch nicht anerkannt wurde oder geprüft wird, geraten Sie in eine gefährliche Versorgungslücke. Diese Übergangsphase ist rechtlich hochproblematisch und finanziell existenziell. Wer jetzt nicht handelt, riskiert, über Wochen oder Monate ohne jede Leistung dazustehen, obwohl die gesundheitlichen Einschränkungen fortbestehen.

Solche Konstellationen erleben wir in unserer Kanzlei regelmäßig. Der Krankentagegeldversicherer verweist auf Berufsunfähigkeit und stellt seine Leistungen ein. Die Berufsunfähigkeitsversicherung bestreitet jedoch den Eintritt des Leistungsfalls oder verzögert die Prüfung. Für den Versicherten bedeutet das: keine Zahlung, kein Schutz, kein Einkommen.

Wir helfen Ihnen, diese Lücke rechtssicher zu schließen. Die Kanzlei Ostheim & Klaus PartmbB ist auf Leistungsstreitigkeiten mit Berufsunfähigkeitsversicherungen spezialisiert. Wir prüfen, ob die Leistungspflicht tatsächlich endet, wann der BU-Leistungsfall rechtlich eingetreten ist und ob Ihnen weiterhin Ansprüche aus dem Krankentagegeld zustehen. Gleichzeitig begleiten wir Sie im Antrags-, Prüf- oder Widerspruchsverfahren gegenüber der BU-Versicherung: rechtlich fundiert und mit klarem Ziel, Ihre finanzielle Sicherheit wiederherzustellen.

Warten Sie nicht, bis es zu spät ist. Der Übergang vom Krankentagegeld zur BU-Rente muss rechtlich exakt beurteilt werden. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf. Wir klären, welche Leistungen Ihnen zustehen, und zeigen Ihnen, wie Sie diese durchsetzen können.

Verlassen Sie sich nicht darauf, dass sich die Versicherungen abstimmen

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Welche Grundlagen haben das Krankentagegeld und die Berufsunfähigkeitsversicherung?

Um beurteilen zu können, ob und wann Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsrente gleichzeitig bezogen werden dürfen, ist ein grundlegendes Verständnis der beiden Versicherungsarten notwendig. Beide Produkte dienen der finanziellen Absicherung bei krankheitsbedingtem Einkommensverlust. Dennoch unterscheiden sie sich in Zielrichtung, Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsdauer erheblich. Wer diese Unterschiede kennt, kann Leistungsansprüche gezielter geltend machen und typische Fallstricke vermeiden.

Krankentagegeld: Absicherung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit

Das Krankentagegeld ist eine private Versicherungsleistung für erwerbstätige Personen, die arbeitsunfähig sind. Es ist das Äquivalent zum Krankengeld, das nur gesetzlich krankenversicherten Erwerbstätigen zusteht, wenn sie arbeitsunfähig sind. Die Krankentagegeldversicherung wird häufig von Selbständigen und Freiberuflern abgeschlossen, da ihnen im Falle einer Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung zusteht. Mit dieser Versicherung können Selbständige und Freiberufler einen Verdienstausfall bei längerer Krankheit absichern. Aber auch privat krankenversicherte Arbeitnehmer verfügen in vielen Fällen über einen entsprechenden Vertrag.

Zweck dieser Versicherung ist es, das laufende Einkommen zu ersetzen, wenn die versicherte Person infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend nicht arbeitsfähig ist. Voraussetzung ist eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. Bei Arbeitnehmern beginnt die Leistung in der Regel nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (außer bei Selbständigen und Freiberuflern), also ab dem 43. Krankheitstag. Bei privat krankenversicherten Selbständigen und Freiberuflern richtet sich der Leistungsbeginn nach der vertraglichen Vereinbarung.

Wichtig ist: Krankentagegeld wird nur gezahlt, wenn die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Eine Berufsunfähigkeit im Sinne einer Berufsunfähigkeitsversicherung reicht hierfür nicht aus. Dieser Unterschied ist juristisch bedeutsam. Die Arbeitsunfähigkeit beurteilt sich primär nach medizinischen Gesichtspunkten. Maßgeblich ist, ob die versicherte Person ihre derzeitige Tätigkeit vorübergehend nicht mehr ausüben kann. Die Leistungsdauer ist auf die Dauer der Krankschreibung begrenzt. Mit Wiederaufnahme der Arbeit oder dem Eintritt in eine andere Leistungsart endet der Anspruch.

Berufsunfähigkeitsrente: langfristige Absicherung bei dauerhafter Einschränkung

Demgegenüber verfolgt die Berufsunfähigkeitsversicherung einen anderen Schutzzweck. Sie soll eine langfristige Einkommensabsicherung bieten, wenn die versicherte Person auf absehbare Zeit ihren zuletzt ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. In der Regel besteht ein Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn die Berufsausübung mindestens zu 50 Prozent eingeschränkt ist. Dies ergibt sich häufig aus ärztlichen Attesten, ergänzt durch berufliche Tätigkeitsbeschreibungen und in vielen Fällen auch durch Sachverständigengutachten.

Die Feststellung der Berufsunfähigkeit erfolgt unabhängig davon, ob die betroffene Person arbeitsunfähig ist oder nicht. Eine Krankschreibung kann ein Indiz für die Beeinträchtigung sein, ist aber keine zwingende Voraussetzung. Die Berufsunfähigkeitsrente wird für die Dauer der festgestellten Berufsunfähigkeit gezahlt, oft bis zum Eintritt in die Altersrente, sofern sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich verbessert.

Es ist allerdings keine Voraussetzung, dass der Versicherte seine berufliche Tätigkeit dauerhaft nicht mehr ausüben kann. In der Regel wird von einem Prognosezeitraum von sechs Monaten ausgegangen, um eine Berufsunfähigkeit für die Zukunft zu beurteilen.

Zwei unterschiedliche Versicherung mit unterschiedlichen Risiken und unterschiedlichen Voraussetzungen

Auch wenn beide Versicherungen im Krankheitsfall greifen sollen, sichern sie unterschiedliche Risiken ab. Das Krankentagegeld überbrückt den vorübergehenden Verdienstausfall während einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit. Wer jedoch berufsunfähig ist, der ist nicht arbeitsunfähig. Daher soll die Berufsunfähigkeitsrente hingegen bei dauerhafter Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit schützen.

Für Versicherte ist es entscheidend, beide Begriffe sauber voneinander zu trennen und ihre Ansprüche gezielt und rechtzeitig geltend zu machen. Wer beide Versicherungen abgeschlossen hat, sollte im Leistungsfall nicht automatisch davon ausgehen, dass auch beide leisten. Stattdessen sollte er frühzeitig eine juristische Prüfung durchführen lassen, um festzustellen, ob und welche vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind und welche Fallstricke möglicherweise lauern.

Warum sind Doppelleistungen in der Regel ausgeschlossen?

Aus der unterschiedlichen Zielrichtung und den abweichenden Voraussetzungen von Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsrente ergibt sich eine klare Systematik: Sobald der Zustand einer dauerhaften Berufsunfähigkeit eintritt, endet die Grundlage für den Bezug von Krankentagegeld regelmäßig. Denn der Leistungsanspruch auf Krankentagegeld setzt voraus, dass eine Arbeitsunfähigkeit besteht, deren Besserung erwartet wird. Die versicherte Person muss sich also objektiv noch in einem vorübergehenden Zustand befinden, in dem ihre Tätigkeit aktuell nicht ausgeübt werden kann, eine Rückkehr aber grundsätzlich möglich erscheint.

Berufsunfähigkeit verdrängt Arbeitsunfähigkeit

Mit Eintritt der Berufsunfähigkeit verschiebt sich diese Prognose entscheidend. Die ärztliche Einschätzung geht bei der Berufsunfähigkeit nicht mehr von einer temporären Einschränkung aus, sondern davon, dass die versicherte Person auf absehbare Zeit oder dauerhaft außerstande ist, ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Damit ist das Merkmal der Arbeitsunfähigkeit, das auf eine Rückkehrfähigkeit abstellt, nicht mehr erfüllt. Die beiden Leistungsfälle schließen sich somit definitionsgemäß gegenseitig aus. Wer dauerhaft berufsunfähig ist, ist im versicherungsrechtlichen Sinne nicht mehr arbeitsunfähig, sondern er ist aus dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit hinausgewachsen.

Vertragliche Ausschlussklauseln als Leistungsgrenze

Dieser Grundgedanke wird in nahezu allen Krankentagegeldversicherungen durch ausdrückliche Ausschlussklauseln umgesetzt. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen findet sich regelmäßig die Regelung, dass der Anspruch auf Krankentagegeld mit Eintritt der Berufsunfähigkeit entfällt. Damit bringen die Versicherer vertraglich zum Ausdruck, dass sie nicht für beide Zustände gleichzeitig Leistungen erbringen. Eine parallele Zahlung würde auch dem Versicherungszweck widersprechen, da zwei Leistungen für denselben Zeitraum erbracht würden, obwohl nur ein konkreter Zustand vorliegt.

Formale Krankschreibung genügt nicht

Für Versicherte kann dies überraschend sein, insbesondere, wenn die Feststellung der Berufsunfähigkeit durch einen anderen Versicherer erfolgt als die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Es ist jedoch entscheidend zu verstehen, dass mit der Feststellung der dauerhaften beruflichen Einschränkung der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit ausgelöst wird und damit zugleich die Voraussetzungen für das Krankentagegeld nicht mehr gegeben sind. Selbst wenn formal weiterhin eine Krankschreibung besteht, ändert sich die versicherungsrechtliche Bewertung, sobald der dauerhafte Charakter der Einschränkung überwiegt.

Dies zeigt sich auch in Beweisregeln, die der Bundesgerichtshof (BGH) für (gerichtliche) Auseinandersetzungen aufgestellt hat (BGH-Urteil vom 30.06.2010, Az. IV ZR 163/09). Demnach muss der Versicherungsnehmer sowohl den Eintritt als auch die Fortdauer einer bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit darlegen und beweisen. Das bedeutet, dass eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht genügt. Der Versicherte muss vielmehr nachweisen, dass er im Sinne der Versicherungsbedingungen vorübergehend vollständig außerstande war, seine berufliche Tätigkeit auszuüben, und dass dies ärztlich konkret begründet wurde.

Im Gegenzug muss die Versicherung beweisen, dass ihre Leistungspflicht zu dem von ihr behaupteten Zeitpunkt geendet hat, weil Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen eingetreten ist. Dazu muss die Versicherung darlegen, dass die versicherte Person aus medizinischer Sicht auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50 Prozent außerstande ist, ihren bisherigen Beruf weiter auszuüben.

In der Praxis kommt es daher häufig zu Konflikten, wenn der Versicherer unter Berufung auf eine eingetretene Berufsunfähigkeit die Krankentagegeldleistung einstellt, obwohl der Versicherte weiterhin arbeitsunfähig geschrieben ist. Solche Fälle erfordern eine medizinisch und juristisch fundierte Prüfung, die idealerweise durch einen spezialisierten Anwalt begleitet wird.

Leistungen greifen zeitlich nacheinander

Meist ist der Übergang zwischen beiden Versicherungsphasen fließend, da zunächst von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist und die Prognose erst später zu einer Berufsunfähigkeit verändert wird. Dennoch ist rechtlich zu beachten, dass die Leistungen zeitlich nacheinander und meist nicht nebeneinander greifen. Eine Doppelleistung ist daher weder vorgesehen noch im Regelfall möglich.

Wer beide Policen abgeschlossen hat, sollte genau prüfen lassen, wann die Berufsunfähigkeit im versicherungsrechtlichen Sinne eingetreten ist und ob der Versicherer berechtigt war, die Krankentagegeldleistung einzustellen. Dies erfordert eine detaillierte Auswertung der vertraglichen Bedingungen, der medizinischen Unterlagen sowie der konkreten Entwicklung des Gesundheitszustands. Häufig enthalten Krankentagegeldversicherungen auch eine Mitwirkungspflicht des Versicherten, um die Versicherung über eine Berufsunfähigkeit zu informieren.

Keine parallelen Leistungen ohne klare Anspruchsgrundlage

Es gibt allerdings auch Krankentagegeldversicherungen, die eine zeitlich begrenzte Doppelzahlung zulassen, wenn der Leistungswechsel von der Krankentagegeldversicherung zur BU-Versicherung erfolgt. In seinem Urteil betont der BGH daher auch, dass die Berufsunfähigkeit in der privaten Krankentagegeldversicherung nicht automatisch zur Einstellung der Leistung führt, wenn die Bedingungen eine Fortzahlung unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen.

So kann etwa geregelt sein, dass das Krankentagegeld trotz Feststellung der Berufsunfähigkeit für maximal drei weitere Monate gezahlt wird. Entscheidend ist dabei die genaue vertragliche Ausgestaltung, die von Fall zu Fall unterschiedlich sein kann. Deshalb empfiehlt es sich, im Leistungsfall beide Verträge, Krankentagegeld und BU-Versicherung, inhaltlich sauber gegeneinander abzugrenzen und juristisch prüfen zu lassen.

Übergang statt Überlagerung

Die Krankentagegeldversicherung und die Berufsunfähigkeitsversicherung sind aufeinander abgestimmte Instrumente der Einkommenssicherung, jedoch nicht für parallele Leistungen konzipiert. Der Wechsel von der zeitlich begrenzten Arbeitsunfähigkeit zur dauerhaften Berufsunfähigkeit markiert einen rechtlichen und tatsächlichen Einschnitt, der den Wechsel der Leistungsart bedingt. Versicherte sollten diesen Übergang aktiv mitgestalten, ärztlich und vertraglich dokumentieren lassen und rechtlich prüfen lassen, um eine nahtlose Absicherung zu gewährleisten und um zu vermeiden, dass Leistungen doppelt beantragt werden oder ungewollt verloren gehen.

Was Versicherte beachten sollten!

Wer eine Krankentagegeld- und eine Berufsunfähigkeitsversicherung parallel abschließt, sollte bereits bei Vertragsschluss darauf achten, dass sich beide Policen inhaltlich abstimmen lassen. Besonders wichtig ist dabei ein Blick in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Viele Krankentagegeldversicherer schließen eine Leistungspflicht explizit aus, sobald eine Berufsunfähigkeit eintritt. Eine solche Ausschlussklausel kann gravierende Auswirkungen haben. Sie legt fest, dass die Leistungen aus dem Krankentagegeld enden, obwohl formal weiterhin eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit besteht. Versicherte sollten daher gezielt nach solchen Regelungen suchen und im Zweifel ein Produkt wählen, das eine transparente und faire Übergangsregelung (z. B. drei Monate) enthält.

Auch bei der Berufsunfähigkeitsversicherung lohnt sich ein prüfender Blick. Enthält der Vertrag beispielsweise eine Verweisungsklausel oder sieht er bei rückwirkender Leistungsanerkennung bestimmte Einschränkungen vor, kann dies die Absicherung schwächen. Eine professionelle Beratung und anwaltliche Prüfung beider Verträge ist daher dringend zu empfehlen.

Im Leistungsfall: Kommunikation und Dokumentation abstimmen

Kommt es zum Leistungsfall, ist eine koordinierte Kommunikation mit beiden Versicherern entscheidend. Versicherte sollten beide Versicherer aktiv über ihren gesundheitlichen Zustand und die Einschätzung ihrer Ärzte informieren. Werden medizinische Unterlagen, Reha-Berichte oder Gutachten eingereicht, müssen diese vollständig und widerspruchsfrei sein. Bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit empfiehlt es sich, frühzeitig die Berufsunfähigkeitsversicherung zu informieren, jedoch nur nach rechtlicher Einschätzung der Folgen.

Ein häufiger Fehler besteht darin, gegenüber der einen Versicherung von Arbeitsunfähigkeit und gegenüber der anderen bereits von Berufsunfähigkeit auszugehen. Solche Widersprüche können zur Leistungsverweigerung führen. Wichtig ist daher eine sorgfältige Abstimmung aller Angaben und eine konsistente medizinische Dokumentation.

Kündigen Sie nicht vorschnell, sondern holen Sie rechtlichen Rat ein!

Ein häufiger Fehler in der Praxis besteht darin, dass Versicherte eine der beiden Policen kündigen, etwa weil sie vermuten, nur noch eine der beiden Leistungen beanspruchen zu können. Davon ist dringend abzuraten. Selbst wenn der Versicherer auf das mögliche Ende seiner Leistungspflicht hinweist, sollten Versicherte nie ohne juristische Prüfung kündigen. Das gilt auch dann, wenn vermeintlich doppelte Leistungen gezahlt werden.

In vielen Fällen besteht ein berechtigter Anspruch auf eine weitere Zahlung des Krankentagegeldes oder der BU-Rente, je nachdem, wie die Situation medizinisch und vertraglich zu bewerten ist. Eine voreilige Kündigung kann zu nicht wiedergutzumachenden Versorgungslücken führen.  Dies gilt insbesondere dann, wenn sich später herausstellt, dass der verbleibende Vertrag die erforderliche Absicherung nicht mehr gewährleisten kann.

Gutachtenlage sorgfältig dokumentieren

Sowohl bei der Krankentagegeld- als auch bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die medizinische Begutachtung entscheidend. Versicherte sollten darauf achten, dass sämtliche Atteste, ärztliche Stellungnahmen und Gutachten vollständig und nachvollziehbar sind. Da dies für Versicherte kaum möglich ist, sollten sie sich im Zweifelsfall an eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei wenden.

Insbesondere im Übergang von der Arbeitsunfähigkeit zur Berufsunfähigkeit ist es wichtig, dass die zugrunde gelegte medizinische Prognose klar belegt, ab wann und mit welcher Begründung eine dauerhafte Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit angenommen wird.

Diese Dokumentation bildet die Grundlage für die Beurteilung durch beide Versicherer. Stimmen die Unterlagen nicht überein oder ergeben sich aus ihnen Widersprüche, besteht die Gefahr, dass beide Versicherer die Leistung verweigern. Eine rechtzeitige juristische und medizinische Begleitung hilft, solche Konstellationen zu vermeiden.

Gute Vorbereitung sichert Ansprüche

Wer sich frühzeitig informiert, Verträge bewusst auswählt und bei Leistungsbeginn klar und koordiniert handelt, kann seine Ansprüche wirksam sichern. Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsrente sind zwei zentrale Säulen der Einkommenssicherung. Sie greifen nicht gleichzeitig, wohl aber aufeinanderfolgend. Um den Übergang reibungslos zu gestalten und Deckungslücken zu vermeiden, ist eine rechtliche Beratung empfehlenswert.

Typische Fälle, in denen wir Versicherten im Konflikt um Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsrente helfen

Der Übergang von der Krankentagegeldversicherung zur Berufsunfähigkeitsrente ist für viele Versicherte rechtlich unübersichtlich und emotional belastend. Während die eine Versicherung nicht mehr zahlt, verweist die andere auf fehlende Voraussetzungen. Oft entstehen so monatelange Lücken, ohne dass klar ist, wer leisten muss. In dieser schwierigen Phase unterstützt Sie die Kanzlei „Rechtsanwälte für Berufsunfähigkeit Ostheim & Klaus PartmbB“ mit Erfahrung, Präzision und einer klaren Strategie.

Versicherung verweist auf Berufsunfähigkeit

Viele Versicherte erleben, dass ihre Krankentagegeldversicherung die Leistungen mit dem Verweis auf angeblich eingetretene Berufsunfähigkeit beendet. Doch die Berufsunfähigkeitsversicherung erkennt den Leistungsfall (noch) nicht an. Das Ergebnis ist ein völliger Zahlungsausfall. Wir prüfen Ihre vertraglichen Ansprüche, analysieren medizinische Unterlagen und setzen Ihre Rechte konsequent durch, damit Sie schnell wieder finanzielle Sicherheit gewinnen.

Ihnen wurde die BU-Leistung verweigert, obwohl das Krankentagegeld bereits ausgelaufen ist?

Sie haben alle erforderlichen Unterlagen eingereicht, doch Ihre BU-Versicherung behauptet, es liege keine Berufsunfähigkeit im Sinne des Vertrags vor? Inzwischen ist auch das Krankentagegeld ausgelaufen und Sie stehen ohne Leistungen da? Wir prüfen die Ablehnungsbegründung, analysieren das Gutachten und setzen Ihre BU-Rente durch. Viele Ablehnungen halten einer juristischen Prüfung nicht stand.

Versicherer verzögert: kein Krankentagegeld mehr, keine BU-Rente in Sicht?

Ihr BU-Antrag liegt seit Wochen oder Monaten unbearbeitet bei der Versicherung, während das Krankentagegeld längst eingestellt wurde? Solche Verzögerungen können existenzielle Folgen haben. Wir setzen verbindliche Fristen, fordern Entscheidungen ein und erhöhen bei Untätigkeit den rechtlichen Druck und dies notfalls mit gerichtlicher Unterstützung.

Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Versicherungen sich untereinander abstimmen oder zu Ihren Gunsten entscheiden. Wir koordinieren beide Verfahren, klären die Beweislage und sichern Ihre Ansprüche mit Spezialwissen, medizinischer Bewertungskompetenz und rechtlicher Durchsetzungskraft.

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Fazit

  • Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsrente sichern unterschiedliche Risiken ab: Das Krankentagegeld schützt bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und wird gezahlt, solange eine Rückkehr in den Beruf medizinisch möglich erscheint. Die Berufsunfähigkeitsrente greift hingegen erst, wenn Sie voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in Ihrem zuletzt ausgeübten Beruf arbeiten können. Beide Versicherungen haben also unterschiedliche Voraussetzungen und dienen verschiedenen Zwecken. Verlassen Sie sich nicht auf pauschale Annahmen, sondern lassen Sie Ihre Verträge im Leistungsfall konkret prüfen.
  • Doppelleistungen sind in der Regel ausgeschlossen: Sobald eine Berufsunfähigkeit festgestellt wird, entfällt in der Regel der Anspruch auf Krankentagegeld. Der Grund: Wer dauerhaft nicht mehr arbeiten kann, ist nicht mehr arbeitsunfähig. Viele Versicherungsbedingungen enthalten dazu eindeutige Ausschlussklauseln. Nur in Ausnahmefällen kann es kurze Übergangsfristen geben. Um Leistungslücken zu vermeiden, sollten Sie den Übergang juristisch sauber absichern lassen.
  • Zwischen Krankmeldung und BU-Anerkennung droht eine Versorgungslücke: In der Praxis wird das Krankentagegeld oft eingestellt, sobald bei der Versicherung der Verdacht auf Berufsunfähigkeit besteht. Doch bis die BU-Rente tatsächlich bewilligt wird, können Wochen oder Monate vergehen. In dieser Zeit erhalten viele Betroffene keinerlei Zahlungen. Diese Lücke kann existenzbedrohend sein. Lassen Sie Ihre Ansprüche deshalb frühzeitig anwaltlich prüfen, bevor Sie ohne Einkommen dastehen.
  • Frühzeitiges Handeln schützt vor finanziellen Verlusten: Wer sich rechtzeitig informiert, seine Verträge prüfen lässt und bei Leistungsbeginn strategisch handelt, kann seine Absicherung lückenlos gestalten. Warten Sie nicht, bis beide Versicherungen Leistungen verweigern. Lassen Sie Ihre Situation professionell bewerten, bevor Entscheidungen getroffen werden, die Sie später teuer bezahlen müssen.
  • Anwaltliche Unterstützung sichert Ihre Ansprüche: Gerade im Übergang zwischen Krankentagegeld und BU-Rente ist anwaltliche Unterstützung oft entscheidend. Unsere Kanzlei übernimmt die Kommunikation mit beiden Versicherern, prüft Ihre Unterlagen, sichert Fristen und setzt Ihre Rechte konsequent durch. So vermeiden Sie Fehler in Anträgen, fehlerhafte Gutachten oder widersprüchliche Angaben, die zu Leistungsverweigerungen führen können.

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen Krankentagegeld und BU-Rente?

Krankentagegeld ist eine kurzfristige Absicherung bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit und wird für maximal 2 Jahre gezahlt. Die BU-Rente sichert längerfristige oder dauerhafte Berufsunfähigkeit ab und wird gezahlt, wenn Sie Ihren Beruf voraussichtlich dauerhaft zu mindestens 50% nicht mehr ausüben können. Beides dient unterschiedlichen Zwecken.

Kann ich gleichzeitig Krankentagegeld und BU-Rente erhalten?

Das hängt von Ihren Versicherungsbedingungen ab. Viele Verträge haben Koordinierungsklauseln, die Doppelleistungen ausschließen oder begrenzen. Oft wird das Krankentagegeld auf die BU-Rente angerechnet oder umgekehrt. Die genauen Regelungen sollten in beiden Verträgen geprüft werden.

Was passiert, wenn das Krankentagegeld endet, aber die BU noch nicht bewilligt ist?

In dieser Situation entsteht eine Versorgungslücke, die finanziell sehr belastend sein kann. Sie sollten den BU-Antrag rechtzeitig stellen, idealerweise bereits während des Krankentagegeld-Bezugs. Bei verzögerter Bearbeitung können Sie die Versicherung zur Entscheidung auffordern. Im Notfall kann auch Arbeitslosengeld oder Bürgergeld beantragt werden.

Wann sollte ich den BU-Antrag stellen, wenn ich Krankentagegeld beziehe?

Sie sollten den BU-Antrag stellen, sobald absehbar ist, dass Sie Ihren Beruf voraussichtlich dauerhaft nicht mehr ausüben können. Dies kann bereits während des Krankengeld- oder Krankentagegeld-Bezugs sein. Warten Sie nicht bis zum Ende des Krankentagegelds, da die BU-Bearbeitung Monate dauern kann.

Werden bereits gezahlte Leistungen verrechnet?

Das hängt von den Versicherungsbedingungen ab. Manche BU-Versicherungen rechnen bereits erhaltenes Krankentagegeld für den gleichen Zeitraum an. Andere Verträge sehen keine Anrechnung vor. Bei Sozialleistungen wie Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt meist keine Anrechnung auf die private BU-Rente.

Was ist bei der Vertragsgestaltung zu beachten?

Beim Abschluss sollten Sie auf die Koordinierung zwischen Krankentagegeld und BU achten. Idealerweise ergänzen sich beide Versicherungen ohne Anrechnung. Die Karenzzeit der BU sollte zur Laufzeit des Krankentagegelds passen. Prüfen Sie auch, ob eine Beitragsbefreiung während des Krankentagegeld-Bezugs besteht.

Wie kann ich Versorgungslücken vermeiden?

Optimale Absicherung erreichen Sie durch: rechtzeitigen BU-Antrag während des Krankentagegeld-Bezugs, kurze oder keine Karenzzeit in der BU-Versicherung, ausreichende Höhe beider Leistungen, und ggf. finanzielle Rücklagen für Übergangszeiten. Eine durchdachte Vertragsgestaltung ist entscheidend.

Oliver Ostheim
Oliver Ostheim
Vita
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