Geschäftsführer tragen Verantwortung, treffen weitreichende Entscheidungen und stehen häufig unter dauerhaftem Druck. Umso größer ist die Verunsicherung, wenn die eigene Gesundheit plötzlich nicht mehr mitspielt. Ob durch psychische Erkrankungen wie Burnout oder Depressionen, durch einen schweren Unfall oder eine chronische Krankheit: Tritt eine längerfristige Einschränkung ein, stellen sich viele Geschäftsführer nicht nur die medizinische, sondern vor allem die finanzielle Frage, wie es weitergeht. Die private Berufsunfähigkeitsversicherung soll in dieser Situation absichern. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass gerade Geschäftsführer im Leistungsfall häufig mit erheblichen Problemen und Ablehnungen konfrontiert werden.
Die Experten der Kanzlei Rechtsanwälte für Berufsunfähigkeit Ostheim & Klaus PartmbB sind auf den Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung spezialisiert und erklären in diesem Beitrag, warum BU-Leistungsfälle bei Geschäftsführern besonders streitanfällig sind, wann aus versicherungsrechtlicher Sicht tatsächlich eine Berufsunfähigkeit vorliegt, welche Rolle Tätigkeitsbeschreibung, Gesellschafterstatus und Umorganisationsklausel spielen und weshalb frühzeitige rechtliche Beratung entscheidend dafür sein kann, ob die BU-Versicherung die vertraglich geschuldete Leistung erbringt oder nicht.
Inhalt
Warum kann Berufsunfähigkeit bei Geschäftsführern versicherungsrechtlich problematisch sein?
Geschäftsführer gehen oft davon aus, dass ihre Tätigkeit körperlich vergleichsweise schonend ist und sie daher ein geringeres Risiko für eine Berufsunfähigkeit haben. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass gerade in leitenden Funktionen psychische Belastungen, Stressfolgeerkrankungen und gesundheitliche Dauerprobleme den beruflichen Alltag zunehmend prägen und die durchgehende Arbeitsfähigkeit ernsthaft gefährden können.
Was Sie bei psychischen Erkrankung und BU beachten sollten, lesen Sie in diesem Beitrag (https://www.ok-rechtsanwaelte.de/berufsunfaehigkeit-depression/).
Außerdem können auch äußere Faktoren wie ein schwerer Unfall oder eine chronische Erkrankung Geschäftsführer treffen. Kommt es dann zur Berufsunfähigkeit, steht nicht nur die Gesundheit im Fokus, sondern auch die Frage, ob und wie eine private Berufsunfähigkeitsversicherung tatsächlich leistet.
Warum die finanzielle Lücke schnell existenzbedrohend wird
Geschäftsführer haben häufig ein Einkommensniveau, bei dem der gewohnte Lebensstandard auf eine verlässliche Absicherung angewiesen ist. Selbst wenn es eine gesetzliche Absicherung gibt, entsteht in vielen Fällen eine erhebliche Lücke zwischen den laufenden Kosten und dem, was staatliche Leistungen realistisch abdecken. Genau hier setzt die private Berufsunfähigkeitsversicherung an, da sie das Risiko der dauerhaft eingeschränkten Berufsausübung finanziell auffängt.
Warum die BU-Prüfung bei Geschäftsführern besonders anspruchsvoll ist
Die Leistungsprüfung ist bei Geschäftsführern oft komplexer als bei klassischen Angestellten, da das Tätigkeitsbild weniger fest umrissen ist und sich viele Aufgaben überschneiden oder flexibel organisiert werden. Versicherer prüfen daher besonders genau, welche konkreten Tätigkeiten den Berufsalltag tatsächlich geprägt haben und welche davon krankheitsbedingt nicht mehr möglich sind.
Viele Versicherer argumentieren, dass Geschäftsführer überwiegend organisatorisch, leitend oder kontrollierend tätig sind. Diese Tätigkeiten seien angeblich weniger körperlich oder psychisch belastend und könnten auch bei gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin ausgeübt werden. Hinzu kommt der Vorwurf, ein Geschäftsführer könne Aufgaben delegieren oder seinen Arbeitsalltag flexibel anpassen. Diese Annahmen führen dazu, dass Versicherer eine Berufsunfähigkeit trotz ernsthafter Erkrankung infrage stellen.
So beginnt ein typischer Konflikt mit der BU-Versicherung
In unserer anwaltlichen Praxis sehen wir diesen Konflikt häufig bereits mit dem Leistungsantrag einer BU-Rente beginnen. Der Geschäftsführer beschreibt seine Tätigkeit aus seiner eigenen Perspektive, häufig zu verkürzt oder zu abstrakt. Der Versicherer greift diese Angaben auf und stellt sie der medizinischen Einschätzung gegenüber. Oft kommt er zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit theoretisch weiterhin möglich sei, etwa durch organisatorische Anpassungen oder eine Reduzierung der Arbeitszeit.
Für die betroffene Person ist diese Argumentation jedoch kaum nachvollziehbar. Denn in der Realität sind Geschäftsführertätigkeiten häufig mit hoher Verantwortung, Entscheidungsdruck, permanenter Erreichbarkeit und erheblicher mentaler Belastung verbunden. Diese Faktoren lassen sich nicht beliebig reduzieren oder delegieren. Genau hier wird deutlich, warum BU-Leistungsfälle von Geschäftsführern rechtlich besonders anspruchsvoll sind.
Mehr dazu, wie man eine BU-Rente beantragt, lesen Sie in diesem Beitrag (https://www.ok-rechtsanwaelte.de/bu-rente-beantragen/).
Warum eine frühzeitige rechtliche Einordnung entscheidend ist
Viele Geschäftsführer akzeptieren eine erste ablehnende Einschätzung des Versicherers oder versuchen, den Leistungsfall eigenständig weiterzuverfolgen. Dabei werden häufig unbedachte Aussagen getroffen, die später gegen sie verwendet werden können. Aussagen wie „man arbeite noch stundenweise” oder „man halte den Betrieb am Laufen” können aus Sicht des Versicherers ein starkes Indiz gegen eine Berufsunfähigkeit sein.
Eine frühzeitige rechtliche Bewertung hilft, die eigene Situation korrekt einzuordnen und typische Fehler zu vermeiden. Denn ob eine Berufsunfähigkeit im versicherungsrechtlichen Sinne vorliegt, ist keine rein medizinische Frage. Sie hängt maßgeblich davon ab, wie die konkrete Tätigkeit des Geschäftsführers definiert, nachgewiesen und rechtlich bewertet wird.
Ihre BU-Leistungen werden infrage gestellt? Dann lassen Sie Ihre Ansprüche jetzt prüfen!
Haben Sie ein Schreiben Ihrer Versicherung erhalten, in dem Ihre BU-Rente überprüft, gekürzt oder in Zweifel gezogen wird, weil Sie trotz Erkrankung weiterhin als Geschäftsführer geführt werden? Viele Betroffene sind überrascht, wie schnell Versicherer argumentieren, dass aufgrund der fortbestehenden Geschäftsführungsbefugnis noch eine ausreichende Leistungsfähigkeit vorliege. Gerade weil Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft gelten und oft weiterhin nach außen auftreten, geraten Leistungsansprüche besonders schnell unter Druck.
Versicherer stellen dabei häufig darauf ab, dass eine Person mit Leitungsfunktion ihre Geschäfte weiterhin lenken könne, etwa aufgrund bestehender Vertretungsmacht oder weil angeblich organisatorische Anpassungen möglich seien. Dass Geschäftsführer häufig unter enormem Entscheidungsdruck stehen, nicht einfach flexibel Aufgaben abgeben können und als Organ der Gesellschaft weiterhin Verantwortung tragen, wird dabei regelmäßig ausgeblendet. Besonders problematisch ist dies für Gesellschafter-Geschäftsführer, die das Unternehmen selbst gegründet haben und bei denen die Rolle weit über eine bloße Verwaltung hinausgeht.
Wir unterstützen Sie dabei, sich gegen diese pauschalen Annahmen zu wehren und pauschale Gründe der Versicherung zu widerlegen. Die Kanzlei Rechtsanwälte für Berufsunfähigkeit Ostheim & Klaus PartmbB ist auf Streitigkeiten im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung spezialisiert und kennt die typischen Argumentationsmuster der Versicherer bei Geschäftsführern. Wir prüfen, welche Geschäfte Ihre Tätigkeit tatsächlich geprägt haben, wie Ihre Rolle als Organ rechtlich zu bewerten ist und ob eine andere Person Ihre Aufgaben realistisch übernehmen könnte.
Handeln Sie jetzt. Je früher Sie Ihre Situation rechtlich prüfen lassen, desto besser lassen sich Fehler vermeiden und Ihre Position stärken. Eine frühzeitige anwaltliche Einschätzung kann darüber entscheiden, ob Ihre Ansprüche durchgesetzt werden oder ob sich die Versicherung dauerhaft auf vermeintliche Gestaltungsmöglichkeiten beruft.
Wann gilt ein Geschäftsführer versicherungsrechtlich als berufsunfähig?
Die grundlegende Definition der Berufsunfähigkeit erscheint auf den ersten Blick einfach und verständlich. Ein Versicherungsfall liegt in den meisten vertraglichen Bedingungen dann vor, wenn die versicherte Person ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann. Dieser Zustand muss zudem voraussichtlich für mindestens sechs Monate anhalten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, zahlt die BU-Versicherung eine BU-Rente.
Bei Geschäftsführern entsteht an dieser Stelle jedoch oft das erste gravierende Problem bei der Nachweisführung. Die Arbeitszeit von Führungskräften ist selten starr geregelt und verteilt sich oft auf Wochenenden oder Abendstunden. Versicherer neigen daher dazu, die verbliebene Restleistungsfähigkeit gegen eine theoretisch sehr hohe Wochenarbeitszeit aufzurechnen.
Wer früher 60 Stunden gearbeitet hat und nun noch 35 Stunden arbeiten kann, liegt rein rechnerisch oft noch nicht über der 50-Prozent-Schwelle für eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit.
Qualitative Leistungseinschränkung zählt mehr als reine Arbeitszeit
Bei Geschäftsführern greift die reine Betrachtung der Stundenanzahl in der Regel zu kurz. Im Versicherungsrecht ist deshalb die qualitative Leistungsbeeinträchtigung von entscheidender Bedeutung. Es kommt darauf an, ob der Geschäftsführer noch in der Lage ist, die prägenden Kerntätigkeiten seines Berufs auszuführen.
Ein Geschäftsführer, der aufgrund einer psychischen Erkrankung oder Konzentrationsschwäche keine strategischen Entscheidungen mehr treffen und keine Verhandlungen führen kann, ist faktisch berufsunfähig. Dies gilt selbst dann, wenn er theoretisch noch acht Stunden am Tag einfache Aktenarbeit oder administrative Hilfstätigkeiten im Büro verrichten könnte.
Fällt der eigentliche Kern der unternehmerischen Verantwortung weg, liegt Berufsunfähigkeit vor. Eine reine Anwesenheit im Büro ohne echte Führungsleistung genügt nicht, um den Leistungsanspruch abzulehnen
Warum der Titel „Geschäftsführer” versicherungsrechtlich keine Rolle spielt
Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der formale Titel „Geschäftsführer” ohne Bedeutung. Die Berufsunfähigkeitsversicherung kennt kein einheitliches Berufsbild des Geschäftsführers, auch nicht bei GmbH-Geschäftsführern. Stattdessen wird ausschließlich geprüft, welche Tätigkeiten der Versicherte unmittelbar vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt hat. Für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist daher die konkrete und aktuelle Ausgestaltung des zuletzt ausgeübten Arbeitsplatzes maßgeblich.
Gerade hier liegt ein wesentliches Problem. Die Tätigkeit eines Geschäftsführers ist häufig vielschichtig und reicht von operativer Mitarbeit über Personalführung bis hin zu strategischen Entscheidungen. Wird diese Tätigkeit im Leistungsfall zu abstrakt beschrieben, entsteht für den BU-Versicherer ein großer Argumentationsspielraum. Allgemeine Begriffe wie Unternehmensleitung oder Organisation werden dann häufig dahingehend ausgelegt, dass eine Tätigkeit auch bei gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin möglich sei.
Der Versicherungsnehmer muss darlegen, wie sein Arbeitsalltag aussah, als er noch voll leistungsfähig war. Deshalb ist es essenziell wichtig, den Arbeitsalltag innerhalb der Geschäftsleitung vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung so präzise wie möglich zu schildern. Nur so lässt sich der zwingend erforderliche Vorher-Nachher-Vergleich ziehen, um den 50-prozentigen Leistungsabfall nachzuweisen. Pauschale Tätigkeitsbeschreibungen führen fast immer zu Rückfragen oder Ablehnungen durch den Versicherer.
Die besondere Rolle der Selbstorganisation bei Geschäftsführern
Eine versicherungsrechtliche Besonderheit ergibt sich aus der Stellung des Geschäftsführers. Versicherer unterstellen häufig, dass Geschäftsführer (vor allem bei der Rechtsform der GmbH) ihre Tätigkeit weitgehend frei gestalten können. Daraus wird abgeleitet, dass gesundheitliche Einschränkungen durch organisatorische Anpassungen kompensiert werden könnten.
Diese Annahme spielt bei der späteren Prüfung der Berufsunfähigkeit eine zentrale Rolle und bildet die Grundlage für Argumente wie die Delegation von Aufgaben, die Reduzierung der Arbeitszeit oder die Konzentration auf kontrollierende Tätigkeiten. Ob diese Annahmen der Realität entsprechen, ist eine Frage des Einzelfalls. Versicherungsrechtlich genügt es jedoch nicht, dass eine solche Anpassung theoretisch denkbar ist. Sie muss konkret, zumutbar und praktisch umsetzbar sein.
Warum eine präzise rechtliche Bewertung unerlässlich ist
Ob bei einem Geschäftsführer eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung) vorliegt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es handelt sich stets um eine Einzelfallprüfung, bei der medizinische, berufliche und organisatorische Aspekte miteinander verknüpft werden. Gerade wegen dieser Komplexität kommt es in der Praxis häufig zu Fehleinschätzungen, sowohl auf Seiten der Versicherten als auch auf Seiten der Versicherer.
Eine fundierte rechtliche Einordnung durch eine auf das BU-Recht spezialisierte Kanzlei wie OK Rechtsanwälte ist deshalb unerlässlich, um den Versicherungsfall korrekt darzustellen und die eigenen Ansprüche durchzusetzen. Wir kennen die versicherungsrechtliche Definition der Berufsunfähigkeit und können diese richtig anwenden. Dadurch erhöhen sich die Chancen erheblich, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung die vertraglich geschuldete Leistung für einen gesundheitlich angeschlagenen Geschäftsführer auch tatsächlich erbringt.
Warum ist der Status als Gesellschafter für die BU wichtig?
Geschäftsführer ist nicht gleich Geschäftsführer. Gerade der Unterschied in der rechtlichen Stellung eines Geschäftsführers in dem Betrieb hat versicherungsrechtliche Folgen. Ein sogenannter Fremdgeschäftsführer ohne eigene Anteile an z.B. einer GmbH wird rechtlich fast immer wie ein normaler Arbeitnehmer behandelt.
Er ist an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden und hat in der Regel nicht die Macht, seinen Arbeitsplatz nach eigenem Ermessen völlig neu zu gestalten. Für die Berufsunfähigkeitsversicherung bedeutet das eine deutlich entspanntere Beweissituation. Der Fremdgeschäftsführer muss sich in der Regel nicht vorhalten lassen, er könne seinen Betrieb so umstrukturieren, dass er trotz Krankheit weiterarbeiten könne.
Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer oder GmbH-Geschäftsführer und die Umorganisationsfalle
Ganz anders sieht die Situation für Geschäftsführer aus, die als Gesellschafter die Mehrheit der Anteile halten oder über eine Sperrminorität verfügen. Wer als beherrschender Gesellschafter (z.B. GmbH-Geschäftsführer) die Geschicke der Firma lenkt, wird von den Versicherern eher wie ein Selbstständiger betrachtet. Diese Gruppe verfügt über die Rechtsmacht, Abläufe im Unternehmen maßgeblich zu verändern.
Versicherer prüfen in diesen Fällen routinemäßig, ob der Geschäftsführer seinen Arbeitsplatz durch seine Weisungsbefugnis so anpassen kann, dass eine Berufstätigkeit wieder möglich wird. Diese besondere Prüfungspflicht ist einer der häufigsten Gründe für langwierige Auseinandersetzungen im Leistungsfall.
Die rechtlichen Konsequenzen für den Leistungsantrag bei BU-Renten
Für den beherrschenden Gesellschafter gelten im Leistungsfall strengere Maßstäbe als für den angestellten Manager. Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass von einem Betriebsinhaber verlangt werden kann, betriebliche Abläufe umzuorganisieren, sofern dies wirtschaftlich zumutbar ist. Das bedeutet konkret, dass der Leistungsantrag nicht nur medizinische Unterlagen enthalten muss.
Zusätzlich sind gesellschaftsrechtliche Nachweise erforderlich, die den genauen Einfluss auf die Firma belegen. Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer vorschnell behauptet, er könne nichts ändern, riskiert eine Ablehnung. Stattdessen muss fundiert dargelegt werden, warum eine Umorganisation aufgrund der spezifischen Firmenstruktur oder der wirtschaftlichen Lage objektiv nicht möglich ist.
Was bedeutet die Umorganisationsklausel bei der Berufsunfähigkeitsversicherung für Geschäftsführer?
Die Umorganisationsklausel gehört zu den wichtigsten und zugleich problematischsten Regelungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung von Geschäftsführern, vor allem für Selbständige. Sie spielt im Leistungsfall eine zentrale Rolle und ist häufig der Grund dafür, dass Versicherer eine Berufsunfähigkeit verneinen. Im Leistungsfall spielt sie eine zentrale Rolle und ist häufig der entscheidende Grund dafür, dass Versicherer eine Berufsunfähigkeit verneinen. Vielen Betroffenen ist diese Klausel weder bei Vertragsschluss noch bei Eintritt der Erkrankung bewusst. Erst im Leistungsprüfungsverfahren wird ihre Tragweite deutlich.
Im Kern erlaubt die Umorganisationsklausel dem Versicherer, eine Leistung abzulehnen, wenn der Geschäftsführer seine bisherige Tätigkeit durch eine zumutbare betriebliche Umgestaltung weiterhin ausüben könnte. Dabei geht es nicht darum, ob der Geschäftsführer tatsächlich umorganisiert hat, sondern ob eine solche Umorganisation aus Sicht des Versicherers möglich und zumutbar wäre.
Warum Geschäftsführer besonders von der Umorganisationsprüfung betroffen sind
Geschäftsführer nehmen in ihrem Betrieb eine besondere Stellung ein. Sie verfügen in der Regel über organisatorische Gestaltungsmöglichkeiten und können Aufgaben verteilen oder Prozesse verändern. Genau diese Stellung in der Geschäftsführung wird im BU-Leistungsfall von Versicherern gezielt aufgegriffen. Es wird unterstellt, dass sie operative Tätigkeiten delegieren und belastende Aufgaben reduzieren könnten, ohne den Kern ihrer Tätigkeit zu verlieren.
Vor allem bei Gesellschafter-Geschäftsführern argumentieren Versicherer häufig, dass die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eine flexible Anpassung der Tätigkeit ermögliche. Daraus wird abgeleitet, dass keine Berufsunfähigkeit vorliegt, selbst wenn erhebliche gesundheitliche Einschränkungen bestehen. In der Praxis greift diese Sichtweise jedoch häufig zu kurz.
Theoretische Umorganisation reicht nicht aus
Versicherungsrechtlich ist anerkannt, dass eine rein theoretische Umorganisationsmöglichkeit nicht ausreicht. Entscheidend ist, ob eine konkrete Umorganisation realistisch, wirtschaftlich tragfähig und dem Geschäftsführer tatsächlich zumutbar ist. Eine Umgestaltung des Betriebs, die zu erheblichen Einkommenseinbußen führt oder die unternehmerische Struktur grundlegend verändert, ist regelmäßig nicht zumutbar.
Ebenso wenig genügt es, pauschal auf die Möglichkeit der Delegation zu verweisen. In vielen Unternehmen fehlt es an qualifiziertem Personal, das zentrale Aufgaben dauerhaft übernehmen könnte. Auch die Verantwortung für strategische Entscheidungen, wirtschaftliche Risiken und Haftungsfragen lässt sich nicht ohne Weiteres abgeben. Diese Aspekte werden von Versicherern im Leistungsprüfungsverfahren häufig ausgeblendet.
Typische Argumentationsmuster der BU-Versicherer
In der Praxis greifen Versicherer bei Geschäftsführern immer wieder auf ähnliche Argumentationsmuster zurück. Häufig wird behauptet, der Geschäftsführer könne sich auf überwachende oder beratende Tätigkeiten beschränken. Auch die Reduzierung der Arbeitszeit oder die Bestellung eines Prokuristen wird als mögliche Lösung dargestellt.
All diese Argumente verkennen jedoch die tatsächliche Ausgestaltung der Geschäftsführertätigkeit. Gerade bei kleineren und mittelständischen Unternehmen ist der Geschäftsführer in der Regel operativ eingebunden und trägt umfassende Verantwortung. Eine Umorganisation würde hier nicht lediglich eine Anpassung, sondern einen grundlegenden Umbau des gesamten Unternehmens bedeuten. Ein solcher Eingriff ist versicherungsrechtlich nicht ohne Weiteres hinzunehmen.
Warum die Umorganisationsklausel juristische Erfahrung erfordert
Die Bewertung der Zumutbarkeit einer Umorganisation ist keine medizinische, sondern eine rechtliche Frage. Sie erfordert eine detaillierte Analyse der tatsächlichen betrieblichen Abläufe, der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der konkreten Rolle des Geschäftsführers im Unternehmen. Versicherer stützen ihre Ablehnungen häufig auf abstrakte Annahmen über Delegationsmöglichkeiten und Organisationsfreiheit, ohne die individuelle Unternehmensstruktur ausreichend zu berücksichtigen.
Gerade an dieser Stelle zeigt sich, wie wichtig spezialisierte juristische Erfahrung ist. Die Kanzlei Rechtsanwälte für Berufsunfähigkeit Ostheim & Klaus PartmbB, die sich ausschließlich auf das Recht der Berufsunfähigkeitsversicherung konzentriert, erlebt in der Praxis regelmäßig, dass Versicherer die Umorganisationsklausel deutlich weiter auslegen, als es rechtlich zulässig ist. Oft werden theoretische Umgestaltungen unterstellt, die weder wirtschaftlich tragfähig noch praktisch umsetzbar sind.
Eine erfolgreiche Durchsetzung von BU-Leistungen setzt daher voraus, dass die behauptete Umorganisation rechtlich überprüft und anhand konkreter Fakten widerlegt wird. Dazu gehört die genaue Darstellung der tatsächlichen Tätigkeit des Geschäftsführers ebenso wie eine realistische Bewertung der personellen, finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten des Unternehmens. Ohne eine fundierte rechtliche Argumentation besteht die Gefahr, dass die pauschalen Annahmen der Versicherer unwidersprochen bleiben und zu einer dauerhaften Leistungsverweigerung führen.
Für Geschäftsführer ist die Umorganisationsklausel deshalb einer der wichtigsten Ansatzpunkte, um eine ablehnende Entscheidung der BU-Versicherung erfolgreich anzugreifen. Wer die rechtlichen Grenzen der Umorganisation kennt und diese strukturiert darlegt, kann seine Chancen auf die Durchsetzung von BU-Leistungen erheblich verbessern.
Wann ist eine Umorganisation für Geschäftsführer unzumutbar?
Eine vom Versicherer geforderte Umorganisation ist kein Selbstzweck und findet ihre Grenzen dort, wo die wirtschaftliche Existenz bedroht wird. Die Umgestaltung darf nicht dazu führen, dass der Betrieb unrentabel wird oder der Geschäftsführer massive Einkommenseinbußen hinnehmen muss.
Die aktuelle Rechtsprechung hat hierfür grobe Richtwerte entwickelt, an denen sich Betroffene orientieren können. Ein dauerhafter Einkommensrückgang von mehr als 20 bis 25 Prozent im Vergleich zur Situation vor der Erkrankung wird von Gerichten in der Regel als unzumutbar angesehen. Sollte die Einstellung von neuem Personal oder die Änderung von Abläufen den Unternehmerlohn unter diese Schwelle drücken, kann der Versicherer die Umorganisation nicht verlangen.
Keine Degradierung zum Frühstücksdirektor
Eine wirksame Umorganisation setzt voraus, dass die verbleibende Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht und wertschätzend bleibt. Der Geschäftsführer darf nicht auf eine sogenannte Verlegenheitsbeschäftigung abgeschoben werden, die mit seiner ursprünglichen Führungsposition und Verantwortung nichts mehr gemein hat.
Wenn nach der Umstrukturierung lediglich administrative Hilfstätigkeiten oder das bloße Repräsentieren nach außen übrig bleiben, spricht man oft von einem „Frühstücksdirektor” oder „Grüßaugust”. Eine solche Degradierung, bei der die unternehmerische Entscheidungsgewalt entfällt, muss sich kein Geschäftsführer gefallen lassen. Die prägende Stellung als Kopf des Unternehmens muss auch nach einer Umorganisation erhalten bleiben.
Einstellung von Ersatzkräften nur bei Rentabilität
Versicherer argumentieren häufig, der Geschäftsführer könne sich durch die Einstellung eines Prokuristen oder einer qualifizierten Assistenz so weit entlasten, dass eine Weiterarbeit möglich wäre. Diese Forderung ist jedoch nur dann rechtmäßig, wenn der Betrieb die zusätzlichen Personalkosten auch tatsächlich erwirtschaften kann.
Es ist einem Betriebsinhaber nicht zuzumuten, sein eigenes Gehalt fast vollständig für eine Ersatzkraft aufzuwenden, nur um die Berufsunfähigkeitsrente zu vermeiden. Zudem darf die Einstellung einer Vertretung nicht dazu führen, dass der Geschäftsführer selbst überflüssig wird. Die bloße Überwachung einer Vertretung ersetzt keinen vollwertigen Geschäftsführerposten.
Muss ich als Geschäftsführer mein Amt aufgeben, um BU-Leistungen zu erhalten?
Viele Geschäftsführer gehen davon aus, dass sie ihr Amt niederlegen müssen, um Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu erhalten. Diese Annahme ist versicherungsrechtlich unzutreffend. Die BU-Versicherung knüpft ihre Leistung nicht an die formale Beendigung der Geschäftsführerstellung, sondern allein daran, ob die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit noch zu mindestens 50 Prozent gesundheitlich ausgeübt werden kann.
Ein Geschäftsführer kann daher auch dann berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen sein, wenn er sein Amt formal weiterhin innehat. Entscheidend ist allein die tatsächliche Leistungsfähigkeit in Bezug auf die konkrete Tätigkeit.
Praktische Risiken bei fortbestehender Geschäftsführerstellung
Auch wenn keine rechtliche Verpflichtung zur Amtsniederlegung besteht, birgt das Verbleiben im Amt erhebliche praktische Risiken. Im Leistungsfall prüfen Versicherer sehr genau, ob das Verhalten des Geschäftsführers mit der behaupteten Berufsunfähigkeit vereinbar ist. Wer weiterhin nach außen als Geschäftsführer auftritt, Entscheidungen trifft oder regelmäßig kommuniziert, liefert dem Versicherer mögliche Ansatzpunkte, die Berufsunfähigkeit in Zweifel zu ziehen.
Besonders kritisch sind Tätigkeiten, die nach außen sichtbar sind, etwa die Teilnahme an Meetings, öffentliche Auftritte oder eine aktive Kommunikation per E-Mail. Solche Aktivitäten können vom Versicherer als Indiz dafür gewertet werden, dass keine relevante Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit vorliegt.
Einkünfte trotz Berufsunfähigkeit und ihre Auswirkungen
Ein weiterer häufiger Streitpunkt betrifft Einkünfte während des Bezugs von Berufsunfähigkeitsleistungen. Grundsätzlich schließen Einkünfte eine Berufsunfähigkeit nicht automatisch aus. Allerdings prüfen Versicherer sehr genau, aus welcher Quelle diese Einkünfte stammen und in welchem Zusammenhang sie zur bisherigen Tätigkeit stehen.
Ein Geschäftsführergehalt, Gewinnausschüttungen oder Beratungsvergütungen können unterschiedlich bewertet werden. Während reine Kapitalerträge in der Regel unproblematisch sind, können laufende Vergütungen für aktive Tätigkeiten die Annahme einer Berufsunfähigkeit gefährden. Entscheidend ist, ob die Einkünfte Ausdruck einer fortbestehenden beruflichen Tätigkeit oder einer aufgrund der Gesundheitseinschränkungen reduzierten Tätigkeit sind.
Gefahr widersprüchlichen Verhaltens im BU-Leistungsfall
Für Geschäftsführer besteht im Leistungsfall eine besondere Gefahr darin, sich widersprüchlich zu verhalten. Einerseits wird gegenüber dem Versicherer eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung geltend gemacht, andererseits wird das Unternehmen faktisch weitergeführt oder zumindest nach außen repräsentiert. Solche Widersprüche werden von Versicherern regelmäßig aufgegriffen und gegen die versicherte Person verwendet.
Um diese Risiken zu vermeiden, ist eine klare Trennung zwischen formaler Stellung und tatsächlicher Tätigkeit erforderlich. Eine frühzeitige rechtliche Beratung hilft dabei, das eigene Verhalten mit den Anforderungen der Berufsunfähigkeitsversicherung in Einklang zu bringen und unnötige Angriffspunkte zu vermeiden.
Wie können Geschäftsführer ihre BU-Ansprüche erfolgreich durchsetzen?
Die Durchsetzung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung stellt Geschäftsführer vor besondere Herausforderungen. Anders als bei klassischen Arbeitnehmern genügt es im Leistungsfall nicht, eine ärztliche Diagnose vorzulegen. Versicherer prüfen bei Geschäftsführern sehr genau die konkrete Tätigkeit, die organisatorische Stellung im Unternehmen und mögliche Anpassungen der Arbeitsabläufe. Gerade hier entstehen die meisten Konflikte, die ohne rechtliche Unterstützung häufig zulasten der Versicherten ausgehen.
Viele Ablehnungen beruhen nicht auf medizinischen Gründen, sondern auf versicherungsrechtlichen Argumenten wie angeblichen Umorganisationsmöglichkeiten, vermeintlicher Delegationsfreiheit oder widersprüchlichem Verhalten des Geschäftsführers. Diese Argumente lassen sich nur mit einer präzisen rechtlichen und tatsächlichen Aufarbeitung entkräften.
Außergerichtliche Durchsetzung von BU-Leistungen
In vielen Fällen beginnt die erfolgreiche Durchsetzung von BU-Leistungen außerhalb des Gerichts. Eine strukturierte außergerichtliche Leistungsprüfung setzt voraus, dass der Leistungsantrag von Anfang an rechtlich sauber vorbereitet wird. Dazu gehört eine präzise Beschreibung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ebenso wie eine klare Darstellung der gesundheitlichen Einschränkungen in Bezug auf diese Tätigkeit. Bereits in diesem Stadium empfiehlt sich eine rechtliche Unterstützung durch einen auf das BU-Recht spezialisierten Rechtsanwalt.
Warum ein spezialisierter Rechtsanwalt bereits bei einem Leistungsantrag eine wertvolle Unterstützung sein kann, lesen Sie in diesem Beitrag (https://www.ok-rechtsanwaelte.de/rechtsanwalt-berufsunfaehigkeitsversicherung/).
Versicherer reagieren auf fundierte rechtliche Argumentation häufig anders als auf pauschale oder unstrukturierte Anträge. Durch die gezielte Nachreichung von Unterlagen, die rechtliche Einordnung der Versicherungsbedingungen und die Auseinandersetzung mit typischen Ablehnungsargumenten lassen sich viele Leistungsfälle bereits außergerichtlich klären. Für Geschäftsführer ist dieser Weg oft der schnellste und wirtschaftlich sinnvollste.
Klage gegen die BU-Versicherung als konsequenter Schritt
Lässt sich eine außergerichtliche Einigung nicht erzielen, bleibt die Klage gegen den BU-Versicherer. Gerade bei Geschäftsführern ist das gerichtliche Verfahren häufig von komplexen Beweisfragen geprägt. Es geht nicht nur um medizinische Gutachten, sondern auch um die tatsächliche Ausgestaltung der Geschäftsführertätigkeit, die Zumutbarkeit von Umorganisationen und die wirtschaftlichen Folgen behaupteter Anpassungen.
Ein solches Verfahren erfordert Erfahrung im BU-Prozessrecht und ein tiefes Verständnis der Argumentationslinien der Versicherer. Ohne spezialisierte Begleitung besteht die Gefahr, dass entscheidende Aspekte nicht ausreichend vorgetragen oder falsch gewichtet werden.
Warum spezialisierte anwaltliche Unterstützung entscheidend ist
Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist ein hoch spezialisiertes Rechtsgebiet mit eigener Rechtsprechung und komplexen versicherungsvertraglichen Besonderheiten. Für Geschäftsführer kommt hinzu, dass ihre berufliche Stellung regelmäßig zu einer besonders strengen Prüfung führt. Allgemeine anwaltliche Beratung reicht hier häufig nicht aus.
Die Kanzlei Rechtsanwälte für Berufsunfähigkeit Ostheim & Klaus PartmbB ist auf die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von BU-Ansprüchen spezialisiert und vertritt Versicherte bundesweit gegenüber Berufsunfähigkeitsversicherern. In der täglichen Praxis zeigt sich, dass eine frühzeitige, spezialisierte Beratung die Erfolgsaussichten erheblich verbessert und unnötige Verzögerungen vermeidet.
Frühzeitige Beratung als entscheidender Vorteil für Geschäftsführer
Für Geschäftsführer gilt insbesondere, dass der Erfolg eines BU-Leistungsfalls häufig bereits in der Anfangsphase entschieden wird. Unbedachte Angaben, widersprüchliches Verhalten oder eine unklare Darstellung der eigenen Tätigkeit lassen sich später nur schwer korrigieren. Eine frühzeitige rechtliche Begleitung hilft, den Leistungsantrag strategisch vorzubereiten und die eigene Position von Beginn an zu stärken.
Wer seine BU-Ansprüche als Geschäftsführer nicht dem Zufall überlassen möchte, sollte daher frühzeitig auf spezialisierte anwaltliche Unterstützung setzen. Gerade bei komplexen Themen wie Umorganisation, Delegation und Einkünften während der Berufsunfähigkeit kann eine erfahrene Kanzlei den entscheidenden Unterschied machen.
Fazit
- Berufsunfähigkeit ist bei Geschäftsführern kein Selbstläufer: Selbst bei eindeutig vorliegenden gesundheitlichen Problemen ist der Weg zur BU-Leistung für Geschäftsführer oft steinig. Die Versicherer prüfen nicht nur die Erkrankung, sondern vor allem die konkrete berufliche Tätigkeit. Leitende Funktionen, psychische Belastungen und flexible Arbeitszeiten führen häufig zu einer strengeren und konfliktanfälligeren Leistungsprüfung.
- Entscheidend ist die konkrete Tätigkeit, nicht der Titel: Für die BU-Versicherung spielt es keine Rolle, ob jemand Geschäftsführer ist. Maßgeblich ist allein, welche Aufgaben den Berufsalltag vor Eintritt der Erkrankung tatsächlich geprägt haben. Wer seine Tätigkeit zu abstrakt beschreibt, eröffnet dem Versicherer Spielraum für Ablehnungen.
- Qualität der Leistung zählt mehr als reine Arbeitszeit: Bei Geschäftsführern greift eine bloße Stundenrechnung meist zu kurz. Entscheidend ist, ob die prägenden Kerntätigkeiten wie strategische Entscheidungen, Verhandlungen oder Führungsverantwortung noch möglich sind. Fällt dieser qualitative Kern weg, kann Berufsunfähigkeit auch dann vorliegen, wenn noch einfache Tätigkeiten ausgeführt werden könnten.
- Gesellschafterstatus und Umorganisationsklausel sind zentrale Risiken: Besonders Gesellschafter-Geschäftsführer geraten schnell in die sogenannte Umorganisationsfalle. Versicherer unterstellen häufig, dass durch Delegation oder betriebliche Umgestaltung eine Weiterarbeit möglich sei. Eine solche Umorganisation ist jedoch nur zumutbar, wenn sie realistisch, wirtschaftlich tragfähig und der bisherigen Lebensstellung angemessen ist.
- Frühzeitige rechtliche Begleitung erhöht die Erfolgschancen erheblich: Viele Fehler entstehen bereits beim Leistungsantrag durch unklare Angaben, verkürzte Tätigkeitsbeschreibungen oder widersprüchliches Verhalten gegenüber dem Versicherer. Ob eine Berufsunfähigkeit im versicherungsrechtlichen Sinne vorliegt, ist keine rein medizinische Frage, sondern erfordert eine präzise rechtliche Bewertung des Einzelfalls. Die Erfahrung der auf das BU-Recht spezialisierten Kanzlei OK Rechtsanwälte Ostheim & Klaus zeigt, dass eine frühzeitige anwaltliche Begleitung entscheidend dazu beitragen kann, Leistungsablehnungen zu vermeiden oder erfolgreich anzugreifen.
Lassen Sie Ihre BU-Ansprüche jetzt professionell prüfen!
Wenn Sie als Geschäftsführer Schwierigkeiten mit Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung haben oder eine Ablehnung erhalten haben, sollten Sie Ihre Ansprüche nicht vorschnell aufgeben. Die Kanzlei Ostheim & Klaus PartmbB Rechtsanwälte für Berufsunfähigkeit ist ausschließlich auf das Recht der Berufsunfähigkeitsversicherung spezialisiert und vertritt Versicherte bundesweit gegenüber BU-Versicherern.
Lassen Sie Ihren Fall frühzeitig prüfen und vereinbaren Sie einen Termin zur persönlichen Beratung. Eine fundierte rechtliche Einschätzung kann entscheidend dafür sein, ob Sie die Ihnen zustehenden BU-Leistungen tatsächlich erhalten.






