Viele Menschen, die unter gesundheitlichen Einschränkungen leiden und über eine private Berufsunfähigkeitsversicherung verfügen, zögern, einen Leistungsantrag zu stellen. Besonders bei psychischen Erkrankungen wie Depressionen oder Erschöpfungssyndromen besteht häufig die Sorge, mit der Anerkennung als berufsunfähig auch dauerhaft als arbeitsunfähig zu gelten. Gerade jüngere Erwerbstätige befürchten, durch den Bezug der Berufsunfähigkeitsrente dauerhaft vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen zu sein.

Diese Befürchtung ist zwar nachvollziehbar, rechtlich jedoch nicht haltbar. Denn eine Berufsunfähigkeitsrente bedeutet nicht das Ende der Erwerbstätigkeit. Vielmehr stellt sie eine Leistung dar, die die Lebensstellung sichert und Betroffenen den Raum gibt, sich gesundheitlich zu stabilisieren und ihre berufliche Zukunft neu zu gestalten.
Die Experten der Kanzlei „Rechtsanwälte für Berufsunfähigkeit Ostheim & Klaus PartmbB” sind auf den Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung spezialisiert. In diesem Beitrag erklären sie, was Berufsunfähigkeit im rechtlichen Sinne tatsächlich bedeutet, unter welchen Voraussetzungen Versicherer Leistungen zahlen, wann Teilzeit oder ein beruflicher Neuanfang trotz BU-Rente möglich sind und was Sie beachten müssen, wenn Sie trotz BU-Rente weiterarbeiten oder wieder einsteigen möchten.
Inhalt
Bin ich mit einer Berufsunfähigkeitsrente für den Arbeitsmarkt „verbrannt”?
Es kommt häufig vor, dass sich Erwerbstätige trotz gesundheitlicher Probleme und einer privaten BU-Versicherung durch ihren beruflichen Alltag quälen, obwohl ihre gesundheitlichen Einschränkungen bereits so stark sind, dass sie eigentlich berufsunfähig sind. Ein häufiger Gedanke der Betroffenen, gerade der jüngeren Erwerbstätigen, ist dabei: „Wenn ich mich berufsunfähig melde, war es das mit dem Arbeitsleben. Dann nimmt mich doch niemand mehr.“ Auch wenn diese Sorge menschlich verständlich ist, ist sie rechtlich und praktisch oft unbegründet. Denn eine Berufsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch das Ende der Erwerbstätigkeit.
Das betrifft längst nicht nur Menschen mit langen Krankheitsverläufen. Auch junge Erwerbstätige, die etwa nach einem Studium, einer Ausbildung oder wenigen Jahren im Berufsleben erste ernsthafte gesundheitliche Einschränkungen erleben, stehen oft vor der Frage: „Was darf ich noch und was sollte ich tun?“ Die Unsicherheit ist groß, dabei ließe sich durch einen rechtzeitigen Antrag und klare rechtliche Begleitung viel Druck nehmen. Eine rechtliche Begleitung ist daher bei der Frage, ob man berufsunfähig ist und wie es nach einem Antrag weitergeht, enorm wichtig, denn nur sie kann Klarheit schaffen und Antworten geben.
Wer Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung bezieht, ist nicht dauerhaft aus dem Berufsleben ausgeschlossen. Viele Betroffene finden nach einer Phase der gesundheitlichen Stabilisierung oder im Rahmen einer neuen, angepassten Tätigkeit wieder zurück in den Arbeitsalltag. Dies kann beispielsweise in Teilzeit, in einer anderen Form oder in einem ganz neuen beruflichen Umfeld der Fall sein. Die Berufsunfähigkeitsrente kann dabei die notwendige finanzielle Sicherheit bieten, um sich gesundheitlich zu erholen und sich neu aufzustellen.
BU-Rente kann berufliche Neuorientierung oder einen Neuanfang ermöglichen
Gerade bei psychischen Erkrankungen wie Depressionen ist die Angst, sich durch einen Antrag auf BU-Rente selbst zu stigmatisieren, besonders ausgeprägt. Menschen, die jung sind und mitten im Berufsleben stehen, möchten sich oft nicht als ausgesteuert, ausgemustert oder arbeitsunfähig sehen. Doch diese Denkweise ist gefährlich. Denn wer aus Angst vor einem vermeintlichen Karriereknick zu lange zögert, riskiert, seine Gesundheit weiter zu verschlechtern und den Anspruch auf Versicherungsleistungen zu verlieren.
Wichtig ist zu verstehen, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung kein Endpunkt, sondern ein Schutzmechanismus ist. Die private BU-Rente soll entlasten und nicht ausgrenzen. Niemand muss sich dauerhaft aus dem Erwerbsleben verabschieden, nur weil er oder sie Leistungen aus einer BU-Versicherung bezieht. Entscheidend ist, dass die neue Tätigkeit mit dem Gesundheitszustand vereinbar ist und nicht im Widerspruch zur beantragten BU-Leistung steht.
Was bedeutet es, berufsunfähig zu sein und was nicht?
Der Begriff der Berufsunfähigkeit wird im Alltag häufig missverstanden. Viele denken, er bedeute, dass man gar nicht mehr arbeiten darf oder so gesundheitlich angeschlagen sein muss, dass man überhaupt nicht mehr arbeiten kann. Das ist nicht korrekt. Berufsunfähigkeit bedeutet nicht, dass man vollständig aus dem Arbeitsleben ausscheidet. Vielmehr bedeutet Berufsunfähigkeit, dass man den bisher ausgeübten Beruf, also die konkrete Tätigkeit, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nicht mehr in einem zumutbaren Umfang hinsichtlich der Arbeitszeit ausüben kann.
Wer beispielsweise als Physiotherapeutin arbeitet und aufgrund chronischer Schmerzen keine Behandlungen mehr durchführen kann, kann unter Umständen noch andere Tätigkeiten ausüben, etwa im Büro, in der Beratung oder in Teilzeit in einem ganz anderen Bereich. Die Berufsunfähigkeitsrente soll den Einkommensverlust abfedern, der durch den Wegfall der Möglichkeit entsteht, den erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben.
Leistungsfall einer BU-Rente
Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt eine monatliche Rente, wenn die versicherte Person ihren zuletzt ausgeübten Beruf voraussichtlich dauerhaft oder für mindestens sechs Monate zu mindestens 50 Prozent wegen einer gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr ausüben kann. Maßgeblich ist dabei die konkrete berufliche Tätigkeit in ihrer tatsächlichen Ausgestaltung vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung.
Die Ursache für die Berufsunfähigkeit kann sowohl körperlich als auch psychisch sein. Mittlerweile beruhen viele Leistungsfälle auf psychischen Erkrankungen wie Depressionen, Burnout oder Angststörungen, insbesondere bei jungen Menschen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einschränkung medizinisch nachgewiesen und nachvollziehbar dokumentiert ist. Die Versicherung prüft dann, ob die gesundheitlichen Beschwerden dazu führen, dass die versicherte Person die wesentlichen Tätigkeiten ihres Berufs nicht mehr in dem gewohnten Umfang ausführen kann.
Berufsunfähigkeit ist nicht gleich Erwerbsunfähigkeit
Rechtlich gesehen ist zwischen beiden klar zu unterscheiden. Während die Erwerbsunfähigkeit (bzw. Erwerbsminderung) voraussetzt, dass man keiner Tätigkeit mehr in einem bestimmten Umfang nachgehen kann, bezieht sich die Berufsunfähigkeit nur auf den zuletzt konkret ausgeübten Beruf. Das ist ein großer Unterschied.
Die Versicherung prüft, ob die versicherte Person ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit noch zu mindestens 50 Prozent ausüben kann. Ist das nicht der Fall (z.B. wegen chronischer Erschöpfung, Depressionen, körperlicher Einschränkungen oder eines Burnouts), liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne der privaten Versicherung vor.
Es kann jedoch noch eine gewisse Fähigkeit vorliegen, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit z.B. in einem deutlich reduzierten Aufgabenbereich oder Umfang auszuüben. Wenn beispielsweise ein Dachdecker wegen einer gesundheitlichen Einschränkung keine körperlichen Tätigkeiten mehr auf einem Dach ausüben kann, kann er eventuell, je nach gesundheitlicher Einschränkung, noch in der Beratung, im Büro, als Fahrer oder als Ausbilder tätig sein.
Berufsunfähigkeit kann auch vorübergehend sein.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass eine Berufsunfähigkeit nicht zwingend dauerhaft sein muss. Viele Menschen erleben Phasen der Erkrankung, in denen sie ihren ursprünglichen Beruf nicht mehr ausüben können, sich aber nach einer gewissen Zeit wieder so stabilisieren oder erholen, dass sich eine neue Perspektive ergibt. In solchen Fällen ist die BU-Rente eine finanzielle Brücke und kein Dauerurteil.
Gerade bei psychischen Erkrankungen wie Depressionen, Burnout oder Angststörungen ist der Verlauf häufig wellenförmig. Es gibt Rückschritte, aber auch Fortschritte. Wer sich im Rahmen seiner Möglichkeiten engagiert, neue Fähigkeiten entdeckt oder in eine angepasste Tätigkeit zurückkehrt, muss keine Sorge haben, gegen die Regeln der Versicherung zu verstoßen. Dies gilt jedoch nur, solange diese Tätigkeit dem bisherigen Beruf nicht gleicht oder widerspricht.
Darf ich trotz BU-Rente arbeiten und Geld verdienen?
Diese Frage stellen sich viele Menschen, die Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt haben oder dies erwägen. Die klare Antwort lautet: Grundsätzlich ist es erlaubt, trotz einer anerkannten Berufsunfähigkeit weiterzuarbeiten. Entscheidend sind jedoch der Umfang, die Tätigkeit und der Zeitpunkt der Arbeit. Die Rahmenbedingungen sind juristisch anspruchsvoll und ein Fehltritt kann den Leistungsanspruch gefährden.
Arbeiten während des Bezugs der BU-Rente
Auch nach Anerkennung der Berufsunfähigkeit ist eine Tätigkeit grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Viele Menschen möchten im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv bleiben, sich beruflich neu orientieren oder einfach einen strukturierten Alltag aufrechterhalten. Grundsätzlich ist dies möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen beachtet werden und die Tätigkeit mit den gesundheitlichen Einschränkungen zu vereinbaren ist.
Die neue Tätigkeit darf nicht dieselben Anforderungen stellen wie der frühere Beruf und muss gesundheitlich realistisch umsetzbar sein. Ein vollständiger Wechsel des Berufsfeldes oder eine deutliche Reduktion der Arbeitszeit sind in der Regel unproblematisch. Entscheidend ist jedoch, dass die neue Tätigkeit nicht im Widerspruch zu dem steht, was im Leistungsantrag vorgebracht wurde. Denn sonst müsste die Versicherung annehmen, dass gar keine Berufsunfähigkeit vorliegt.
Ein Beispiel: Wer wegen schwerer Depressionen als Lehrer berufsunfähig wurde, sollte keine vergleichbare Position im Bildungsbereich mit gleicher Verantwortung und Belastung übernehmen. Eine Tätigkeit mit reduziertem Stressniveau, etwa als Mitarbeiter in einem Verlag oder als freiberuflicher Lektor, kann hingegen akzeptabel sein. Die reduzierte Tätigkeit muss den gesundheitlichen Einschränkungen entsprechen und entsprechend dokumentiert werden.
Vertrauen ist gut, rechtliche Absicherung ist besser
Wer während des Leistungsbezugs wieder arbeiten möchte, beispielsweise weil die BU-Rente zu niedrig bemessen war oder nicht den Einkommenssteigerungen angepasst wurde, sollte vorab klären, ob und wie diese Tätigkeit mit dem Versicherungsvertrag vereinbar ist. Viele BU-Versicherer verlangen als vertragliche Obliegenheit Mitteilungen über Veränderungen der gesundheitlichen Situation oder der Erwerbstätigkeit. Werden diese Obliegenheiten nicht erfüllt, drohen Rückforderungen oder sogar die Einstellung der Leistungen.
Daher sind Transparenz gegenüber dem Versicherer und eine saubere juristische Begleitung wichtig. Die neue Tätigkeit sollte dokumentiert, medizinisch abgesichert und idealerweise anwaltlich geprüft werden. So lassen sich spätere Konflikte vermeiden.
Die Kanzlei Rechtsanwälte für Berufsunfähigkeit Ostheim & Klaus berät Sie umfassend zu allen Fragen rund um Berufsunfähigkeit, Leistungsanträge und berufliche Veränderungen. Gemeinsam finden wir Lösungen, wie Sie rechtssicher arbeiten und gleichzeitig Ihre Ansprüche wahren können.
Wie viel darf ich arbeiten, ohne meine Berufsunfähigkeitsrente zu gefährden?
Wenn man einer anderen beruflichen Tätigkeit als der bisherigen nachgeht, darf man nur in bestimmten Grenzen hinzuverdienen, um die private BU-Rente nicht zu gefährden. Hier ist das Stichwort die konkrete Verweisung. Bei privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen gilt in der Regel das Prinzip der konkreten Verweisung. Das bedeutet, dass die Versicherung die BU-Rente verweigern oder einstellen kann, wenn die versicherte Person tatsächlich (und nicht nur theoretisch) eine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht gleichwertig ist. Dabei prüft die Versicherung, ob der neue Job dem alten Beruf fachlich, gesundheitlich, aber vor allem finanziell nahekommt.
Ein Beispiel: Eine kaufmännische Angestellte, die aufgrund einer chronischen Depression ihren bisherigen Vollzeitjob in einem hektischen Großraumbüro nicht mehr ausüben kann, nimmt nach der Anerkennung einer Berufsunfähigkeit eine halbtägige Tätigkeit in einem ruhigen, kleinen Familienbetrieb an. Ihr Einkommen liegt dabei rund 30 Prozent unter ihrem früheren Gehalt und die Aufgaben sind deutlich weniger komplex. In einem solchen Fall liegt in der Regel keine konkrete Verweisung vor. Die BU-Leistung bleibt erhalten.
Finanziell gilt häufig, dass das Einkommen aus der neuen beruflichen Tätigkeit bis zu 80 % des Einkommens aus der früheren Tätigkeit betragen darf. Beträgt der Einkommensverlust in der neuen Tätigkeit also mehr als 20 %, muss die Versicherung die BU-Rente weiterhin auszahlen. Dies ist jedoch von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich, weshalb ein genauer Blick in die Versicherungsbedingungen notwendig ist.
Faustregel aus der Praxis
Um das Risiko eines Rückforderungsanspruchs oder einer Einstellung der Rente zu minimieren, sind bei einer neuen Tätigkeit folgende „Faustregeln” zu beachten (jeder Fall ist anders und bedarf einer individuellen Analyse und rechtlichen Bewertung):
- Damit die neue Tätigkeit auch als solche betrachtet werden kann, sollte sie weniger als 50 % der alten Tätigkeit entsprechen. Dies betrifft sowohl den Aufgabenbereich als auch die körperliche oder psychische Belastung.
- Das Einkommen aus der neuen Tätigkeit sollte 70 bis maximal 80 % des früheren Nettoeinkommens nicht übersteigen. Wird nahezu das gleiche Einkommen wie zuvor erzielt, besteht die Gefahr, dass die Versicherung von einer Wiederherstellung der Lebensstellung ausgeht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn gleichzeitig vergleichbare fachliche Anforderungen bestehen.
- Ist die neue Tätigkeit der alten hinsichtlich des Aufgabenbereichs sehr ähnlich, auch was die körperliche oder psychische Belastung betrifft, sollte sie unter 50 % der Arbeitszeit der alten Tätigkeit liegen. Je nach gesundheitlicher Einschränkung kann auch die gleiche berufliche Tätigkeit mit weniger als 50 % der bisherigen Arbeitszeit ausgeübt werden.
Wer trotz Berufsunfähigkeitsrente in Teilzeit arbeiten oder eine neue Tätigkeit aufnehmen möchte, sollte die Voraussetzungen für Berufsunfähigkeit, die konkrete Verweisung und mögliche Einkommensgrenzen genau prüfen lassen.
Teilzeit kann mit BU vereinbar sein, aber nur mit Bedacht
Wer nach der Anerkennung der Berufsunfähigkeit wieder tätig werden möchte, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen tun. Die neue Tätigkeit darf nicht in großen Teilen der alten Tätigkeit entsprechen und darf nicht zur vollen Wiederherstellung der wirtschaftlichen Lebensstellung führen. Als vernünftige Orientierungswerte gelten weniger als 50 % Tätigkeit/Belastung und maximal 80 % des vorherigen Einkommens.
Um auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung im Einzelfall, denn jede Konstellation ist hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen, der Aufgabengebiete, der körperlichen und psychischen Belastung anders. Entscheidend ist also nicht nur, dass jemand wieder arbeitet, sondern vor allem, was genau er tut und wie hoch sein Einkommen dabei ausfällt. Je ähnlicher die neue Tätigkeit der alten ist, desto eher besteht die Gefahr, dass die Versicherung argumentiert, es liege keine Berufsunfähigkeit mehr vor.
Zögern Sie nicht, wenn gesundheitliche Einschränkungen Sie an der Ausübung Ihres Berufs hindern. Ein rechtzeitig gestellter Leistungsantrag sichert nicht nur Ihre Existenz, sondern schafft auch Raum für neue Perspektiven.
Die Kanzlei Ostheim & Klaus PartmbB begleitet Sie individuell, zuverlässig und mit umfassender Expertise. Wir prüfen Ihre Unterlagen, bewerten die Risiken bei beruflichen Veränderungen und stehen Ihnen im gesamten Verfahren zur Seite, damit Sie nicht nur rechtlich abgesichert sind, sondern auch beruflich neu durchstarten können.
Fazit
- Berufsunfähigkeitsrente bedeutet nicht das Ende des Berufslebens: Viele Betroffene, insbesondere jüngere Menschen mit psychischen Erkrankungen, scheuen sich, eine BU-Rente zu beantragen, da sie befürchten, dadurch als dauerhaft arbeitsunfähig zu gelten. Diese Sorge ist jedoch unbegründet. Die BU-Rente sichert die Lebensstellung ab und ermöglicht eine gesundheitliche Stabilisierung sowie eine berufliche Neuorientierung, etwa in Teilzeit oder in einem anderen Tätigkeitsfeld.
- Berufsunfähigkeit ist rechtlich klar definiert: Eine private BU-Rente wird gezahlt, wenn der zuletzt konkret ausgeübte Beruf zu mindestens 50 % aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Dies muss voraussichtlich dauerhaft oder für mindestens sechs Monate der Fall sein. Berufsunfähigkeit bezieht sich also nicht auf den gesamten Arbeitsmarkt, sondern nur auf die individuelle Tätigkeit. Sie setzt auch keine Erkrankung voraus, die die gesamte Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auf Dauer aufhebt.
- Arbeiten trotz BU-Rente ist grundsätzlich möglich: Wer trotz Berufsunfähigkeitsrente arbeiten möchte, kann das tun, solange die neue Tätigkeit nicht mit der alten vergleichbar ist und gesundheitlich zumutbar bleibt. Typische Beispiele sind reduzierte Teilzeitarbeit oder ein Wechsel in ein deutlich stressärmeres Berufsfeld. Wichtig ist, dass die neue Tätigkeit nicht im Widerspruch zum Leistungsantrag steht.
- Konkrete Verweisung: Wann die Versicherung die Leistung kürzen oder verweigern kann: Versicherer können die BU-Rente einstellen, wenn die neue Tätigkeit sozial, fachlich und finanziell der alten Tätigkeit gleichwertig ist. Eine neue Tätigkeit sollte daher in der Regel weniger als 50 % der alten Belastung entsprechen und nicht mehr als 70–80 % des früheren Einkommens bringen, um eine konkrete Verweisung zu vermeiden.
- Frühzeitige rechtliche Beratung schützt vor Fehlern und Leistungseinbußen: Ein rechtzeitig gestellter Antrag auf BU-Rente verhindert gesundheitliche und finanzielle Nachteile. Wer wieder arbeiten möchte, sollte sich vorab juristisch beraten lassen, um die Versicherungsbedingungen, Anzeigepflichten und Einkommensgrenzen korrekt zu berücksichtigen. Nur so lässt sich der Leistungsanspruch langfristig sichern.