Konkrete Verweisung in der BU-Versicherung: Wann darf der Versicherer die BU-Rente einstellen?

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Wer BU-Rente bezieht und irgendwann wieder eine berufliche Tätigkeit aufnimmt – sei es eine Umschulung, eine Teilzeitstelle oder eine neue Tätigkeit im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme – riskiert, dass der Versicherer genau das zum Anlass nimmt, die Leistungen einzustellen. Das Instrument dafür nennt sich konkrete Verweisung: Der Versicherer argumentiert, die neu aufgenommene Tätigkeit entspreche der bisherigen Lebensstellung und erklärt die Berufsunfähigkeit damit für beendet.

Die konkrete Verweisung ist im Gegensatz zur abstrakten Verweisung in allen gängigen BU-Verträgen zulässig – aber nur unter sehr engen Voraussetzungen. Wer diese nicht kennt, läuft Gefahr, berechtigte BU-Leistungen zu verlieren.

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Die auf das Recht der Berufsunfähigkeitsversicherung spezialisierten Experten der Kanzlei Rechtsanwälte für Berufsunfähigkeit Ostheim & Klaus PartmbB erklären in diesem Beitrag, was die konkrete Verweisung bedeutet, unter welchen Voraussetzungen sie zulässig ist, wo ihre Grenzen liegen und welche Handlungsoptionen Betroffene haben.

Was ist die konkrete Verweisung?

Die konkrete Verweisung ist das Recht des BU-Versicherers, einen Versicherten auf eine Tätigkeit zu verweisen, die er tatsächlich und konkret ausübt – nicht nur theoretisch ausüben könnte. Sobald der Versicherte tatsächlich einen neuen Beruf aufgenommen hat, kann der Versicherer prüfen, ob diese Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Ist das der Fall, kann er die BU-Rente einstellen, weil nach seiner Ansicht keine Berufsunfähigkeit mehr vorliegt.

Ein Beispiel aus der Praxis

Ein Chirurg kann seinen Beruf wegen einer Erkrankung der Hände nicht mehr ausüben und bezieht BU-Rente. Nach einiger Zeit nimmt er eine Stelle als ärztlicher Gutachter bei einer Versicherungsgesellschaft an und arbeitet dort in Vollzeit zu einem vergleichbaren Gehalt. Der Versicherer erkennt das und stellt die BU-Rente ein: Die neue Tätigkeit entspreche seiner bisherigen Lebensstellung als Arzt. Das ist eine konkrete Verweisung – und in diesem Fall möglicherweise eine zulässige.

Anders das Beispiel eines Handwerksmeisters, der seinen Betrieb wegen Rückenproblemen aufgeben musste und nun halbtags als Lagerarbeiter tätig ist – auf Druck der Agentur für Arbeit, um Leistungen nicht zu verlieren. Auch hier versucht der Versicherer zu verweisen. Ob das zulässig ist, hängt davon ab, ob diese Tätigkeit wirklich der Lebensstellung eines Handwerksmeisters entspricht – und das ist äußerst zweifelhaft.

Warum die konkrete Verweisung so gefährlich ist

Anders als die abstrakte Verweisung ist die konkrete Verweisung in allen gängigen BU-Verträgen verankert und grundsätzlich zulässig. Das macht sie zu einem besonders wirksamen Instrument des Versicherers. Viele Versicherte ahnen nicht, dass schon die Aufnahme einer neuen Tätigkeit – selbst auf Probeweise oder in geringerem Umfang – dem Versicherer Anlass zur Leistungseinstellung geben kann. Und wer erst einmal die Rente verloren hat, muss neu beweisen, dass Berufsunfähigkeit vorliegt. Informationen zum Nachprüfungsverfahren finden Sie hier.

Konkrete Verweisung erhalten? Jetzt handeln

Viele Mandanten kommen zu uns, nachdem der Versicherer im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens eine neue Tätigkeit zum Anlass genommen hat, die BU-Rente einzustellen. Das Schreiben klingt formal korrekt – doch dahinter verbergen sich häufig angreifbare Argumente. Ob die genannte Tätigkeit wirklich der bisherigen Lebensstellung entspricht, ob der Versicherte sie tatsächlich dauerhaft ausübt und ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, muss rechtlich präzise geprüft werden.

Die Spezialisten der Kanzlei Rechtsanwälte für Berufsunfähigkeit Ostheim & Klaus PartmbB sind auf genau solche Konstellationen spezialisiert. Wir prüfen das Verweisungsschreiben, bewerten die Lebensstellungswahrung und setzen Ihre Ansprüche durch – notfalls vor Gericht. Handeln Sie schnell: Eine Leistungseinstellung sollte nicht widerspruchslos akzeptiert werden.

Konkrete vs. abstrakte Verweisung: Der entscheidende Unterschied

Im BU-Recht werden zwei Formen der Verweisung unterschieden, die sich in ihren Voraussetzungen und ihrer rechtlichen Behandlung grundlegend voneinander unterscheiden.

Die abstrakte Verweisung

Bei der abstrakten Verweisung verweist der Versicherer auf eine Tätigkeit, die der Versicherte gar nicht ausübt – die er lediglich theoretisch ausüben könnte. In modernen BU-Verträgen ist die abstrakte Verweisung überwiegend ausgeschlossen. Selbst wenn sie vertraglich vereinbart ist, gelten strenge Anforderungen. Die abstrakte Verweisung ist der deutlich aggressivere Angriff des Versicherers: Er entzieht Leistungen, ohne dass der Versicherte überhaupt etwas geändert hat. Weitere Informationen zur abstrakten Verweisung finden Sie hier.

Die konkrete Verweisung

Die konkrete Verweisung setzt voraus, dass der Versicherte tatsächlich eine neue Tätigkeit aufgenommen hat. Erst dann darf der Versicherer prüfen, ob diese Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Ist das der Fall, kann er die Leistungen einstellen. Die konkrete Verweisung ist in allen gängigen Verträgen zulässig – aber an klare Voraussetzungen gebunden, die häufig nicht erfüllt sind.

Warum die Unterscheidung so wichtig ist

Wer ein Schreiben des Versicherers erhält, in dem auf eine andere Tätigkeit verwiesen wird, muss als erstes klären lassen: Handelt es sich um eine abstrakte oder eine konkrete Verweisung? Das bestimmt, welche Angriffspunkte bestehen und welche Strategie die richtige ist. Ein auf BU-Recht spezialisierter Anwalt erkennt das auf den ersten Blick.

Wann ist eine konkrete Verweisung zulässig?

Die Zulässigkeit der konkreten Verweisung hängt von mehreren kumulativen Voraussetzungen ab. Fehlt auch nur eine davon, ist die Verweisung angreifbar.

Voraussetzung 1: Tatsächliche Ausübung der neuen Tätigkeit

Die neue Tätigkeit muss tatsächlich und nicht nur probeweise oder vorübergehend ausgeübt werden. Eine Praktikumsstelle, eine Rehamaßnahme auf Probe oder eine vorübergehende Aushilfstätigkeit begründet noch keine konkrete Verweisung. Erst wenn die Tätigkeit tatsächlich und dauerhaft aufgenommen wurde, darf der Versicherer prüfen. Auch der Zeitpunkt ist relevant: Der Versicherer kann die Leistungseinstellung frühestens zu dem Zeitpunkt erklären, ab dem die neue Tätigkeit tatsächlich aufgenommen wurde.

Voraussetzung 2: Lebensstellungswahrung

Das zentrale Kriterium: Die neue Tätigkeit muss der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entsprechen. Das bedeutet, sie muss in Bezug auf Einkommen, soziales Ansehen, berufliche Anforderungen und Qualifikationsniveau mit der früheren Tätigkeit vergleichbar sein. Ein Einkommensverlust von mehr als etwa 20 Prozent gilt nach der Rechtsprechung überwiegend als Indiz dafür, dass die bisherige Lebensstellung nicht gewahrt wird. Aber auch das soziale Ansehen und die Anforderungen spielen eine Rolle: Ein Arzt, der als Pflegehelfer arbeitet, wahrt seine Lebensstellung nicht, selbst wenn das Einkommen vergleichbar wäre.

Voraussetzung 3: Gesundheitliche Eignung

Der Versicherte muss die neue Tätigkeit gesundheitlich tatsächlich dauerhaft ausführen können. Wer eine Tätigkeit unter erheblichem Gesundheitsrisiko oder nur mit erheblichen Einschränkungen ausübt, ist nicht zwingend nicht mehr berufsunfähig im Sinne des Vertrages. Wenn die neue Tätigkeit selbst gesundheitlich nicht nachhaltig möglich ist, kann der Versicherer nicht auf sie verweisen.

Voraussetzung 4: Zumutbarkeit

Die neue Tätigkeit muss dem Versicherten zumutbar sein. Dabei spielen neben dem Einkommensniveau auch örtliche Erreichbarkeit, soziale Verhältnisse und die Frage eine Rolle, ob die Tätigkeit freiwillig aufgenommen wurde oder unter erheblichem externem Druck – etwa durch die Agentur für Arbeit oder den Rentenversicherungsträger. Wer eine Tätigkeit nur deshalb annimmt, weil er anderenfalls Leistungen verliert, nimmt sie nicht aus freien Stücken auf. Ob das die Zulässigkeit der Verweisung beeinflusst, ist im Einzelfall rechtlich zu prüfen.

Die Lebensstellungswahrung: Das entscheidende Kriterium

Das Kriterium der Lebensstellungswahrung ist der zentrale Prüfungspunkt jeder konkreten Verweisung – und gleichzeitig der Punkt, an dem die meisten Verweisungen scheitern, wenn sie sorgfältig rechtlich geprüft werden.

Was „bisherige Lebensstellung“ bedeutet

Der Begriff der bisherigen Lebensstellung ist nicht auf das Einkommen allein reduziert. Er umfasst die Gesamtheit der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung des Versicherten: das Einkommensniveau, das soziale Ansehen des Berufs, die Qualifikationsanforderungen, die Verantwortung und die Selbstständigkeit der Berufsausübung. Ein Selbständiger, der in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wechselt, verliert damit Aspekte seiner Lebensstellung, die sich nicht allein im Einkommen abbilden.

Die 20-Prozent-Grenze und ihre Grenzen

In der Rechtsprechung hat sich als Faustregel herausgebildet, dass ein Einkommensvergleich ein wesentliches Indiz für die Lebensstellungswahrung ist. Ein Einkommensverlust von mehr als etwa 20 Prozent spricht überwiegend dagegen, dass die bisherige Lebensstellung gewahrt ist. Diese Grenze ist jedoch keine starre Regel – sie ist ein Anhaltspunkt. Auch bei einem geringeren Einkommensverlust kann die Lebensstellung nicht gewahrt sein, wenn das soziale Ansehen der neuen Tätigkeit erheblich niedriger ist. Und umgekehrt kann selbst ein höheres Einkommen in der neuen Tätigkeit die Verweisung nicht retten, wenn die Qualifikationsanforderungen oder das Ansehen deutlich abfallen.

Vergleichszeitpunkt: Worauf es ankommt

Maßgeblich für den Vergleich ist die Lebensstellung, die der Versicherte zuletzt in seinem versicherten Beruf innehatte. Hatte jemand kurz vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Beförderung erhalten oder eine neue Qualifikation erworben, ist das zu berücksichtigen. Umgekehrt kann der Versicherer nicht auf eine Tätigkeit verweisen, die der Versicherte zwar einmal ausgeübt hat, die aber deutlich unter seiner zuletzt erreichten beruflichen Stellung liegt.

Typische Fallkonstellationen und ihre rechtliche Bewertung

In der Praxis taucht die konkrete Verweisung in immer wiederkehrenden Mustern auf. Die folgenden Konstellationen zeigen, wo die Grenzen der Zulässigkeit verlaufen.

Umschulung in einen verwandten Beruf

Ein Zahnarzt kann seinen Beruf wegen Handgelenksproblemen nicht mehr ausüben und schließt eine Umschulung zum Medizinisch-technischen Assistenten ab. Der Versicherer verweist auf diese Tätigkeit. Ob das zulässig ist, hängt davon ab, ob die Anforderungen, das Ansehen und das Einkommen als MTA wirklich der bisherigen Lebensstellung eines niedergelassenen Zahnarztes entsprechen – was in aller Regel zu verneinen ist.

Teilzeitarbeit unterhalb der früheren Stelle

Eine Führungskraft nimmt nach einer schweren Depression eine Teilzeitstelle in einem weniger anspruchsvollen Bereich an. Der Versicherer argumentiert, die Berufsunfähigkeit sei damit beendet. Aber: Eine Teilzeitstätigkeit mit deutlich geringerem Einkommen und weniger Verantwortung wahrt in aller Regel die bisherige Lebensstellung nicht. Eine konkrete Verweisung darauf scheidet aus.

Rehabilitationsmaßnahmen und Probestätigkeiten

Besonders heikel ist die Aufnahme von Tätigkeiten im Rahmen von Rehabilitationsmaßnahmen oder auf Druck der Rentenversicherung. Diese Tätigkeiten werden häufig nicht freiwillig aufgenommen und sind oft vorübergehend. Der Versicherer darf auf solche Tätigkeiten nur sehr eingeschränkt verweisen. Betroffene sollten vor jeder Aufnahme einer neuen Tätigkeit – auch im Rahmen von Reha-Maßnahmen – anwaltlichen Rat einholen.

Selbständigkeit nach abhängiger Beschäftigung und umgekehrt

Wer als angestellter Ingenieur berufsunfähig wurde und später eine selbständige Beratungstätigkeit in einem ganz anderen Bereich aufnimmt, wirft komplexe Fragen auf: Entspricht das Beratungshonorar der früheren Lebensstellung? Ist die Selbständigkeit tatsächlich nachhaltig? Auch hier gilt: Keine voreiligen Schritte ohne anwaltliche Begleitung.

Was können Sie tun, wenn der Versicherer konkret verweist?

Schritt 1: Verweisungsschreiben nicht einfach akzeptieren

Die Einstellung der BU-Rente wegen konkreter Verweisung ist kein automatischer Vorgang, der widerspruchslos hingenommen werden muss. Die konkrete Verweisung muss alle Voraussetzungen erfüllen – tatsächliche Ausübung, Lebensstellungswahrung, gesundheitliche Eignung, Zumutbarkeit. Fehlt eine davon, ist sie angreifbar. Der erste Schritt ist die sofortige anwaltliche Prüfung des Verweisungsschreibens.

Schritt 2: Lebensstellungsvergleich durchführen lassen

Der Kernpunkt jeder Verteidigung gegen eine konkrete Verweisung ist der Lebensstellungsvergleich. Ein spezialisierter Anwalt stellt die bisherige Tätigkeit mit ihren Anforderungen, ihrem Ansehen und ihrem Einkommensniveau der neuen Tätigkeit gegenüber und bewertet, ob die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt sind. Häufig ergibt sich dabei ein klarer Angriffspunkt.

Schritt 3: Akteneinsicht fordern

Der Versicherer ist verpflichtet, seine Entscheidungsgrundlage offenzulegen. Durch Akteneinsicht lässt sich prüfen, auf welchen Informationen über die neue Tätigkeit die Verweisung basiert – und ob diese Informationen vollständig und korrekt sind. In der Praxis beruhen Verweisungsschreiben häufig auf unvollständigen oder fehlerhaft bewerteten Angaben.

Schritt 4: Klage wenn nötig

Führt der außergerichtliche Weg nicht zum Erfolg, bleibt die Klage. Im Gerichtsverfahren trägt der Versicherer die Beweislast dafür, dass alle Voraussetzungen der konkreten Verweisung erfüllt sind – insbesondere, dass die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht. Das ist oft schwieriger zu beweisen, als der Versicherer annimmt. Als Fachanwälte für Versicherungsrecht begleiten wir Betroffene durch diesen Prozess. Informationen zur Antragstellung und zum Vorgehen bei Ablehnungen finden Sie hier.

Fazit

  • Konkrete Verweisung ist grundsätzlich zulässig – aber an enge Voraussetzungen gebunden: Tatsächliche Ausübung, Lebensstellungswahrung, gesundheitliche Eignung und Zumutbarkeit müssen kumulativ erfüllt sein. Fehlt eine Voraussetzung, ist die Verweisung angreifbar.
  • Das Kriterium der Lebensstellungswahrung ist der zentrale Angriffspunkt: Einkommen, soziales Ansehen, Qualifikationsanforderungen und Verantwortung der neuen Tätigkeit müssen der bisherigen Lebensstellung entsprechen. Eine 20-prozentige Einkommensreduktion gilt als starkes Indiz gegen die Lebensstellungswahrung – ist aber kein allein entscheidendes Kriterium.
  • Rehabilitationsmaßnahmen und Probetätigkeiten sind besonders riskant: Wer eine Tätigkeit im Rahmen einer Reha oder auf Druck von Behörden aufnimmt, sollte vorher anwaltliche Beratung einholen. Auch solche Tätigkeiten können dem Versicherer Anlass zur Leistungseinstellung geben.
  • Keine Leistungseinstellung widerspruchslos akzeptieren: Eine konkrete Verweisung ist kein automatischer Schlusspunkt. Das Verweisungsschreiben muss sofort anwaltlich geprüft werden – viele Verweisungen sind bei näherer Betrachtung nicht haltbar.
  • Der Versicherer trägt die Beweislast: Im Streitfall muss der Versicherer beweisen, dass alle Voraussetzungen der konkreten Verweisung erfüllt sind. Dieser Beweis scheitert häufig am Lebensstellungsvergleich.
  • Frühzeitige anwaltliche Begleitung ist unverzichtbar: Wer eine neue Tätigkeit aufnehmen möchte, sollte das vorher mit einem spezialisierten Anwalt besprechen. Im Nachhinein ist der Schaden oft schwerer zu begrenzen.

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Wenn Ihre BU-Versicherung Leistungen wegen einer neuen Tätigkeit einstellen will oder bereits eingestellt hat, sollten Sie das nicht einfach hinnehmen. Die OK Rechtsanwältefür Berufsunfähigkeit Ostheim & Klaus PartmbB sind ausschließlich auf das Recht der Berufsunfähigkeitsversicherung spezialisiert und vertreten Versicherte bundesweit. Wenn Sie uns vor 16:00 Uhr kontaktieren, melden wir uns noch am gleichen Tag zurück. Die Erstprüfung Ihres Falls ist kostenlos und unverbindlich.

 

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FAQ: Häufig gestellte Fragen zur konkreten Verweisung

Was bedeutet konkrete Verweisung in der BU-Versicherung?

Bei der konkreten Verweisung beruft sich der Versicherer darauf, dass der Versicherte tatsächlich eine neue Tätigkeit aufgenommen hat, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht – und stellt deshalb die BU-Rente ein. Anders als bei der abstrakten Verweisung geht es nicht um eine theoretisch mögliche Tätigkeit, sondern um eine, die der Versicherte real ausübt. Die konkrete Verweisung ist in allen gängigen BU-Verträgen zulässig, aber an enge Voraussetzungen gebunden.

Was ist der Unterschied zwischen konkreter und abstrakter Verweisung?

Bei der konkreten Verweisung übt der Versicherte tatsächlich eine neue Tätigkeit aus – der Versicherer verweist auf diese reale Situation. Bei der abstrakten Verweisung behauptet der Versicherer lediglich, der Versicherte könnte theoretisch eine andere Tätigkeit ausüben, ohne dass er das tatsächlich tut. Die abstrakte Verweisung ist in modernen BU-Verträgen überwiegend ausgeschlossen; die konkrete Verweisung ist stets zulässig, aber an das Kriterium der Lebensstellungswahrung gebunden.

Wann entspricht eine neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung?

Die bisherige Lebensstellung wird nicht allein durch das Einkommen bestimmt. Maßgeblich sind auch das soziale Ansehen des Berufs, die Qualifikationsanforderungen, die Verantwortung und die Selbständigkeit der Tätigkeit. Als grober Richtwert gilt: Ein Einkommensverlust von mehr als etwa 20 Prozent spricht überwiegend gegen die Lebensstellungswahrung. Auch ein deutlicher Abstieg in Ansehen oder Anforderungen kann die Verweisung ausschließen, selbst wenn das Einkommen vergleichbar ist.

Kann der Versicherer auf eine Teilzeitstelle verweisen?

Grundsätzlich kann auch eine Teilzeitstelle Grundlage einer konkreten Verweisung sein – aber nur, wenn sie der bisherigen Lebensstellung entspricht. Eine Teilzeitstelle mit deutlich geringerem Einkommen, weniger Verantwortung oder niedrigerem Anforderungsprofil als der frühere Beruf wahrt die Lebensstellung in aller Regel nicht. Eine Verweisung scheidet dann aus.

Darf der Versicherer auf eine Tätigkeit verweisen, die ich nur probeweise oder im Rahmen einer Reha ausübe?

Nein. Die konkrete Verweisung setzt eine tatsächliche, dauerhafte Ausübung der neuen Tätigkeit voraus. Probetätigkeiten, Reha-Maßnahmen oder vorübergehende Aushilfstätigkeiten begründen noch keine konkrete Verweisung. Wer solche Tätigkeiten aufnimmt, sollte das vorher mit einem spezialisierten Anwalt besprechen, um das Risiko einer späteren Leistungseinstellung zu minimieren.

Was passiert, wenn ich eine Tätigkeit aufnehme, ohne den Versicherer zu informieren?

Viele BU-Versicherungsverträge enthalten eine Mitwirkungspflicht: Der Versicherte ist verpflichtet, den Versicherer über veränderte Umstände zu informieren – darunter die Aufnahme einer neuen Tätigkeit. Wer das unterlässt, riskiert, dass der Versicherer eine rückwirkende Leistungseinstellung oder sogar eine Obliegenheitsverletzung geltend macht. Die Pflicht zur Mitteilung und deren Grenzen sollten im Einzelfall anwaltlich geklärt werden.

Kann ich die BU-Rente behalten, wenn ich mich selbständig mache?

Das hängt davon ab, ob die selbständige Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht. Eine selbständige Tätigkeit mit vergleichbarem Einkommen und ähnlichem Ansehen kann eine konkrete Verweisung begründen. Eine selbständige Tätigkeit in einem ganz anderen Bereich oder mit deutlich geringeren Einnahmen scheidet als Verweisungsgrundlage in der Regel aus. Vor der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist anwaltliche Beratung dringend empfohlen.

Ich habe eine neue Tätigkeit aufgenommen und der Versicherer hat die BU-Rente eingestellt. Was kann ich tun?

Zunächst sollte das Einstellungsschreiben sofort von einem auf BU-Recht spezialisierten Anwalt geprüft werden. Der Anwalt fordert Akteneinsicht und prüft, ob der Versicherer alle Voraussetzungen der konkreten Verweisung – insbesondere die Lebensstellungswahrung – nachweisen kann. Häufig ist das nicht der Fall. Eine Leistungseinstellung sollte nie widerspruchslos akzeptiert werden.

Trägt der Versicherer oder ich die Beweislast für die Lebensstellungswahrung?

Der Versicherer trägt die Beweislast dafür, dass alle Voraussetzungen der konkreten Verweisung erfüllt sind – einschließlich der Lebensstellungswahrung. Er muss also beweisen, dass die neue Tätigkeit in Einkommen, Ansehen und Anforderungen der früheren Stellung entspricht. Dieser Beweis ist oft schwieriger zu erbringen, als der Versicherer annimmt, und scheitert vor Gericht häufig am detaillierten Lebensstellungsvergleich.

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Oliver Ostheim
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