Jeder Erwerbstätige kann durch Krankheit oder Unfall seine Arbeitskraft verlieren. Während man im normalen Arbeitsverhältnis in einem solchen Fall von Berufsunfähigkeit spricht, gilt für Beamte eine beamtenrechtliche Regelung, die als Dienstunfähigkeit bezeichnet wird. Da Beamte nicht in einem normalen Arbeitsverhältnis stehen, sondern in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis, gelten für sie andere Regelungen.

Eine Dienstunfähigkeit kann erhebliche Folgen haben - sowohl für die berufliche Laufbahn als auch in finanzieller Hinsicht. Beamte sind häufig finanziell unzureichend abgesichert. Auch für Beamte auf Lebenszeit, die bei Dienstunfähigkeit meistens Anspruch auf ein Ruhegehalt haben, kann eine Dienstunfähigkeit finanzielle Einbußen bedeuten.
Die Experten der Kanzlei Rechtsanwälte für Berufsunfähigkeit Ostheim & Klaus PartmbB sind auf den Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung spezialisiert und erklären in diesem Beitrag, was Dienstunfähigkeit bedeutet, welche Ursachen sie haben kann, worin der Unterschied zwischen Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit besteht und welche Möglichkeiten es gibt, sich dagegen abzusichern.
Inhalt
Was bedeutet Dienstunfähigkeit?
Durch Krankheit, die Folgen eines Unfalls oder andere gesundheitliche Beeinträchtigungen kann jeder Erwerbstätige die Fähigkeit verlieren, seine berufliche Tätigkeit weiter auszuüben. Während dies bei Arbeitnehmern und Selbständigen als Berufsunfähigkeit bezeichnet wird, gibt es diesen Begriff im Beamtenrecht nicht.
Da Beamte nicht in einem klassischen Arbeitsverhältnis stehen, sondern in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis, spricht man bei ihnen nicht von Beruf oder Berufsunfähigkeit. Bei Beamten, die aus gesundheitlichen Gründen ihre dienstliche Tätigkeit nicht mehr ausüben können, spricht man daher von Dienstunfähigkeit.
Dienstunfähig ist, wer als Beamter aus gesundheitlichen Gründen oder wegen seines körperlichen oder geistigen Zustandes dauernd oder für längere Zeit nicht mehr in der Lage ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Die Dienstunfähigkeit bezieht sich spezifisch nur auf Beamte und knüpft an deren Dienstfähigkeit an.
Die Dienstunfähigkeit kann für die Betroffenen gravierende Folgen haben, da sie unter Umständen vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden müssen. Insbesondere Beamte auf Probe oder auf Widerruf sind hier oft schlechter abgesichert als Beamte auf Lebenszeit. Darüber hinaus kann eine Dienstunfähigkeit zu finanziellen Einbußen führen, wenn keine ausreichende Absicherung besteht.
Rechtliche Grundlagen der Dienstunfähigkeit
Grundsätzlich kann jeder Beamte dienstunfähig werden. Unterschiede in den rechtlichen Grundlagen bestehen für Beamte des Bundes und für Beamte der Länder und Kommunen. Die Regelungen zur Dienstunfähigkeit für Beamte des Bundes finden sich in § 44 Bundesbeamtengesetz (BBG). Die entsprechende Regelung für Landes- und Kommunalbeamte findet sich in § 26 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Für Landes- und Kommunalbeamte können weitere Regelungen in den jeweiligen Landesbeamtengesetzen den einzelnen Bundesländern bestehen.
Wann ist man dienstunfähig?
Dienstunfähigkeit bedeutet, dass man nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Pflichten und Aufgaben zu erfüllen. Dabei sehen die Regelungen in § 26 BeamtStG und § 44 BBG zwei Varianten vor, wann Beamte dienstunfähig sein können. Zum einen sind Beamte dienstunfähig, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig sind (dauernde Dienstunfähigkeit). Zum anderen sind Beamte dienstunfähig, wenn sie infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten drei Monate keinen Dienst geleistet haben und auch innerhalb eines Prognosezeitraums von weiteren sechs Monaten voraussichtlich keinen Dienst tun werden (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BBG).
Für Beamte der Länder und Kommunen kann dieser Zeitraum aufgrund entsprechender landesrechtlicher Regelungen abweichen.
Dienstunfähigkeit bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst
Für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst gilt nicht das Beamtenrecht, sondern das normale Arbeits- und Sozialrecht. Daher gibt es für Tarifbeschäftigte keine Dienstunfähigkeit im beamtenrechtlichen Sinne. Bei Tarifbeschäftigten kommt es, wie bei anderen Arbeitnehmern und Selbständigen auch, auf die Fähigkeit an, die bisher ausgeübte Tätigkeit weiter zu verrichten. Ist dies aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, sind Tarifbeschäftigte arbeitsunfähig, erwerbsunfähig oder berufsunfähig.
Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit kann z.B. eine Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgen. Arbeitnehmer haben dann Anspruch auf Arbeitslosengeld, Bürgergeld, eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente oder, wenn sie privat vorgesorgt haben, auf eine private Berufsunfähigkeitsrente. Hier kommt es wesentlich darauf an, wie stark die gesundheitliche Einschränkung die Fähigkeit zur Berufsausübung beeinträchtigt.

Wann Arbeitnehmer Anspruch auf eine private BU-Rente haben, erfahren Sie in diesem Beitrag
Welche Gründe können zu einer Dienstunfähigkeit führen?
Dienstunfähigkeit kann durch eine Vielzahl von Faktoren verursacht werden, die sowohl physischer als auch psychischer Natur sein können. Besonders betroffen sind Beamte in anspruchsvollen und belastenden Berufen wie Lehrer, Polizisten, Feuerwehrleute oder Justizvollzugsbeamte. Während manche Erkrankungen plötzlich auftreten, entwickeln sich andere schleichend über Jahre hinweg. Ähnlich wie die Zahlen zu den Ursachen einer Berufsunfähigkeit hat in den letzten Jahren insbesondere die Zahl der Dienstunfähigkeiten aufgrund psychischer Erkrankungen zugenommen.
Physische Ursachen
Körperliche Erkrankungen sind eine häufige Ursache für Dienstunfähigkeit. Besonders betroffen sind Beamte, deren Beruf eine hohe körperliche Belastung mit sich bringt - zum Beispiel Polizisten, Feuerwehrleute oder Justizvollzugsbeamte. Aber auch Beamte in vermeintlich „sitzenden“ Berufen wie Lehrer oder Verwaltungsangestellte können durch chronische Erkrankungen dienstunfähig werden.
Zu den häufigsten körperlichen Ursachen zählen vor allem chronische Erkrankungen (z.B. Rheuma, Diabetes oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen) und Erkrankungen des Bewegungsapparates wie Rückenleiden, Bandscheibenvorfälle oder Gelenkerkrankungen, insbesondere in Berufen mit hoher körperlicher Belastung. Auch Unfallverletzungen und Krebserkrankungen spielen eine Rolle.
In vielen Fällen führen körperliche Erkrankungen nicht sofort zur Dienstunfähigkeit. Häufig versuchen die betroffenen Beamten, mit Einschränkungen weiterzuarbeiten. Ist dies jedoch über einen längeren Zeitraum nicht mehr möglich, wird häufig die Dienstfähigkeit durch den Amtsarzt überprüft.
Psychische Ursachen
Während körperliche Erkrankungen oft offensichtlich sind, bleiben psychische Erkrankungen lange Zeit unerkannt - sowohl von den Betroffenen selbst als auch von ihrem Umfeld. Dabei ist gerade in belastenden Berufen wie Lehrer oder Polizist die psychische Überlastung eine der Hauptursachen für Dienstunfähigkeit.
Zu den häufigsten psychischen Ursachen zählen insbesondere das Burnout-Syndrom, Depressionen, Angststörungen oder eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Besonders gefährdet für die Folgen einer PTBS sind Rettungskräfte, Feuerwehrleute oder Polizisten, die im Dienst traumatische Erlebnisse haben. Situationen wie Gewalt, Unfälle oder Katastrophen können langfristige psychische Schäden hinterlassen.
Ein großes Problem bei psychischen Erkrankungen ist, dass sie oft erst spät erkannt und behandelt werden. Viele Beamte scheuen sich aus Angst vor Stigmatisierung oder beruflichen Konsequenzen, offen über psychische Probleme zu sprechen. Gerade hier ist jedoch eine frühzeitige Prävention entscheidend, um eine langfristige Dienstunfähigkeit zu vermeiden.
Dienstliche Belastungen
Neben individuellen Erkrankungen gibt es auch dienstspezifische Belastungen, die die Gesundheit der Beamten gefährden. Die Anforderungen im öffentlichen Dienst sind in den letzten Jahren gestiegen, während die Ressourcen oft knapp sind. Dies führt zu einer hohen Arbeitsbelastung und erhöht das Risiko einer Dienstunfähigkeit.
Zu den dienstlichen Belastungen zählen u.a. hohe Arbeitsbelastung und Personalmangel, psychische und physische Gewalt sowie mangelnde Unterstützung durch den Dienstherrn in schwierigen Situationen. Fehlende gesundheitsfördernde Maßnahmen und mangelnde Anerkennung durch Vorgesetzte verschärfen das Problem.
Wie wird die Dienstunfähigkeit festgestellt?
Die Feststellung der Dienstunfähigkeit beginnt mit dem Verdacht des Dienstherrn, dass ein Beamter dienstunfähig sein könnte. Dies kann zum Beispiel bei auffälligen Fehlzeiten oder gesundheitlichen Einschränkungen des Beamten der Fall sein. Der Dienstherr bzw. die Behörde veranlasst dann die Überprüfung, ob der Beamte noch dienstfähig ist.
Amtsärztliche Untersuchung auf Weisung des Dienstherrn oder der Behörde
Auf Weisung der Behörde wird der Beamte dann zu einem Amtsarzt geschickt, der die Dienstfähigkeit überprüft. Der Amtsarzt beurteilt, ob eine dauernde oder vorübergehende Dienstunfähigkeit vorliegt. Er kann Empfehlungen zur weiteren Verwendung oder zu einer möglichen Rehabilitationsmaßnahme geben.
Wird die Dienstunfähigkeit auf dem bisherigen Dienstposten festgestellt, wird geprüft, ob eine amtsangemessene Verwendung innerhalb der Behörde möglich ist. Eine Versetzung auf einen anderen Dienstposten oder eine Reduzierung der Arbeitszeit kommen in Betracht. Ist der Beamte mit der Beurteilung des Amtsarztes nicht einverstanden, kann er ein eigenes ärztliches Gutachten vorlegen, das im Verfahren zu berücksichtigen ist.
Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand und Beschwerdemöglichkeit des Beamten
Die endgültige Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand oder eine anderweitige Verwendung liegt beim Dienstherrn. Ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich, entscheidet der Dienstherr über die Versetzung in den Ruhestand (bei Beamten auf Lebenszeit) oder die Entlassung (bei Beamten auf Probe oder auf Widerruf).
Ist der Beamte mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann er Widerspruch einlegen oder vor dem Verwaltungsgericht Klage erheben. In diesem Verfahren werden häufig weitere ärztliche Gutachten zur Beurteilung der Dienstfähigkeit eingeholt.

Welche Folgen hat die Dienstunfähigkeit?
Kommt der Dienstherr nach amtsärztlicher Begutachtung zu dem Ergebnis, dass der Beamte auf seinem bisherigen Dienstposten nicht mehr verwendet werden kann und auch eine anderweitige Verwendung nicht in Betracht kommt, hängen die Folgen der Dienstunfähigkeit vom Status des Beamten ab. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist immer das letzte Mittel, wenn keine andere Verwendung möglich ist.
Folgen der Dienstunfähigkeit bei Versetzung in den Ruhestand
Beamte auf Lebenszeit werden bei Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf werden in solchen Fällen in der Regel entlassen. Ein Beamter auf Lebenszeit erhält ein Ruhegehalt, wenn er in den Ruhestand versetzt wird.
Beamte auf Widerruf haben keinen Anspruch auf ein solches Ruhegehalt. Sie werden bei Dienstunfähigkeit entlassen. Beruht die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall, also einem Unfall während der Dienstzeit, kann ein Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente oder andere Sozialleistungen und ergänzend ein Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag des Dienstherrn bestehen.
Wird ein Beamter auf Probe dienstunfähig, so kann er unter Gewährung eines Ruhegehalts in den Ruhestand versetzt werden, wenn die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruht. Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einem Dienstunfall, wird der Beamte auf Probe in der Regel entlassen und ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.
Versorgung von Beamten auf Lebenszeit
Ein Beamter auf Lebenszeit erhält nach einer Dienstzeit von mindestens 5 Jahren ein Ruhegehalt. Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Die genaue Höhe hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab. Beruht die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall, erhalten Beamte auf Lebenszeit ein Unfallruhegehalt. Das maximale Ruhestandsgehalt, das mit den Dienstjahren ansteigt, beträgt maximal 71,75 % der letzten Besoldung.
Wie können sich Beamte gegen die Folgen einer Dienstunfähigkeit absichern?
Eine Dienstunfähigkeit kann für Beamte gravierende finanzielle Folgen haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Dienstunfähigkeit in einem frühen Stadium des Beamtenverhältnisses eintritt. Beamte auf Lebenszeit erhalten in der Regel eine staatliche Versorgung in Form eines Ruhegehalts.
Gerade in der Frühphase kann es jedoch vorkommen, dass kein Anspruch besteht oder das Ruhegehalt so niedrig ist, dass es kaum zum Leben reicht. Vor allem Beamte auf Probe oder auf Widerruf sind nur unzureichend gegen die Folgen einer Dienstunfähigkeit abgesichert. Eine private Absicherung kann in vielen Fällen sinnvoll sein, um finanzielle Einbußen zu vermeiden.
Dienstunfähigkeitsversicherung
Während Arbeitnehmer und Selbständige, insbesondere auch Beschäftigte im öffentlichen Dienst, mit einer privaten BU-Versicherung für die Folgen einer Berufsunfähigkeit vorsorgen können und sollten, ist die Dienstunfähigkeitsversicherung (DU-Versicherung) eine spezielle Form der Berufsunfähigkeitsversicherung für Beamte.
Die DU-Versicherung ist speziell auf die besonderen Bedürfnisse von Beamten zugeschnitten und zahlt eine monatliche Rente, wenn der versicherte Beamte aus gesundheitlichen Gründen seinen Dienst nicht mehr ausüben kann.
Auf echte DU-Klausel achten!
Während eine private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) für alle Arbeitnehmer geeignet ist, greift sie bei Beamten nicht automatisch. Viele BU-Versicherer setzen eine allgemeine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent voraus, während der Staat bereits bei einer festgestellten Dienstunfähigkeit die Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand veranlassen kann.
Deshalb ist es wichtig, eine Versicherung mit einer so genannten echten Dienstunfähigkeitsklausel abzuschließen. Mit der echten DU-Klausel verpflichtet sich der Versicherer, die Entscheidung des Amtsarztes oder des Dienstherrn über die Dienstunfähigkeit anzuerkennen. Ohne diese Klausel kann es passieren, dass die Versicherung eigene Gutachter beauftragt und die Leistung verweigert.

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Fazit
- Unterschied zwischen Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit: Während Arbeitnehmer und Selbständige bei gesundheitlichen Einschränkungen als berufsunfähig gelten, gibt es für Beamte den speziellen Begriff der Dienstunfähigkeit. Aufgrund des besonderen Dienstverhältnisses gelten für Beamte andere rechtliche Regelungen als für Arbeitnehmer.
- Rechtliche Grundlagen der Dienstunfähigkeit: Die Dienstunfähigkeit ist gesetzlich geregelt: Für Bundesbeamte gilt § 44 BBG, für Landes- und Kommunalbeamte § 26 BeamtStG. Außerdem können für Beamte der Länder und Kommunen eignen landesrechtliche Regelungen existieren. Dienstunfähig ist, wer dauernd oder für längere Zeit nicht in der Lage ist, seine dienstlichen Pflichten zu erfüllen.
- Folgen der Dienstunfähigkeit: Dienstunfähigkeit kann zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand oder zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis führen. Insbesondere bei Beamten auf Probe oder auf Widerruf, die keine oder nur geringe Versorgungsansprüche haben, droht die Entlassung mit erheblichen finanziellen Folgen. Beamte auf Lebenszeit erhalten meist ein Ruhegehalt, das je nach Dienstzeit und Besoldung unterschiedlich hoch ausfällt. Gerade in den ersten Jahren einer Beamtenlaufbahn kann eine Dienstunfähigkeit auch bei Beamten auf Lebenszeit zu massiven finanziellen Einschränkungen führen.
- Ursachen der Dienstunfähigkeit: Eine Dienstunfähigkeit kann sowohl körperliche (z.B. chronische Erkrankungen, Unfälle, Rückenleiden) als auch psychische Ursachen (z.B. Burnout, Depressionen, posttraumatische Belastungsstörungen) haben. Besonders belastende Berufe wie Polizist, Feuerwehrmann oder Lehrer sind häufiger betroffen.
- Absicherung gegen Dienstunfähigkeit: Eine Dienstunfähigkeitsversicherung (DU-Versicherung) schützt Beamte vor finanziellen Einbußen. Besonders wichtig ist eine echte Dienstunfähigkeitsklausel, die sicherstellt, dass der Versicherer die Einschätzung des Amtsarztes anerkennt und nicht eigenständig über die Leistungspflicht entscheidet. Auch für Angestellte im öffentlichen Dienst und Beamte auf Widerruf oder Probe ist eine auf ihre Tätigkeit zugeschnittene private BU- oder DU-Versicherung wichtig und sinnvoll.
