Abstrakte Verweisung in der BU-Versicherung: Wann ist sie zulässig – und wann nicht?

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Sie können Ihren Beruf nicht mehr ausüben – und Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung verweigert die Leistung mit dem Argument, Sie könnten ja irgendeinen anderen Beruf ausüben. Dieses Vorgehen hat einen Namen: Abstrakte Verweisung. Es ist eines der häufigsten Mittel, mit denen Versicherer versuchen, sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen – und gleichzeitig eines der rechtlich umstrittensten. Denn die abstrakte Verweisung ist in vielen Fällen entweder vertraglich ausgeschlossen oder schlicht nicht zulässig.

Wer sich damit nicht auskennt, läuft Gefahr, berechtigte BU-Ansprüche zu verlieren. Wer die Rechtslage kennt und die richtigen Schritte einleitet, kann die Verweisung erfolgreich angreifen.

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Die auf das Recht der Berufsunfähigkeitsversicherung spezialisierten Experten der Kanzlei Rechtsanwälte für Berufsunfähigkeit Ostheim & Klaus PartmbB erklären in diesem Beitrag, was die abstrakte Verweisung bedeutet, unter welchen Voraussetzungen sie überhaupt zulässig ist, wie sie sich von der konkreten Verweisung unterscheidet und welche Handlungsmöglichkeiten Betroffene haben.

Was ist die abstrakte Verweisung?

Die abstrakte Verweisung ist eine Klausel in manchen Berufsunfähigkeitsversicherungen, die es dem Versicherer erlaubt, einen Versicherten auf eine andere – nie konkret ausgeübte – Tätigkeit zu verweisen, um die Leistungspflicht abzuwenden. Der Versicherer behauptet dabei nicht, dass der Versicherte tatsächlich einen anderen Beruf ausübt, sondern lediglich, dass er es könnte. Weil er diese Tätigkeit theoretisch noch ausführen könnte, sei er nicht berufsunfähig im Sinne des Vertrages.

Ein Beispiel aus der Praxis

Ein Tischler kann seinen Beruf wegen chronischer Rückenbeschwerden nicht mehr ausüben. Er stellt einen BU-Antrag. Der Versicherer erkennt die Einschränkung zwar an, behauptet jedoch, der Versicherte könnte theoretisch als Pförtner oder in einer einfachen Verwaltungstätigkeit arbeiten. Weil diese Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung entspreche und er gesundheitlich dazu in der Lage sei, liege keine Berufsunfähigkeit vor. Das ist abstrakte Verweisung: eine Verweistätigkeit, die der Versicherte nie ausgeübt hat und möglicherweise weder seiner Ausbildung noch seiner Qualifikation noch seinem Einkommensniveau entspricht.

Warum die abstrakte Verweisung für Versicherte so gefährlich ist

Die abstrakte Verweisung greift tief in den Kernschutz der BU-Versicherung ein. Ihr Zweck – der Schutz des konkret ausgeübten Berufs – wird ausgehebelt, wenn der Versicherer den Versicherten beliebig auf andere Tätigkeiten verweisen kann. Wer jahrelang Beiträge gezahlt hat, um seinen Lebensstandard als Handwerker, Arzt oder Ingenieur abzusichern, sieht sich plötzlich mit dem Argument konfrontiert, er könnte ja als Wachmann oder Telefonist arbeiten. Genau deshalb haben viele Versicherer die abstrakte Verweisung in neueren Verträgen ausgeschlossen – doch nicht alle, und nicht immer vollständig.

Abstrakte Verweisung erhalten? Jetzt handeln

Viele Mandanten kommen zu uns, nachdem die Versicherung ihre Leistungspflicht mit dem Hinweis auf eine angeblich mögliche Verweistätigkeit abgelehnt oder eingestellt hat. Häufig ist das Ablehnungsschreiben so formuliert, dass der rechtliche Angriffspunkt nicht auf den ersten Blick erkennbar ist. Hinter Formulierungen wie „Die versicherte Person wäre in der Lage, eine Tätigkeit als … auszuführen“ verbirgt sich regelmäßig eine abstrakte Verweisung – ob sie zulässig ist oder nicht.

Die Spezialisten der Kanzlei Rechtsanwälte für Berufsunfähigkeit Ostheim & Klaus PartmbB prüfen, ob die Verweisung in Ihrem Vertrag überhaupt wirksam vereinbart ist, ob die genannte Tätigkeit die rechtlichen Anforderungen erfüllt und wie Ihre Ansprüche am wirkungsvollsten durchgesetzt werden können. Handeln Sie frühzeitig – denn Ihre Reaktion auf eine Verweisung hat unmittelbare Auswirkungen auf Ihre Rechtsposition.

Abstrakte vs. konkrete Verweisung: Der entscheidende Unterschied

Im Recht der Berufsunfähigkeitsversicherung wird zwischen zwei Formen der Verweisung unterschieden, die völlig verschiedene Konsequenzen haben.

Die abstrakte Verweisung

Bei der abstrakten Verweisung verweist der Versicherer den Versicherten auf eine Tätigkeit, die dieser tatsächlich nicht ausübt. Der Versicherer behauptet nur, dass der Versicherte diese Tätigkeit übernehmen könnte. Ob auf dem Arbeitsmarkt entsprechende Stellen verfügbar sind, ob der Versicherte reale Chancen hätte, eine solche Stelle zu bekommen, und ob er tatsächlich bereit wäre, diesen Beruf auszuführen, spielt dabei keine Rolle. Es genügt die theoretische Möglichkeit. Genau darin liegt die Problematik für Versicherte: Die abstrakte Verweisung löst sich vollständig von der Lebenswirklichkeit.

Die konkrete Verweisung

Die konkrete Verweisung ist eine ganz andere Situation. Sie liegt vor, wenn der Versicherte tatsächlich bereits einen anderen Beruf aufgenommen hat – etwa nach einer Umschulung oder einem Stellenwechsel. Der Versicherer kann dann prüfen, ob diese neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht. Wenn ja, kann er unter bestimmten Voraussetzungen die BU-Leistungen einstellen, weil keine Berufsunfähigkeit mehr vorliegt. Die konkrete Verweisung ist in allen gängigen BU-Verträgen zulässig – die abstrakte Verweisung hingegen nur noch in älteren Verträgen und unter sehr strengen Voraussetzungen.

Warum die Unterscheidung so wichtig ist

Die Unterscheidung zwischen abstrakter und konkreter Verweisung ist für die Rechtsdurchsetzung entscheidend. Wer von seinem Versicherer auf eine Tätigkeit verwiesen wird, die er nie ausgeübt hat, muss zunächst prüfen lassen, ob die abstrakte Verweisung im Vertrag überhaupt wirksam vereinbart ist. Wer auf eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit verwiesen wird, muss prüfen lassen, ob diese Tätigkeit wirklich seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Beide Konstellationen sind rechtlich angreifbar – aber auf unterschiedlichen Wegen.

Wann ist eine abstrakte Verweisung überhaupt zulässig?

Die abstrakte Verweisung ist kein selbstverständliches Recht des Versicherers. Sie setzt eine ausdrückliche, wirksame Vereinbarung im Versicherungsvertrag voraus – und auch wenn eine solche Klausel vorhanden ist, gelten strenge Anforderungen.

Nur bei ausdrücklicher Vertragsklausel

Damit ein Versicherer überhaupt abstrakt verweisen darf, muss die Möglichkeit der abstrakten Verweisung ausdrücklich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des jeweiligen Vertrages vereinbart sein. In modernen BU-Verträgen – insbesondere solchen, die seit den 1990er Jahren abgeschlossen wurden – ist die abstrakte Verweisung in der Regel ausgeschlossen. Wer seinen Vertrag nicht kennt, sollte ihn sorgfältig prüfen lassen. Ein spezialisierter Anwalt erkennt auf den ersten Blick, ob eine wirksame Verweisungsklausel vorhanden ist.

Ältere Verträge: Abstrakte Verweisung noch häufiger vorhanden

Bei Verträgen, die vor den 1990er Jahren abgeschlossen wurden, ist die abstrakte Verweisung noch häufiger anzutreffen. Wer einen älteren Vertrag hat, sollte deshalb besonders sorgfältig prüfen lassen, welche Klauseln tatsächlich wirksam vereinbart sind. Nicht jede formal vorhandene Verweisungsklausel hält auch einer AGB-rechtlichen Prüfung stand.

AGB-Kontrolle: Nicht jede Klausel ist wirksam

Selbst wenn eine abstrakte Verweisungsklausel im Vertrag steht, bedeutet das nicht automatisch, dass sie rechtlich wirksam ist. Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Recht, insbesondere §§ 305 ff. BGB) setzt Versicherern bei der Gestaltung ihrer Bedingungen Grenzen. Klauseln, die den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen oder überraschende Einschränkungen enthalten, können unwirksam sein. Die Prüfung erfordert versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse.

Welche Anforderungen muss die Verweistätigkeit erfüllen?

Selbst wenn eine abstrakte Verweisung im Vertrag wirksam vereinbart ist, darf der Versicherer nicht beliebig auf irgendeine Tätigkeit verweisen. Die Rechtsprechung hat klare Anforderungen entwickelt, die die Verweistätigkeit erfüllen muss.

Wahrung der bisherigen Lebensstellung

Das wichtigste Kriterium: Die Verweistätigkeit muss der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entsprechen. Damit ist gemeint, dass die Verweistätigkeit vom sozialen Ansehen, vom Einkommensniveau und von den Anforderungen her der früheren Tätigkeit zumindest vergleichbar sein muss. Ein Chirurg kann nicht auf eine Tätigkeit als Pförtner verwiesen werden. Ein Schreiner, der sein ganzes Berufsleben als qualifizierter Handwerker gearbeitet hat, kann nicht auf eine ungelernte Hilfsarbeit verwiesen werden. Die Lebensstellung des Versicherten wird nicht nur durch das Einkommen bestimmt, sondern auch durch Ansehen, Qualifikation und Verantwortung des bisherigen Berufs.

Gesundheitliche Eignung für die Verweistätigkeit

Der Versicherte muss die Verweistätigkeit aufgrund seines Gesundheitszustands tatsächlich ausüben können. Eine Tätigkeit, die zwar formal möglich klingt, aber gesundheitlich ebenfalls nicht mehr zumutbar ist, scheidet als Verweistätigkeit aus. Der Versicherer muss konkret darlegen, warum die versicherte Person für die genannte Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist.

Zumutbarkeit und Erreichbarkeit

Die Verweistätigkeit muss dem Versicherten überdies zumutbar sein – hinsichtlich Ausbildungsanforderungen, örtlicher Zumutbarkeit und realer Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt. Theoretische Tätigkeiten, für die es in der Praxis keine Stellen gibt oder für die der Versicherte keine realistische Chance hätte, eine Anstellung zu finden, genügen den Anforderungen der Rechtsprechung nicht. Ebenso wenig darf die Verweisung auf einen Beruf erfolgen, der eine völlig andere Ausbildung oder Qualifikation voraussetzt, über die der Versicherte nicht verfügt.

Warum setzen Versicherer die abstrakte Verweisung trotzdem ein?

Angesichts der strengen rechtlichen Anforderungen stellt sich die Frage, warum Versicherer überhaupt noch auf abstrakte Verweisungen setzen. Die Antwort ist ernüchternd: weil es funktioniert – zumindest solange Versicherte ihre Rechte nicht kennen oder keine anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen.

Informationsasymmetrie als Geschäftsmodell

Die meisten Versicherungsnehmer kennen ihre Versicherungsbedingungen nicht im Detail. Sie wissen nicht, ob eine abstrakte Verweisungsklausel vorhanden ist, ob sie wirksam ist und welche Anforderungen die Verweistätigkeit erfüllen muss. Wenn der Versicherer in einem formal korrekt wirkenden Ablehnungsschreiben auf eine mögliche andere Tätigkeit verweist, akzeptieren viele Betroffene die Ablehnung – obwohl sie rechtlich angreifbar wäre.

Beweislastverteilung als zusätzliche Hürde

Ist eine abstrakte Verweisungsklausel wirksam vereinbart, trägt der Versicherer die Beweislast dafür, dass die Verweistätigkeit alle rechtlichen Anforderungen erfüllt. Er muss konkret darlegen, dass die genannte Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht, dass der Versicherte sie gesundheitlich ausüben kann und dass sie auf dem Arbeitsmarkt real erreichbar ist. Dieser Nachweis ist häufig schwer zu erbringen – aber er wird von Versicherern oft nur pauschal versucht, weil viele Versicherte ihn nicht angreifen.

Die Strategie: Verzögern, Einschüchtern, Vergleich

In der Praxis nutzen Versicherer die abstrakte Verweisung häufig als Druckmittel, um Versicherte zur Aufgabe berechtigter Ansprüche oder zu einem für den Versicherer günstigen Vergleich zu bewegen. Wer sich ohne anwaltliche Unterstützung durch das Verfahren kämpft, läuft Gefahr, auf Forderungen einzugehen, die rechtlich nicht haltbar sind. Informationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung und zum Ablauf des Leistungsverfahrens finden Sie hier.

Was können Sie gegen eine abstrakte Verweisung tun?

Schritt 1: Versicherungsbedingungen prüfen lassen

Der erste und wichtigste Schritt ist die sorgfältige Prüfung der Versicherungsbedingungen. Nur so lässt sich feststellen, ob eine abstrakte Verweisungsklausel überhaupt wirksam vereinbart ist. Wenn nicht, ist die Verweisung bereits dem Grunde nach unzulässig. Ein auf BU-Recht spezialisierter Anwalt kann diese Prüfung schnell und zuverlässig vornehmen.

Schritt 2: Die Verweistätigkeit konkret angreifen

Ist eine Verweisungsklausel vorhanden, müssen die Anforderungen an die konkret genannte Tätigkeit überprüft werden. Entspricht sie wirklich der bisherigen Lebensstellung? Ist der Versicherte tatsächlich in der Lage, sie gesundheitlich auszuführen? Gibt es realistische Chancen, eine entsprechende Stelle zu finden? Häufig scheitert die Verweisung bereits an einem dieser Kriterien – aber nur wenn man sie konkret angreift.

Schritt 3: Keine voreiligen Aussagen machen

Im Umgang mit dem Versicherer ist größte Zurückhaltung geboten. Wer auf eigene Faust antwortet, Aktivitäten beschreibt oder Restleistungsfähigkeiten einräumt, liefert der Versicherung möglicherweise Argumente, die die eigene Position verschlechtern. Die Korrespondenz mit dem Versicherer sollte ausschließlich über einen spezialisierten Anwalt erfolgen. Die Rechtsanwälte für Berufsunfähigkeit Ostheim & Klaus PartmbB übernehmen die vollständige Kommunikation, verlangen Akteneinsicht und sorgen für Waff engleichheit.

Schritt 4: Klage und gerichtliche Klärung

Führt die außergerichtliche Auseinandersetzung nicht zum Erfolg, bleibt der Klageweg. Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die Beweislast für die Zulässigkeit der Verweisung. Ein unabhängiger Sachverständiger beurteilt, ob die Verweistätigkeit tatsächlich der bisherigen Lebensstellung entspricht und gesundheitlich möglich ist. Als Fachanwälte für Versicherungsrecht begleiten wir Betroffene durch diesen Prozess. Informationen zur Antragstellung und zum Vorgehen nach einer Ablehnung finden Sie hier.

Fazit

  • Abstrakte Verweisung ist kein selbstverständliches Recht des Versicherers: Sie setzt eine ausdrückliche, wirksame Klausel im Versicherungsvertrag voraus. In vielen modernen Verträgen ist sie vollständig ausgeschlossen.
  • Selbst bei vorhandener Klausel gelten strenge Anforderungen: Die Verweistätigkeit muss der bisherigen Lebensstellung entsprechen, gesundheitlich möglich und auf dem Arbeitsmarkt realistisch erreichbar sein. Diese Hürden sind hoch – und häufig nicht erfüllt.
  • Der Unterschied zwischen abstrakter und konkreter Verweisung ist entscheidend: Wer auf eine Tätigkeit verwiesen wird, die er nie ausgeübt hat, steht vor einem anderen rechtlichen Problem als jemand, der tatsächlich einen neuen Beruf aufgenommen hat.
  • Viele Ablehnungen wegen abstrakter Verweisung sind angreifbar: Versicherer setzen auf Informationsasymmetrie. Wer seine Rechte kennt und sich anwaltlich vertreten lässt, hat deutlich bessere Chancen, berechtigte Ansprüche durchzusetzen.
  • Keine voreiligen Reaktionen: Auf eigene Faust auf eine Verweisung zu reagieren, kann die eigene Position verschlechtern. Die Kommunikation sollte ausschließlich über einen spezialisierten Anwalt laufen.
  • Frühzeitige anwaltliche Begleitung ist entscheidend: Je eher ein auf BU-Recht spezialisierter Rechtsanwalt eingebunden wird, desto besser die Ausgangsposition – und desto geringer das Risiko, dass berechtigte Ansprüche verloren gehen.

Lassen Sie Ihre BU-Ansprüche jetzt professionell prüfen!

Wenn Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung auf eine andere Tätigkeit verweist und Leistungen verweigert, sollten Sie nicht vorschnell aufgeben. Die Rechtsanwälte Ostheim & Klaus PartmbB sind ausschließlich auf das Recht der Berufsunfähigkeitsversicherung spezialisiert und vertreten Versicherte bundesweit. Wir prüfen Ihren Fall kostenlos und unverbindlich.

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FAQ: Häufig gestellte Fragen zur abstrakten Verweisung

Was bedeutet abstrakte Verweisung in der BU-Versicherung?

Bei einer abstrakten Verweisung behauptet der Versicherer, der Versicherte könnte theoretisch eine andere Tätigkeit ausüben, die er tatsächlich nie ausgeübt hat. Mit diesem Argument versucht der Versicherer, die Leistungspflicht abzuwenden – ohne dass der Versicherte diese Tätigkeit real aufgenommen hat oder aufnehmen müss. Die abstrakte Verweisung ist damit das Gegenteil der konkreten Verweisung, bei der der Versicherte tatsächlich bereits einen anderen Beruf ausübt.

Ist die abstrakte Verweisung in modernen BU-Verträgen noch zulässig?

In den meisten seit den 1990er Jahren abgeschlossenen BU-Verträgen ist die abstrakte Verweisung vertraglich ausgeschlossen. Ob das im konkreten Vertrag tatsächlich der Fall ist, muss die Prüfung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ergeben. Bei älteren Verträgen ist die abstrakte Verweisung häufiger noch vorhanden. Selbst wenn eine entsprechende Klausel existiert, muss sie einer AGB-rechtlichen Prüfung standhalten.

Welche Anforderungen muss die Verweistätigkeit bei einer abstrakten Verweisung erfüllen?

Die Verweistätigkeit muss drei wesentliche Voraussetzungen erfüllen: Sie muss erstens der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entsprechen – in Bezug auf Einkommen, soziales Ansehen und berufliche Anforderungen. Zweitens muss der Versicherte sie aufgrund seines Gesundheitszustands tatsächlich ausüben können. Drittens muss sie auf dem Arbeitsmarkt realistisch erreichbar sein. Der Versicherer trägt die Beweislast dafür, dass alle drei Voraussetzungen erfüllt sind.

Was ist der Unterschied zwischen abstrakter und konkreter Verweisung?

Bei der abstrakten Verweisung verweist der Versicherer auf eine Tätigkeit, die der Versicherte nie ausgeübt hat und in der er derzeit nicht tätig ist. Bei der konkreten Verweisung hat der Versicherte tatsächlich einen anderen Beruf aufgenommen. Die konkrete Verweisung ist in allen gängigen BU-Verträgen zulässig, wenn die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht. Die abstrakte Verweisung erfordert eine ausdrückliche vertragliche Grundlage und ist an deutlich strengere Voraussetzungen geknüpft.

Was passiert, wenn ich die abstrakte Verweisung einfach akzeptiere?

Wer eine abstrakte Verweisung widerspruchslos akzeptiert, läuft Gefahr, berechtigte BU-Ansprüche endgültig zu verlieren. Eine Verweisung, die nicht fristgerecht angegriffen wird, kann später schwieriger zu bekämpfen sein. Wer außerdem auf eigene Faust reagiert und dabei Angaben macht, die seine Restleistungsfähigkeit belegen, liefert dem Versicherer zusätzliche Argumente. Deshalb gilt: Keine Reaktion ohne anwaltliche Beratung.

Darf der Versicherer mich auf einen Beruf verweisen, für den ich keine Ausbildung habe?

Nein. Die Verweistätigkeit muss der bisherigen Lebensstellung entsprechen, zu der auch die berufliche Qualifikation und das damit verbundene soziale Ansehen gehören. Ein Arzt kann nicht auf eine Tätigkeit als Pfortenpersonal verwiesen werden. Ein Handwerksmeister kann nicht auf eine ungelernte Hilfstätigkeit verwiesen werden. Die Anforderungen an die Lebensstellungswahrung sind nach der Rechtsprechung hoch – und häufig der entscheidende Angriffspunkt gegen eine Verweisung.

Kann die Versicherung mich auf einen Beruf verweisen, den es am Arbeitsmarkt kaum noch gibt?

Nein. Die Verweistätigkeit muss auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich und in nennenswertem Umfang vorhanden sein. Berufe, die theoretisch existieren, in der Praxis aber kaum noch angeboten werden oder für die der Versicherte realistischerweise keine Stelle finden würde, scheiden als Verweistätigkeit aus. Auch Berufe, bei denen der Versicherte aufgrund seines Alters, seiner fehlenden Praxiserfahrung oder anderer Faktoren keine reale Einstellungschance hätte, können nicht als Grundlage einer abstrakten Verweisung dienen.

Ich beziehe bereits BU-Rente – kann mir der Versicherer im Nachprüfungsverfahren abstrakt verweisen?

Grundsätzlich gelten im Nachprüfungsverfahren dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Prüfung. Auch dort ist eine abstrakte Verweisung nur zulässig, wenn die Klausel im Vertrag wirksam vereinbart ist und alle Anforderungen an die Verweistätigkeit erfüllt sind. Darüber hinaus muss der Versicherer im Nachprüfungsverfahren darlegen, dass sich die tatsächlichen Umstände seit der letzten Prüfung verändert haben. Informationen zur Nachprüfung finden Sie hier.

Wie erkenne ich, ob mein BU-Vertrag eine abstrakte Verweisungsklausel enthält?

Die Verweisungsregelung findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des Vertrages, häufig im Abschnitt zur Definition der Berufsunfähigkeit oder zur Leistungsprüfung. Achten Sie auf Formulierungen wie „kann auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden“ oder „die versicherte Person ist in der Lage, eine andere Tätigkeit auszuführen“. Wenn Sie sich unsicher sind, lassen Sie Ihren Vertrag von einem spezialisierten Anwalt prüfen – diese Prüfung kann über den Erfolg oder Misserfolg Ihres BU-Antrags entscheiden.

Was kostet eine anwaltliche Prüfung meines Falls bei OK Rechtsanwälte?

Die Erstprüfung Ihres Falls ist bei Rechtsanwälte für Berufsunfähigkeit Ostheim & Klaus PartmbB kostenlos und unverbindlich. Wenn Sie uns vor 16:00 Uhr kontaktieren, melden wir uns noch am gleichen Tag zurück. Wir besprechen Ihre Situation, prüfen Ihre Unterlagen und geben Ihnen eine erste Einschätzung – ohne dass Ihnen dafür Kosten entstehen.

Oliver Klaus
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