Wer wegen einer Sprunggelenk Arthrose nicht mehr arbeiten kann, denkt zunächst an die Krankschreibung und das Krankengeld. Doch was passiert, wenn die Beschwerden nicht nachlassen – wenn Monate vergehen und eine Rückkehr in den Beruf unwahrscheinlicher wird? Dann wird aus einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit möglicherweise eine dauerhafte Berufsunfähigkeit. Und ab diesem Punkt kommt die private Berufsunfähigkeitsversicherung ins Spiel.
Der Unterschied ist fundamental: Arbeitsunfähigkeit ist eine vorübergehende, ärztlich bescheinigte Einschränkung – sie begründet Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Berufsunfähigkeit im versicherungsrechtlichen Sinne bedeutet, dass der konkret ausgeübte Beruf voraussichtlich dauerhaft zu mindestens fünfzig Prozent nicht mehr möglich ist – und löst Leistungen aus der privaten BU-Versicherung aus. Für Fragen zur Krankschreibung und zum Krankengeld sind andere Stellen zuständig. OK Rechtsanwälte ist ausschließlich auf die private Berufsunfähigkeitsversicherung spezialisiert.
Hinweis: Wer keine private BU-Versicherung hat und Fragen zur Arbeitsunfähigkeit, zum Krankengeld oder zur gesetzlichen Erwerbsminderungsrente hat, benötigt Unterstützung durch einen auf Sozialrecht spezialisierten Anwalt oder einen Sozialverband. Wir sind hierfür nicht die richtige Adresse.

Die auf das Recht der Berufsunfähigkeitsversicherung spezialisierten Experten der Kanzlei Rechtsanwälte für Berufsunfähigkeit Ostheim & Klaus PartmbB erklären in diesem Beitrag, wann eine Sprunggelenk Arthrose einen Anspruch auf BU-Rente begründet, welche Nachweise entscheidend sind, warum Versicherer so häufig ablehnen und was Betroffene dagegen tun können.
Inhalt
Von der Arbeitsunfähigkeit zur Berufsunfähigkeit: Was der Unterschied bedeutet
Wer wegen Sprunggelenk Arthrose krankgeschrieben ist, ist arbeitsunfähig – aber noch nicht zwingend berufsunfähig im Sinne seiner privaten BU-Versicherung. Der Unterschied zwischen beiden Begriffen ist nicht nur semantisch, sondern hat unmittelbare finanzielle Konsequenzen.
Arbeitsunfähigkeit: vorübergehend und gesetzlich abgesichert
Arbeitsunfähigkeit bedeutet, dass Sie Ihre berufliche Tätigkeit aufgrund einer Erkrankung vorübergehend nicht ausüben können. Der Arbeitgeber zahlt in den ersten sechs Wochen den Lohn fort. Danach springt bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse mit Krankengeld ein – maximal für 78 Wochen je Erkrankung. Ist die 78-Wochen-Frist ausgeschöpft und eine Rückkehr in den Beruf noch immer nicht absehbar, endet dieser Schutz.
Berufsunfähigkeit: dauerhaft und nur privat abgesichert
Berufsunfähigkeit im versicherungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn der konkret zuletzt ausgeübte Beruf voraussichtlich dauerhaft zu mindestens fünfzig Prozent nicht mehr möglich ist. Dieser Zustand muss voraussichtlich länger als sechs Monate andauern oder bereits so lange bestehen. Wer eine private BU-Versicherung hat, hat in diesem Fall Anspruch auf die vertraglich vereinbarte monatliche Rente – unabhängig davon, ob er theoretisch noch eine andere Tätigkeit ausüben könnte.
Wann wird aus Arbeitsunfähigkeit Berufsunfähigkeit?
Es gibt keinen festen Zeitpunkt, ab dem Arbeitsunfähigkeit automatisch in Berufsunfähigkeit übergeht. Entscheidend ist die medizinische Prognose: Sobald ärztlich feststeht, dass eine dauerhafte, wesentliche Einschränkung des zuletzt ausgeübten Berufs vorliegt, sind die Voraussetzungen für einen BU-Antrag erfüllt. Bei einer fortgeschrittenen Sprunggelenk Arthrose kann dieser Punkt nach mehreren Operationen, gescheiterten Rehabilitationsversuchen oder einer anhaltenden Verschlechterung erreicht sein. Wer diesen Moment erkennt und frühzeitig handelt, sichert sich einen entscheidenden Vorteil im Leistungsverfahren.
BU-Leistungen wegen Sprunggelenk Arthrose abgelehnt? Jetzt handeln
Viele Mandanten kommen zu uns, nachdem die Versicherung ihren Antrag abgelehnt hat – mit dem Argument, die Beschwerden seien durch eine Operation behebbar, die Einschränkung sei nicht dauerhaft oder die fünfzigprozentige Grenze sei nicht erreicht. Bei Sprunggelenk Arthrose kommt häufig noch ein weiteres Argument hinzu: Der Versicherer behauptet, der Versicherte könnte trotz der Beschwerden eine sitzende Tätigkeit ausüben.
Die Spezialisten der Kanzlei Rechtsanwälte für Berufsunfähigkeit Ostheim & Klaus PartmbB sind auf genau diese Konstellationen spezialisiert. Wir prüfen Ihre Unterlagen, ordnen Ihre Situation rechtlich ein und setzen Ihre Ansprüche mit Nachdruck durch – außergerichtlich und wenn nötig vor Gericht.
Sprunggelenk Arthrose: Krankheitsbild und berufliche Auswirkungen
Das obere Sprunggelenk – die Verbindung zwischen Schien- und Wadenbein auf der einen und dem Sprungbein auf der anderen Seite – ist eines der am stärksten belasteten Gelenke des menschlichen Körpers. Es überträgt bei jedem Schritt das gesamte Körpergewicht und ist damit einer dauerhaften mechanischen Beanspruchung ausgesetzt. Arthrose in diesem Gelenk – die sogenannte OSG-Arthrose (oberes Sprunggelenk) – ist zwar seltener als Knie- oder Hüftarthrose, aber in ihren Auswirkungen auf die Mobilität und damit auf die Berufsfähigkeit besonders gravierend.
Ursachen der Sprunggelenk Arthrose
Anders als bei der Knie- oder Hüftarthrose, die häufig primär degenerativ entsteht, ist die Sprunggelenk Arthrose in einem Großteil der Fälle posttraumatisch – also die Folge eines früheren Unfalls. Typische Auslöser sind:
- Schwere Sprunggelenks-Distorsionen: Nicht ausgeheilte oder wiederholt erlittene Umknicktraumata können den Gelenkknorpel langfristig schädigen.
- Knöchelbruche: Fehlverheilte Frakturen oder operative Eingriffe mit verbleibenden Instabilitäten führen haüfig zu einer frühzeitigen Arthrose.
- Chronische Überlastung: Berufe mit langem Stehen, Gehen auf unebenem Untergrund oder dem Tragen schwerer Lasten beanspruchen das Sprunggelenk über Jahre hinaus.
- Entzündliche Grunderkrankungen: Rheumatoide Arthritis oder andere entzündliche Gelenkerkrankungen können das Sprunggelenk sekundär schädigen.
Symptome und ihre Auswirkungen im Berufsalltag
Das Leitsymptom der Sprunggelenk Arthrose ist der belastungsabhängige Schmerz, der sich im fortgeschrittenen Stadium auch in Ruhe und nachts äußert. Hinzu kommen eine zunehmende Steifigkeit des Gelenks, eine eingeschränkte Beweglichkeit – insbesondere bei der Beugung und Streckung des Fußes – sowie in späten Stadien sichtbare Gelenkveränderungen und ein verändertes Gangbild. Die beruflichen Konsequenzen hängen stark vom Ausmaß der Erkrankung und vom ausgeübten Beruf ab.
Körperliche Tätigkeiten mit langem Stehen, Gehen, Treppensteigen oder dem Arbeiten auf unebenem Gelände sind bei fortgeschrittener Sprunggelenk Arthrose häufig gar nicht mehr möglich. Betroffen sind besonders Handwerker, Pflegekräfte, Verkäufer, Lagermitarbeiter, Bauarbeiter und Köche. Aber auch Berufe, die vermeintlich wenig körperliche Belastung erfordern, können betroffen sein: Wer den Arbeitsweg nicht mehr beschwerdefrei zurücklegen kann oder durch anhaltende Schmerzen in der Konzentrations- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, erfüllt unter Umständen ebenfalls die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit.
Operationen und ihre Grenzen
Die Behandlung der Sprunggelenk Arthrose umfasst ein breites Spektrum von konservativen Maßnahmen – Physiotherapie, Einlagen, orthopädisches Schuhwerk, Schmerzmedikation – bis hin zu operativen Eingriffen. Die gelenkerhaltende Arthroskopie, die Umstellungsosteotomie und im Endstadium die Sprunggelenksprothese (OSG-TEP) oder die Versteifung des Gelenks (Arthrodese) sind die gängigen chirurgischen Optionen. Doch gerade nach einer Arthrodese – der häufigsten Operation bei schwerer Sprunggelenk Arthrose – bleibt eine dauerhafte Bewegungseinschränkung zurück, die für körperlich belastende Berufe regelmäßig das Ende der Berufstätigkeit bedeutet. Weitere Informationen zu Verschleißerkrankungen und Berufsunfähigkeit finden Sie hier.
Wann liegt bei Sprunggelenk Arthrose rechtlich Berufsunfähigkeit vor?
Die versicherungsrechtliche Beurteilung der Sprunggelenk Arthrose als Ursache einer Berufsunfähigkeit hängt von mehreren Faktoren ab, die im Einzelfall präzise ermittelt werden müssen.
Die 50-Prozent-Grenze im Kontext des Sprunggelenks
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der zuletzt ausgeführte Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung voraussichtlich dauerhaft zu mindestens fünfzig Prozent nicht mehr möglich ist. Bei einem Dachdecker, der täglich viele Stunden auf Leitern und schrägen Dächern arbeitet und dessen Sprunggelenk eine Arthrodese bekommen hat, ist diese Grenze häufig schnell erreicht. Bei einem überwiegend sitzend tätigen Buchhalter stellt sich die Frage differenzierter – entscheidend ist, ob und wie stark die Schmerzen, das veränderte Gangbild und die eingeschränkte Mobilität auch die Bürotätigkeit beeinträchtigen.
Besonderheit: Arthrodese und ihre Folgen für die Berufsfähigkeit
Die operative Versteifung des Sprunggelenks – die Arthrodese – ist ein operativer Eingriff mit dauerhaften Konsequenzen. Das Gelenk verliert seine Beweglichkeit vollständig; das Abwälzen des Fußes beim Gehen ist nicht mehr möglich. Das ändert den gesamten Bewegungsablauf, belastet benachbarte Gelenke zusätzlich und schränkt viele berufliche Tätigkeiten dauerhaft ein. Versicherer argumentieren in solchen Fällen gerne, die Operation sei „erfolgreich“ verlaufen – übersehen dabei aber gezielt, dass eine Arthrodese zwar den Schmerz reduziert, die Funktionseinschränkung aber zementiert. Dieser Argumentationsansatz ist rechtlich angreifbar.
Warum die fachärztliche Dokumentation über Erfolg oder Scheitern entscheidet
Versicherer verlangen eine lückenlose, fachärztlich bestätigte Darstellung der funktionellen Einschränkungen. Eine Diagnose allein genügt nicht. Notwendig sind Berichte von Fachärzten für Orthopädie oder Unfallchirurgie, die präzise beschreiben, wie weit das Bewegungsausmaß eingeschränkt ist, wie lange und wie weit die versicherte Person noch gehen kann, ob und wie lange Stehen möglich ist und wie sich die Beschwerden auf die konkrete berufliche Tätigkeit auswirken. Je präziser diese Verbindung hergestellt wird, desto schwieriger wird es für den Versicherer, die Leistungspflicht zu bestreiten. Das Nachprüfungsverfahren – also die Möglichkeit des Versicherers, laufende Leistungen wieder einzustellen – stellt ein zusätzliches Risiko dar. Informationen dazu finden Sie hier.
Warum lehnen BU-Versicherungen Anträge bei Sprunggelenk Arthrose so häufig ab?
Orthopädische Erkrankungen gehören zu den Bereichen, in denen Versicherer besonders hartnäckig die Leistungspflicht bestreiten. Bei der Sprunggelenk Arthrose kommen dabei spezifische Argumentationsmuster zum Einsatz.
Typische Ablehnungsstrategien bei Sprunggelenk Arthrose
- Das Argument der „erfolgreichen Operation“: Versicherer behaupten, nach einer Arthrodese oder einer Sprunggelenksprothese sei die Beschwerdesituation behoben. Dass die Operation zwar den Schmerz reduziert, aber dauerhaft Bewegungseinschränkungen hinterlässt, wird dabei ignoriert.
- Verweis auf sitzende Tätigkeiten: Bei körperlich tätigen Versicherten versucht der Versicherer häufig, auf eine sitzende Bürotätigkeit zu verweisen. Ob eine solche abstrakte Verweisung im Vertrag wirksam vereinbart ist, bleibt dabei ungeprüft.
- Bestreiten der Dauerhaftigkeit: Vor allem wenn noch keine Operation durchgeführt wurde oder eine konservative Behandlung noch läuft, argumentieren Versicherer, eine dauerhafte Einschränkung sei nicht nachgewiesen.
- Unzureichende Dokumentation als Ablehnungsgrund: Fehlen präzise fachärztliche Befundberichte zur funktionellen Einschränkung, nutzen Versicherer diese Lücke konsequent als Argumentationsgrundlage.
- Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung: War das Sprunggelenk bereits vor Vertragsabschluss bekannt geschädigt – etwa durch einen früheren Unfall oder eine frühere Behandlung – versuchen Versicherer mitunter, über eine angeblich fehlerhafte Gesundheitsangabe vom Vertrag zurückzutreten.
Warum anwaltliche Spezialisierung den Unterschied macht
Die Durchsetzung einer BU-Rente bei Sprunggelenk Arthrose erfordert das genaue Zusammenspiel aus medizinischer Dokumentation und rechtlicher Strategie. Ein auf das BU-Recht spezialisierter Anwalt prüft die Versicherungsbedingungen, steuert die Antragstellung, fordert Akteneinsicht und entkräftet typische Ablehnungsargumente. Informationen zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung finden Sie hier.
Was können Sie tun, wenn die BU-Versicherung Ihren Antrag ablehnt?
Ablehnung analysieren – nicht einfach hinnehmen
Eine Ablehnung ist häufig nicht das letzte Wort. Spezialisierte Anwälte prüfen, ob das Ablehnungsschreiben formale Fehler enthält, ob der ausgeübte Beruf korrekt bewertet wurde, ob eine Verweisungsklausel im Vertrag überhaupt wirksam vereinbart ist und ob ein vom Versicherer beauftragtes Gutachten rechtlich angreifbar ist. Gerade bei Sprunggelenk Arthrose beruhen viele Ablehnungen auf einer unvollständigen Berücksichtigung der funktionellen Einschränkungen.
Akteneinsicht und strategischer Widerspruch
Ein spezialisierter Anwalt verlangt zunächst Akteneinsicht beim Versicherer – nur so lässt sich klären, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Ablehnung beruht. Auf dieser Basis wird ein fundierter Widerspruch formuliert. Eigenständige Widersprüche ohne anwaltliche Begleitung sind häufig kontraproduktiv, weil unbedachte Formulierungen der Versicherung neue Argumente liefern können.
Klage und unabhängige Begutachtung
Führt der außergerichtliche Weg nicht zum Erfolg, bleibt die Klage. Im Gerichtsverfahren bestellt das Gericht in der Regel einen unabhängigen orthopädischen Sachverständigen, dessen Einschätzung häufig deutlich günstiger ausfällt als die Gutachten der versicherungsinternen Ärzte. Wir bereiten Betroffene auf die Begutachtung vor und können fehlerhafte Gutachten fundiert angreifen. Informationen zur Antragstellung finden Sie hier.
Fazit
- Arbeitsunfähigkeit ist nicht Berufsunfähigkeit: Wer wegen Sprunggelenk Arthrose krankgeschrieben ist, ist arbeitsunfähig – das ist ein vorübergehender Zustand. Berufsunfähigkeit im Sinne der privaten BU-Versicherung liegt erst vor, wenn eine dauerhafte, wesentliche Einschränkung des zuletzt ausgeübten Berufs prognostiziert werden kann.
- Sprunggelenk Arthrose kann Berufsunfähigkeit begründen: Besonders nach einer Arthrodese oder nach gescheiterten Rehabilitationsversuchen kann die funktionelle Einschränkung so gravierend sein, dass die 50-Prozent-Grenze erreicht ist – gerade in körperlich anspruchsvollen Berufen.
- Operationen beenden den BU-Anspruch nicht automatisch: Eine „erfolgreich“ verlaufene Arthrodese oder Sprothese reduziert möglicherweise den Schmerz – löst aber nicht die berufliche Einschränkung. Dieses Argument der Versicherer ist häufig rechtlich angreifbar.
- Präzise medizinische Dokumentation ist entscheidend: Berichte, die nicht nur die Diagnose, sondern die konkreten Funktionseinschränkungen und deren berufliche Auswirkungen beschreiben, sind die Grundlage jedes erfolgreichen BU-Antrags.
- Ablehnungen sind häufig, aber nicht endgültig: Versicherer setzen bei orthopädischen Erkrankungen auf bekannte Muster. Wer sie kennt und anwaltlich vertreten ist, hat deutlich bessere Chancen auf Durchsetzung berechtigter Ansprüche.
- Früh handeln lohnt sich: Je eher ein spezialisierter Anwalt eingebunden wird – idealerweise vor der Antragstellung – desto geringer das Risiko kostspieliger Fehler.
Lassen Sie Ihre BU-Ansprüche jetzt professionell prüfen!
Wenn Sie eine private Berufsunfähigkeitsversicherung haben und wegen Sprunggelenk Arthrose nicht mehr arbeiten können, sollten Sie Ihre Ansprüche nicht vorzeitig aufgeben. Die OK Rechtsanwälte Ostheim & Klaus PartmbB sind ausschließlich auf das Recht der Berufsunfähigkeitsversicherung spezialisiert und vertreten Versicherte bundesweit. Die Erstprüfung Ihres Falls ist kostenlos und unverbindlich.
FAQ: Häufig gestellte Fragen zu Sprunggelenk Arthrose und Berufsunfähigkeit
Was ist der Unterschied zwischen arbeitsunfähig und berufsunfähig bei Sprunggelenk Arthrose?
Arbeitsunfähigkeit beschreibt eine vorübergehende Einschränkung, die durch eine Krankschreibung dokumentiert wird und Anspruch auf Lohnfortzahlung und danach auf Krankengeld begründet. Berufsunfähigkeit im Sinne der privaten BU-Versicherung liegt vor, wenn der zuletzt ausgeübte Beruf voraussichtlich dauerhaft zu mindestens fünfzig Prozent nicht mehr möglich ist. Erst dann greift die private BU-Versicherung. OK Rechtsanwälte ist ausschließlich für Fragen zur privaten BU-Versicherung zuständig.
Kann ich nach einer Sprunggelenks-Arthrodese BU-Rente beantragen?
Ja. Eine Arthrodese – die Versteifung des Sprunggelenks – ist ein dauerhafter Eingriff mit bleibender Funktionseinschränkung. Das Gelenk verliert seine Beweglichkeit vollständig, was das Gangbild dauerhaft verändert und körperlich anspruchsvolle Berufe häufig unmöglich macht. Versicherer argumentieren gerne, die OP sei „erfolgreich“ verlaufen. Dieses Argument lässt sich rechtlich angreifen, wenn die verbleibenden Funktionseinschränkungen fachärztlich präzise dokumentiert sind.
Die Versicherung sagt, ich könnte nach der OP wieder arbeiten. Was kann ich tun?
Dieses Argument ist eines der häufigsten Muster bei Ablehnungen nach operativen Eingriffen. Maßgeblich ist nicht, ob die Operation medizinisch als „erfolgreich“ gilt, sondern welche konkreten Funktionseinschränkungen verbleiben und wie sie sich auf den zuletzt ausgeübten Beruf auswirken. Ein spezialisierter Anwalt kann das Gutachten des Versicherers angreifen und eine unabhängige Begutachtung durchsetzen.
Welche Berufe sind bei Sprunggelenk Arthrose besonders häufig berufsunfähig?
Besonders betroffen sind alle Berufe, in denen dauerhaftes Stehen, Gehen, Treppensteigen oder das Arbeiten auf unebenem Gelände erforderlich ist: Handwerker, Bauarbeiter, Pflegekräfte, Köche, Verkäufer, Lagermitarbeiter und landwirtschaftliche Berufe. Aber auch Menschen in Berufen mit geringerer körperlicher Belastung können betroffen sein, wenn die Schmerzen und die eingeschränkte Mobilität die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigen oder der Arbeitsweg nicht mehr bewältigt werden kann.
Darf der Versicherer mich nach einer Sprunggelenk Arthrose auf einen Schreibtischberuf verweisen?
Das hängt davon ab, ob eine abstrakte Verweisungsklausel im Vertrag wirksam vereinbart ist und ob die genannte Tätigkeit den rechtlichen Anforderungen genügt. In vielen modernen BU-Verträgen ist die abstrakte Verweisung ausgeschlossen. Selbst wenn sie vereinbart ist, muss die Verweistätigkeit der bisherigen Lebensstellung entsprechen, gesundheitlich möglich sein und auf dem Arbeitsmarkt realistisch erreichbar sein. Ob eine Verweisung im Einzelfall zulässig ist, muss rechtlich geprüft werden.
Meine Sprunggelenk Arthrose ist die Folge eines alten Sportunfalls. Ist sie trotzdem versichert?
Grundsätzlich ja – die Ursache der Arthrose ist für den Leistungsanspruch dem Grunde nach unerheblich. Entscheidend ist, ob die aktuellen Beschwerden zur Berufsunfähigkeit führen. Allerdings kann der Versicherer eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung geltend machen, wenn der Unfall oder die damit verbundenen Gelenksschäden bei Vertragsabschluss bekannt waren und nicht angegeben wurden. Ob eine solche Anzeigepflichtverletzung tatsächlich vorliegt und rechtlich haltbar ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Ich bin nach einer langen Krankschreibung wegen Sprunggelenk Arthrose nun wieder zurück im Beruf. Kann ich trotzdem BU beantragen?
Ein BU-Antrag setzt voraus, dass die Berufsunfähigkeit noch besteht oder in der Vergangenheit – rückwirkend – vorgelegen hat. Wer nach einer langen Arbeitsunfähigkeit den Beruf wieder aufgenommen hat, hat möglicherweise keinen aktuellen BU-Anspruch mehr. Es könnte jedoch für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit ein rückwirkender Anspruch bestehen, wenn damals bereits die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit erfüllt waren. Dies erfordert eine individuelle rechtliche Prüfung.
Was kostet die Erstberatung bei OK Rechtsanwälte?
Die Erstprüfung Ihres Falls ist bei OK Rechtsanwälte vollständig kostenlos und unverbindlich. Wenn Sie uns vor 16:00 Uhr kontaktieren, melden wir uns noch am gleichen Tag zurück. Wir prüfen Ihre Unterlagen, besprechen Ihre Situation und geben Ihnen eine erste Einschätzung.
Welche Unterlagen benötige ich für den BU-Antrag bei Sprunggelenk Arthrose?
Neben bildgebenden Befunden (Röntgen, MRT, CT) sind fachärztliche Berichte erforderlich, die präzise die funktionellen Einschränkungen beschreiben: Bewegungsausmaß, Gehstrecke, Standfähigkeit, Schmerzintensität und deren konkrete Auswirkung auf die berufliche Tätigkeit. Zusätzlich werden Operationsberichte, Entlassungsberichte aus der Rehabilitation und eine Verlaufsdokumentation der Behandlung benötigt. Eine allgemeinmedizinische Krankschreibung allein reicht nicht aus.
Meine BU-Versicherung läuft noch zwei Jahre aus. Lohnt sich der Aufwand noch?
Ja. Solange der Vertrag besteht und die Berufsunfähigkeit in der Vertragslaufzeit eingetreten ist, besteht Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Rente – auch rückwirkend ab dem Zeitpunkt der festgestellten Berufsunfähigkeit. Selbst bei einer kurzen verbleibenden Vertragslaufzeit können sich die Gesamtleistungen auf erhebliche Beträge summieren. Außerdem kann die Beitragsbefreiung während der Berufsunfähigkeit geltend gemacht werden. Eine frühzeitige Prüfung lohnt sich daher in jedem Fall.






