

Wer eine Berufsunfähigkeitsrente erhält, wiegt sich oft in Sicherheit. Schließlich hat der Versicherer nach Prüfung der gesundheitlichen Situation anerkannt, dass eine Berufsunfähigkeit vorliegt. Doch viele Versicherte erleben eine böse Überraschung, wenn die Versicherung nach einiger Zeit plötzlich neue Arztberichte anfordert oder ein Gutachten veranlasst. Dieses sogenannte Nachprüfungsverfahren ist für Betroffene oft sehr belastend, da eine voreilige Entscheidung des Versicherers existenzielle Folgen haben kann.
Die Experten der Kanzlei Rechtsanwälte für Berufsunfähigkeit Ostheim & Klaus PartmbB sind auf den Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung spezialisiert und erklären in diesem Beitrag, was ein Nachprüfungsverfahren bedeutet, welche Rechte Versicherte dabei haben, wie Gerichte die Beweislast verteilen und wie Sie sich effektiv gegen eine unrechtmäßige Leistungseinstellung wehren können.
Viele Versicherte sind überrascht, wenn ihre Berufsunfähigkeitsversicherung nach einiger Zeit, in der die BU-Rente gezahlt wurde, erneut Unterlagen anfordert oder sogar eine medizinische Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen anordnet. Häufig besteht die Vorstellung, dass die Berufsunfähigkeitsrente dauerhaft gesichert ist, sobald der Versicherer die Leistung einmal anerkannt hat.
In der Praxis sieht es jedoch anders aus, denn die Versicherungsbedingungen enthalten fast immer ein Nachprüfungsrecht der Versicherung. Dieses erlaubt es dem Versicherer, regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeit weiterhin vorliegen.
Das Nachprüfungsverfahren soll sicherstellen, dass die Leistungen nur so lange gezahlt werden, wie die versicherte Person ihren Beruf nicht mehr ausüben kann. Da es bei der BU-Rente keine Voraussetzung ist, dass die Berufsunfähigkeit dauerhaft vorliegt, kann die Fähigkeit, den vorherigen Beruf auszuüben, auch wiederhergestellt werden.
Deshalb darf der Versicherer aktuelle Arztberichte oder ein neues Gutachten anfordern, um dies zu prüfen. Kommt der Versicherer zu dem Schluss, dass die Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt oder sich der Gesundheitszustand wesentlich verbessert hat, stellt er die Rentenzahlungen ein. Dies kann existenzbedrohende Folgen haben.
Wichtig ist der Vergleich mit dem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Anerkennung. Der Versicherer muss nachweisen, dass sich die gesundheitliche Situation seitdem verbessert hat. Eine bloße Neubewertung der alten Lage reicht nicht aus. Es geht also nicht darum, ob die damalige Einschätzung falsch war, sondern ob sich der Zustand inzwischen tatsächlich geändert hat.
Hierfür trägt der Versicherer die Beweislast. Das bedeutet, er muss eindeutig nachweisen, dass die Berufsunfähigkeit entweder entfallen ist oder unter 50 Prozent gesunken ist. Der Versicherungsnehmer muss hingegen nicht beweisen, dass er weiterhin berufsunfähig ist. Dieser Grundsatz schützt Versicherte vor willkürlichen Leistungseinstellungen.
Bei Erkrankungen wie Depressionen, Anpassungsstörungen oder Angststörungen kommt es im Nachprüfungsverfahren häufig zu Streitigkeiten. Solche Krankheitsbilder verlaufen nicht immer gleichmäßig und sind schwer objektivierbar. Unterschiedliche Gutachter können daher zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Für Betroffene ist das besonders belastend, da eine voreilige Einstellung der Leistungen existenzielle Folgen haben kann.
Gegen eine negative Entscheidung können Sie Widerspruch einlegen und notfalls klagen. Da Nachprüfungsverfahren komplex sind und erhebliche finanzielle Konsequenzen haben können, empfiehlt sich die frühzeitige Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwalts. Dieser kann Ihre Interessen wirksam vertreten und dafür sorgen, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben.
Das Nachprüfungsverfahren ist ein wichtiges Instrument der Versicherer, unterliegt aber strengen rechtlichen Anforderungen. Versicherte können sich darauf verlassen, dass ihre Rente nicht ohne eindeutige Beweise eingestellt werden darf. Ein Urteil des Landgerichts Darmstadt macht deutlich, dass Gerichte genau prüfen, ob die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen für eine Leistungseinstellung erfüllt sind.
In einem aktuellen Urteil (Az. 26 O 225/21 vom 29. April 2024, nicht rechtskräftig) hat das Landgericht Darmstadt zugunsten eines selbständigen Steinmetzmeisters entschieden. Dem Versicherten wurde nach einer Nachprüfung die Berufsunfähigkeitsrente entzogen .
Der Kläger in diesem Verfahren war seit vielen Jahren als Steinmetzmeister tätig und führte einen Familienbetrieb, in dem er überwiegend im Grabmalbereich arbeitete. Seine Tätigkeit war körperlich anstrengend und umfasste das Bewegen schwerer Lasten, die Bearbeitung von Steinen mit Maschinen und Handwerkzeugen sowie Kunden- und Büroarbeiten. Ab dem Jahr 2016 traten bei ihm erhebliche gesundheitliche Probleme auf, insbesondere eine psychische Erkrankung in Form einer Anpassungsstörung und später einer chronifizierten Depression.
Bereits 2017 erkannte seine Berufsunfähigkeitsversicherung die Leistungspflicht an. Der Kläger erhielt eine monatliche Rente in Höhe von rund 3.100 Euro und wurde zugleich von seinen Versicherungsbeiträgen befreit. Damit schien seine Existenz vorerst gesichert.
Im Jahr 2020 leitete die Versicherung jedoch ein Nachprüfungsverfahren ein. Grundlage war ein neues nervenärztliches Gutachten, das seine Berufsunfähigkeit verneinte. Daraufhin stellte die Versicherung die Rentenzahlungen zum 1. Januar 2021 ein und verlangte vom Kläger wieder die Zahlung monatlicher Beiträge in Höhe von mehr als 1.100 Euro.
Der Kläger widersprach dieser Entscheidung und verwies auf fortbestehende psychische Einschränkungen, die es ihm unmöglich machten, seine handwerkliche und organisatorische Tätigkeit als Steinmetz auszuüben. Unterstützt durch ein weiteres psychiatrisches Gutachten, erhob er schließlich Klage. Das Landgericht bestellte einen unabhängigen Sachverständigen, der zu dem Ergebnis kam, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht wesentlich verbessert hatte.
In seinem Urteil vom 29. April 2024 (Az. 26 O 225/21) entschied das Landgericht Darmstadt, dass die Versicherung die Berufsunfähigkeitsrente zu Unrecht eingestellt hatte.
Ausschlaggebend war, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers seit der erstmaligen Anerkennung im Jahr 2017 nicht wesentlich verbessert hatte. Nach den Versicherungsbedingungen hätte der Versicherer die Leistung nur dann beenden dürfen, wenn die Berufsunfähigkeit vollständig weggefallen oder auf unter 50 Prozent gesunken wäre. Dies konnte im Verfahren nicht nachgewiesen werden.
Das Gericht betonte zudem, dass die Beweislast beim Versicherer liegt. Der Kläger musste nicht beweisen, dass er weiterhin berufsunfähig ist. Vielmehr hätte die Versicherung nachweisen müssen, dass sich sein Zustand entscheidend gebessert hat. Dieser Nachweis gelang nicht.
Das vom Gericht bestellte Sachverständigengutachten bestätigte, dass der Kläger nach wie vor an einer chronifizierten Depression sowie weiteren Erkrankungen leidet, welche seine berufliche Leistungsfähigkeit erheblich einschränken. Der Gutachter stellte heraus, dass es sich nicht um vorübergehende Episoden, sondern um einen anhaltenden Dauerzustand handelt. Von einer Verbesserung könne daher keine Rede sein. Auch die Einwände des Versicherers, der Kläger übertreibe oder simuliere seine Beschwerden, überzeugten das Gericht nicht. Der Sachverständige hatte sich ausdrücklich mit dieser Frage auseinandergesetzt und eine Simulation ausgeschlossen.
Das Gericht führte aus, dass es nicht auf eine isolierte Untersuchung im Jahr 2020 ankomme, sondern auf den Vergleich des Gesundheitszustands mit dem Zustand im Jahr 2017, als die Versicherung die Berufsunfähigkeit anerkannt hatte. Nur wenn eine tatsächliche Besserung erkennbar wäre, könnte die Leistung eingestellt werden. Da dies nicht der Fall war, musste die Versicherung die Rente weiterzahlen.
Das Landgericht verurteilte den Versicherer deshalb zur Zahlung rückständiger Renten und Beiträge in Höhe von über 30.000 Euro sowie zur Weiterzahlung der monatlichen BU-Rente bis zum Vertragsende im Jahr 2026.
Außerdem wurde der Kläger von den Beiträgen befreit, und die Versicherung musste die außergerichtlichen Anwaltskosten erstatten.
Damit machte das Gericht deutlich, dass ein einmaliges Anerkenntnis des Versicherers diesen auch bindet. Eine Einstellung der Rente ist nur bei klarer und nachweisbarer Besserung des Gesundheitszustands zulässig.
Das Urteil des Landgerichts Darmstadt verdeutlicht, dass Versicherer eine einmal anerkannte Berufsunfähigkeit nicht ohne Weiteres wieder infrage stellen können. Gerade bei psychischen Erkrankungen wie Depressionen kommt es häufig zu Nachprüfungen, da die Beschwerden nur schwer messbar sind und die Versicherer auf eine vermeintliche Besserung hoffen. Entscheidend ist, dass Versicherte ihre Rechte kennen und rechtzeitig reagieren.
Nach einer Anerkennung der BU-Rente muss nicht der Versicherte seine fortbestehende Berufsunfähigkeit beweisen. Vielmehr ist es Aufgabe des Versicherers, eine tatsächliche gesundheitliche Verbesserung nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis darf die Rente nicht eingestellt werden.
Psychische Erkrankungen sind jedoch schwer objektivierbar. Deshalb kommt der Qualität der Gutachten eine besondere Bedeutung zu. Betroffene sollten darauf achten, dass unabhängige und erfahrene Fachärzte einbezogen werden. Wenn das Gutachten des Versicherers Zweifel aufwirft, kann ein Gegengutachten entscheidend sein, um die eigene Position zu stärken.
Gerichte prüfen nicht nur medizinische Befunde, sondern auch die Anforderungen des zuletzt ausgeübten Berufs an den Versicherten. Eine detaillierte Darstellung der körperlichen und psychischen Belastungen im Beruf ist daher unverzichtbar, um die Auswirkungen der Erkrankung nachvollziehbar zu machen.
Versicherer beenden Leistungen häufig voreilig. Das Landgericht (LG) Darmstadt hat jedoch klargestellt, dass dies ohne den Beweis einer wesentlichen Verbesserung nicht zulässig ist. Betroffene sollten diese Einstellung deshalb konsequent prüfen lassen und sich rechtlich beraten lassen. Oft können nicht nur die Rentenzahlungen, sondern auch rückwirkend gezahlte Beiträge und Zinsen erstattet werden, wenn die Einstellung rechtswidrig war.
Betroffene von Depressionen oder vergleichbaren psychischen Erkrankungen benötigen erfahrene Unterstützung. Die auf den Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung spezialisierten Rechtsanwälte von Ostheim & Klaus PartmbB kennen die rechtlichen Hürden und wissen, wie medizinische Gutachten vor Gericht überzeugend eingebracht werden. Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin und sichern Sie sich kompetente Hilfe, damit Ihre Ansprüche auch gegen den Widerstand der Versicherung durchgesetzt werden.
Wir sind spezialisiert auf alle Fragen der Berufsunfähigkeit und nehmen ausschließlich Mandate der privaten BU an.
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