Gleitender Neuwert in der Wohngebäudeversicherung
Im Rahmen unserer versicherungsrechtlichen Ausrichtung beraten wir als Fachanwälte für Versicherungsrecht auch zu Fragen der Wohngebäudeversicherung!
Die meisten Hauseigentümer haben für ihre Immobilien eine Wohngebäudeversicherung zum sogenannten „gleitenden Neuwert” nach den „Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB)” abgeschlossen. Nach diesen Policen zahlt der Versicherer im Falle der Zerstörung des Gebäudes zusätzlich den Teil des Wertes, welcher den Zeitwert übersteigt. Die Klauseln lauten oft:
„... soweit und sobald der Versicherungsnehmer innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.“
Ein Versicherer entschädigte den Eigentümer nach einem Gebäudebrand jedoch nur in Höhe des Zeitwertes und weigerte sich, die Differenz zum Neuwert zu bezahlen, weil der Versicherungsnehmer nachweisen müsse, dass die Wiederherstellungskosten den Zeitwert übersteigen. Der Bundesgerichtshof (BGH) legte die fragliche Klausel nach dem Verständnis eines durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmers dahin aus, dass es für eine Entschädigung über den Zeitwert hinaus schon ausreicht, wenn innerhalb der 3-Jahresfrist die vertragsgemäße Verwendung der Entschädigungssumme sichergestellt sei. Dies ist jedenfalls ohne weiteres erfüllt, wenn der Neubau bereits abgeschlossen ist. Dass die Kosten überhaupt den Zeitwert übersteigen müssten, lasse sich nicht dem Wortlaut entnehmen.
Da die Versicherer verschiedene Formulierungen in ihren Bedingungen verwenden und diese auch noch häufiger umstellen, sollten Sie als Betroffene spätestens im Schadensfall einen genauen Blick in Ihre „VGB" werfen oder die anwaltliche Prüfung beauftragen.