Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung bei Gesundheitsfragen
Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung – Ohne Anwalt geht es nicht.
In der privaten Krankenversicherung und auch in der Berufsunfähigkeitsversicherung beruhen die geschlossenen Verträge darauf, dass der Versicherungsnehmer die vom Versicherer gestellten Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet. Allerdings überprüfen die Versicherer zu Vertragsbeginn gerade nicht, ob die Fragen tatsächlich richtig beantwortet worden sind. Erst im Leistungsfall wird eine entsprechende Überprüfung durch den Versicherer durchgeführt. Viele Versicherungsnehmer erhalten dann von dem Versicherer jedoch nicht die begehrte Leistung, sondern die Erklärung, dass der Vertrag hinfällig ist, oder jedenfalls nicht unter den ursprünglich vereinbarten Bedingungen fortbestehen kann. Der Versicherer wirft seinem Versicherungsnehmer daher die Verletzung einer sogenannten vorvertraglichen Anzeigepflicht vor. In unserer Praxis können wir feststellen, dass in einigen Fällen tatsächlich eine solche Pflichtverletzung vorliegt. Dies beruht in der Regel darauf, dass die Versicherungsnehmer einerseits die Gesundheitsfragen nicht objektiv beantworten, sondern diese Fragen nach dem eigenen Befinden bewerten. Auf der anderen Seite steht aber auch häufig ein unabhängiger Finanzdienstleister (Versicherungsvermittler/Versicherungsmakler), der die Fragen mit dem Versicherungsnehmer bespricht und entsprechende Empfehlungen bezüglich der Antworten erteilt.
Nach dem seit 01.01.2008 geltenden neuen Versicherungsvertragsgesetz sind jedoch hohe Anforderungen an die durch den Versicherer zu stellenden Fragen und Hinweispflichten zu stellen. So hat zuletzt das Landgericht Dortmund in seiner Entscheidung vom 22.02.2012, Az. 2 O 144/11, entschieden, dass Gesundheitsfragen auf einem sogenannten „Einheitsformular“ des Finanzdienstleisters gerade keine Fragen des Versicherers sind. Es fehlte an einem Hinweis in dem Formular, der für den Versicherungsnehmer eindeutig ist, dass es sich um wichtige Fragen des Versicherers handelt. Darüber hinaus ist entschieden worden, dass die sogenannte Hinweispflicht gemäß § 19 Abs. 5 VVG ebenfalls dann nicht vom Versicherer eingehalten worden ist, wenn sich dieser Hinweis auf einem Einheitsantrag des Vermittlers befindet.
Folge aus dieser Rechtsprechung ist, dass der Vertrag so behandelt werden muss, als ob keine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorliegt.
Wir empfehlen unseren Mandanten daher stets, den Vorwurf der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung anhand des Antragsformulars und der sonstigen Unterlagen überprüfen zu lassen und gegebenenfalls gegenüber dem Versicherer ein Verfahren zu führen.
Wir helfen Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.