Archiv der Kategorie ‘Recht Aktuell‘

Die Behandlung eines Kassenpatienten bzw. GKV Patienten gegen Vorkasse

Montag, den 2. März 2009

Jeder Arzt geht mit der Zulassung als Vertragsarzt eine Verpflichtung ein, deren er sich nicht immer ausreichend bewusst ist: Die Behandlungspflicht für Kassenpatienten.

 

Grundsätzlich ist jeder Vertragsarzt verpflichtet, Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen zu behandeln, wenn eine Krankenversichertenkarte oder ein anderer gültiger Behandlungsausweis vorgelegt wird.

 

An sich bedarf es keiner Erwähnung, dass Notfallbehandlungen niemals abgelehnt werden können. Notfallbehandlungen sind aber nicht nur Maßnahmen bei Akut‑ oder Unglücksfällen, bei denen gesetzlich ohnehin jeder Bürger zur Hilfeleistung verpflichtet ist, auch „vermeintliche Notfälle“, zu denen man telefonisch gerufen wird, zählen dazu. Die Ablehnung eines „Notfallhilfeersuchens“ kann erhebliche Probleme, insbesondere berufsrechtlicher Art mit sich bringen, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass im Endeffekt kein medizinischer Notfall vorgelegen hat.

 

Ferner ist in § 13 des Bundesmantelvertrages Ärzte die Behandlungspflicht eindeutig festgelegt:

So darf der Vertragsarzt die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen. Er ist berechtigt, die Krankenkasse unter Mitteilung der Gründe zu informieren. Die Behandlung eines Patienten kann z.B. abgelehnt werden, wenn Patienten sich im Wartezimmer ungebührlich benehmen, wenn sie verunglimpfende Behauptungen über den Arzt verbreiten, sich querulatorisch oder unangemessen gegenüber dem Personal, anderen Patienten oder gegenüber dem Arzt verhalten. Bei einer bereits begonnenen Behandlung kommt die Ablehnung einer weiteren Behandlung in Frage, wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist, wenn z.B. der Patient therapeutische Anweisungen nicht befolgt, fachfremde Behandlungen verlangt oder darum bittet, ohne entsprechende Erkrankung „krankgeschrieben“ zu werden usw. Neue Patienten können abgelehnt werden, wenn die Praxis bereits überlastet ist. Allerdings darf sich eine Ablehnung wegen Überlastung der Praxis nicht auf Versicherte einer bestimmten Kassenart beschränken. Zulässig ist es aber, bei der Terminvergabe auch die Kassenzugehörigkeit eines Patienten zu berücksichtigen. Im Klartext bedeutet dies, dass eine kurzfristigere Terminvergabe für Privatpatienten als statthaft anzusehen ist. Unbedingt ist davon abzuraten, die Behandlung eines Patienten von vornherein zu verweigern. Es kommt immer wieder vor, dass „unangenehme“ Patienten später behaupten, sie hätten den Arzt zur Durchführung einer Notfallbehandlung aufgesucht und dieser habe die Behandlung von vornherein abgelehnt, ohne selbst mit dem Patienten Kontakt aufgenommen zu haben. Deswegen sollten Patienten niemals durch die Mitarbeiter in der Praxis ohne Kontaktaufnahme mit dem Arzt abgewiesen werden.

 

Hinweise auf ein bereits ausgeschöpftes Praxisbudget, auf eine Fallzahlbegrenzung usw. berechtigen nicht dazu, die Behandlung von Kassenpatienten abzulehnen. Auch ein überstrapaziertes Arznei‑ oder Heilmittelbudget rechtfertigt es nicht, eine Behandlung bzw. weitere Verordnungen zu verweigern. Erst recht darf die Behandlung eines Patienten nicht verweigert werden, weil sich abzeichnet, dass eine besonders aufwändige Behandlung bzw. Verordnung notwendig sein wird. Insbesondere kann ein Patient nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden, die Honorierung der Krankenkassen sei seitens der Kassenärztlichen Vereinigung nur unzureichend. Diese Unzufriedenheit auf dem Rücken des Patienten auszutragen kann disziplinarrechtliche bis hin zu zulassungsrechtlichen Problemen nach sich ziehen.

 

Konflikte ergeben sich in der täglichen Praxis häufig auch dadurch, dass Patienten bestimmte Behandlungsmethoden bzw. die Verordnung bestimmter Mittel verlangen. Dann ist klarzustellen, dass allein der behandelnde Arzt festlegt, welche Untersuchungen bzw. Behandlungen und welche Verordnungen er für geeignet hält, den Patienten zu behandeln. Bestehen Patienten dennoch auf selbst vorgeschlagene Alternativen, kann die Behandlung wegen eines gestörten Vertrauensverhältnisses abgelehnt werden.

Ihr Ansprechpartner im Medizinrecht und Arztrecht:

Oliver Klaus
Rechtsanwalt – Medizinrecht, Versicherungsrecht, Sportrecht
Fachanwaltskurs Medizinrecht erfolgreich absolviert

 

Neue Kooperationsformen für Ärzte Teil 1: Die Ärztepartnerschaft nach dem PartGG sowie die Netzwerk-Organisation

Montag, den 2. März 2009

Seit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz im Jahre 2004 haben sich dich Möglichkeiten der beruflichen Kooperation zwischen Ärzten zu ihren Gunsten vervielfacht.

In diesem Beitrag soll die Möglichkeit der Ärztepartnerschaft kurz vorgestellt werden.

Der Begriff Ärztepartnerschaft bezeichnet eine spezielle Rechtsform der Gemeinschaftspraxis nach dem Partnerschafsgesellschaftsgesetz (PartGG). Die Berufsausübung erfolgt auch hier gemeinsam. Steuerrechtlich liegt ein Unternehmen vor.

Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Alternative gegenüber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Der Vorteil der Ärztepartnerschaft besteht vor allem darin, dass die Haftung für Behandlungsfehler auf denjenigen beschränkbar ist, der innerhalb der Partnerschaft die berufliche Leistung zu erbringen oder verantwortlich zu leiten und zu überwachen hat.

Vor der Gründung einer Ärztepartnerschaft sind Einigungen im Partnerschaftsvertrag herbeizuführen über:

  • Wie soll die Haftung außerhalb von Behandlungsfehlern geregelt werden?
  • Welchen Namen darf die Gesellschaft führen?
  • Steht die Mitgliedschaft in einer vorhandenen Kooperation der Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft entgegen?
  • Wer übernimmt die Eintragung in das Partnerschaftsregister und die Anzeigepflichten?

 

Im Übrigen stellen sich im Partnerschaftsvertrag ähnliche gesellschaftsrechtliche Fragen wie beim Gemeinschaftspraxisvertrag:

  • Wird der Grundsatz der Freiberuflichkeit gewahrt?
  • Enthält der Vertrag Regelungen über den Vertragsarztsitz für den Fall des Nachbesetzung?
  • Erlaubt der Vertrag eine wirksame Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes in den Gesellschaftsanteil der Gemeinschaftspraxis?
  • Sind Art und Umfang der Gesellschafterbeiträge genau festgelegt?
  • Lässt die eingebrachte Arbeitskraft noch Fragen über Arbeitszeit, Urlaub, Krankheit, Freistellung für Notdienste, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie Nebentätigkeiten offen?
  • Wie soll sich Gewinn und Verlust verteilen?
  • Enthält der Vertrag Regelungen über Sonderbetriebseinnahmen?
  • Enthält der Vertrag Folgeregelungen für den Fall des Ausscheidens, wie Abfindung, Bewertung des Praxisanteils oder Wettbewerbsabreden?
  • Ist die Aufnahme neuer Partner zulässig?
  • Was geschieht bei Beendigung der Kooperation?

Nicht zu verwechseln ist die oben beschriebene Partnerschaft nach dem PartGG einer Gemeinschaftspraxis mit der sog. Ärztepartnerschaft in Form eines Netzwerkes mit anderen Praxen. Hier liegen die Vorteile auf der Hand. Mit einer Partnerschaft durch Schaffung einer Netzwerk-Organisation kann die Patientenbetreuung durch Bündelung und Ausbau von Kompetenz verbessert werden, kontinuierliche interne und externe Qualitätssicherung gesichert sowie eine Verbesserung der Kommunikationswege erreicht werden. Doppeluntersuchungen und unnötige Wege können durch innovative Informationstechnik vermieden werden. Den gesundheitsbewussten und eigenverantwortlichen Patienten kann so ein erweitertes Leistungsangebot zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören verständliche und gut zugängliche Informationen (Zweitmeinung, Internetportal), besondere Angebote im Bereich der Diagnostik sowie ein breites Spektrum an Vorsorgeuntersuchungen.

In Zeiten zunehmender Kürzung der Gebührensätze sollte die Ärzteschaft über eine solche Veränderung zumindest nachdenken.

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Oliver Klaus
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Wohngeld 2009 – Was hat sich geändert?

Donnerstag, den 5. Februar 2009

Wohngeld kann als finanzielle Unterstützung in Form eines Mietzuschusses des Staates verstanden werden, um Mietern oder Eigentümern ein angemessenes Wohnen zu ermöglichen.

Ab dem 1. Januar 2009 tritt die Wohngeldreform in Kraft. Mit dieser Reform wird das Wohngeld deutlich erhöht und erreicht auch mehr Menschen.

Dabei kommt die Leistungsverbesserung Wohngeldberechtigen bereits ab dem 01.Oktober 2008 zugute. Neben der Erhöhung der Beträge (Haushalte, die bisher 90,00 € bekommen haben, erhalten zukünftig 140,00 € Wohngeld), werden erstmals auch Heizkosten bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt. Der Gesetzgeber hat hier auf die stark gestiegenen Heizkosten reagiert. Für ein Haushaltsmitglied wird ein Betrag von 24,00 € auf die Bruttokaltmiete gezahlt.

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wohngeld sind unteranderem:

- Anzahl der zum Haushalt gehörigen Familienmitglieder

- Höhe des Familieneinkommens

- Höhe der zuschussfähigen Miete

Ob bei Ihnen diese Voraussetzungen gegeben sind und was zu tun ist, wenn Wohngeld abgelehnt worden ist, kann Herr Rechtsanwalt Normen Bartholomä gerne in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen erläutern.

Kollision auf der Skipiste – wer haftet bei einem Skiunfall?

Freitag, den 2. Januar 2009

Pro Wintersportsaison verunglücken etwa 60.000 Ski – oder Snowboardfahrer auf den Pisten.

Bei den allermeisten Unfällen handelt es sich um Stürze. Die Zahl der Unfälle, bei denen eine Kollision zwischen zwei Wintersportlern stattfinden, ist dabei eher gering. Nichts desto trotz handelt es sich bei diesen Fällen meist um sehr schwere Verletzungen mit weitreichenden Konsequenzen gesundheitlicher, finanzieller und auch beruflicher Art.

Kommt es zu einer Kollision, stellt sich die Frage, wer für den Zusammenstoss verantwortlich ist. Das Landgericht Ravensburg hatte in einer Entscheidung (Az.: 4 O 185⁄05) festgestellt, dass man sich an den Regeln des Internationalen Skiverbandes orientieren könne, da diese mit einer „Straßenverkehrsordnung“ zu vergleichen wären.

Konkret bedeutet dies:

Bei einer Kollision haftet der von oben kommende Fahrer. Ein Rückwärtsblick könne man von dem unteren Fahrer nicht verlangen, weil dieser dann wiederum den vor Ihm befindlichen Verkehr nicht beobachten könne.

Eine Mitschuld am Unfall des unteren Fahrers wurde verneint.

Der von oben kommende Fahrer muss seine Geschwindigkeit und Fahrspur so wählen, dass er den anderen Fahrer nicht gefährdet.

Wegen der schwere solcher Verletzungen und der Häufigkeit von Stürzen sollten sich Wintersportler ausreichend absichern.

Als Freizeitunfall, ist ein Skiunfall in der Unfallversicherung meist versichert. Fallen Bergungskosten an, so werden auch diese ersetzt.Zu einem Ausschluss des Versicherungsschutzes kann es kommen, wenn sich der Unfall unter Alkoholeinfluss ereignet hat. Eine Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die andere, wie z.B. bei einer Kollision erleiden.

Weitere sinnvolle Versicherungen sind die Berufsunfähigkeitsversicherung, die jedes Invaliditätsrisiko abdeckt und die Auslandskrankenversicherung, die die Rücktransportkosten übernimmt.

Bei Fragen zu dem Thema steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Normen Bartholomä gerne zur Verfügung.

Advent, Advent der Christbaum brennt – muss die Versicherung zahlen? Haftungserleichterungen durch das neue Versicherungsvertragsgesetz

Sonntag, den 21. Dezember 2008

 

Jedes Jahr endet die besinnliche Weihnachtszeit für ca. 30.000 Haushalte in der BRD schlimmstenfalls in einer Feuerbrunst.

Wer die Kerzen am Weihnachtsbaum unsachgemäß befestigt und den Weihnachtsbaum dann noch unbeaufsichtigt lässt, läuft Gefahr, auf dem Schaden sitzen zu bleiben.

In Betracht kommt regelmäßig ein Anspruch gegenüber der Hausratversicherung, der Feuerversicherung, der Gebäudeversicherung oder einer Kombination aus diesen Versicherungszweigen. Eine Klärung muss in den meisten Fällen mit anwaltlicher Hilfe vor Gericht herbeigeführt werden. Denn einer außergerichtlichen Regulierung stimmen die Versicherungen in diesen Fällen selten zu. Dreh und Angelpunkt ist dann meist die Frage der Fahrlässigkeit. Führte ein grob fahrlässiges Verhalten nach dem bis zum 31.12.2007 gültigen Versicherungsvertragsgesetz noch zu einem vollständigen Leistungsausschluss zugunsten des Versicherers hat das seit dem 01.01.2008 für Neuverträge anzuwendende Versicherungsvertragsgesetz zumindest eine Erleichterung gebracht.

Dabei kam es mit der Reform des Versicherungsvertragsrechts bei den Folgen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer zur Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips. Gemäß § 81 VVG ist der Versicherer bei der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls (nur) berechtigt, die Leistung in einem zur Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast obliegt dem Versicherer. Wichtig ist insoweit zu wissen, das auf bis zum 31.12.2007 geschlossene Versicherungsverträge bis zum 31.12.2008 noch das vormalige VVG anzuwenden ist. Erst dann gilt auch für diese Verträge das neue Versicherungsvertragsgesetz mit seinen für den Versicherungsnehmer günstigeren Regelungen.

Der Begriff der groben Fahrlässigkeit selbst bleibt jedoch unverändert. Ein Versicherungsnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er die in der jeweiligen Situation erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist die in § 276 Abs. 2 BGB normierte gesetzliche Definition der Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

So hatte das OLG Frankfurt im Jahre 2005 beispielsweise einen Fall zu verhandeln, in dem ein Kind vor lauter Freude über das Weihnachtsfest in unmittelbarer Nähe des Christbaums mit Wunderkerzen herum wedelte. Den Eltern fiel diese gefährliche Situation erst auf, als der Baum schon lichterloh brannte. Die Versicherung lehnte die Regulierung wegen grob fahrlässigen Verhaltens der Eltern ab. Das Gericht verpflichtete den Versicherer jedoch zur Regulierung mit der Begründung, eine Verletzung der Aufsichtspflicht habe nicht vorgelegen, die Folgen des Wunderkerzeneinsatzes seien so nicht absehbar gewesen (OLG Frankfurt am Main, Az.: 3 U 104⁄05).

Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder nicht kann indes nur im Einzelfall entschieden werden. Die beste Empfehlung aus anwaltlicher Sicht kann daher nur lauten: Benutzen Sie elektrische Kerzen. Diese sollten einem besinnlichen Weihnachtsfest keinen Abbruch tun.

 

Sturz bei Eisglätte und Schneeglätte • Wer zahlt?

Donnerstag, den 11. Dezember 2008

Alle Jahre wieder steigt bei Schnee und Glatteis die Unfall‑ bzw. Sturzgefahr. Aber wer muss zahlen? Diese Frage stellen sich bei winterlichen Verhältnissen viele Betroffene, aber auch Hauseigentümer und Unternehmer.

Grundsätzlich ist die Gemeinde verpflichtet, im öffentlichen Straßenraum vereiste Gehwege zu beseitigen. Diese Streupflicht wird jedoch in den meisten Fällen durch entsprechende Satzungen auf den Hauseigentümer übertragen. Dann trifft diesen die Verkehrssicherungspflicht bzgl. der vor seinem Eigentum befindlichen Gehwegen und Zufahrten. Eine solche Satzung der Stadt kann beispielsweise so aussehen:

                                                                  § 13

Zuständigkeit

 

(1) Die Verpflichtung zum Winterdienst auf den Gehwegen wird gemäß §10 Abs. 5 HStrG nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 auf die Eigentümer/innen der erschlossenen Grundstücke (§ 2 Abs. 2) übertragen. Unerheblich ist es, wenn sich zwischen Grundstück und Gehweg ein im öffentlichen Eigentum stehender Geländestreifen befindet.  

Zwischen dem selbstgenutzten sowie dem vermieteten Objekt bestehen hier keine Unterschiede. Jedoch kann der Vermieter diese Pflicht per Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Die Mietverträge sind dahingehend genau zu überprüfen, um böse Überraschungen im Schadensfall zu vermeiden. In jedem Fall empfiehlt sich (diese Empfehlung gilt im Übrigen generell) der Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Kann eine Verletzung dieser übertragenen Verkehrssicherungspflicht festgestellt werden, ist die Haftpflichtversicherung des Schädigers/Pflichtigen ggfs. eintrittspflichtig. Dies gilt sowohl für die Haftpflichtversicherung des Privatmannes als auch beispielsweise für die Betriebshaftpflichtversicherung des Bauunternehmers, der auf dem Gehweg eine Baustelle unterhält.

Um die Verkehrssicherungspflicht zu gewährleisten finden sich in den meisten Satzungen entsprechende Uhrzeiten, zu denen Fußwege geräumt sein müssen (meist 7–20 Uhr). Diese Uhrzeiten werden durch Gerichtsurteile oftmals erweitert oder konkretisiert. Zwar hat der Pflichtige die Räum‑ und Streuarbeiten ggfs. mehrmals täglich zu wiederholen, jedoch wurden hier, diesmal zum Schutz des Pflichtigen, ebenfalls durch die Rechtsprechung Grenzen gesetzt. So kann der Pflichtige beispielsweise von der wiederholten Räumung befreit sein, wenn sie aufgrund der Verhältnisse offensichtlich nicht zum Erfolg führen kann bzw. konnte (beispielsweise sehr starker Schneefall oder ununterbrochener Eisregen). Klarheit kann hier jedoch nur die genaue Betrachtung im Einzelfall bringen.

Im Zweifel kann anhand der finanziellen Risiken nur geraten werden, lieber einmal mehr zu streuen, als später wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Regress genommen zu werden.

Beihilfe zur Unterkunft – Wie groß darf meine Wohnung sein?

Freitag, den 7. November 2008

Geht es um Beihilfen zur Unterkunft werden meist elementare Grundbedürfnisse des Betroffenen berührt. Fragen nach Größe der Wohnung, Quadratmeterpreis, Lage und Ausstattung spielen hier eine Rolle und ob übernommene Aufwendungen angemessen sind.

Wohnungsgröße
Die hier angebenen Werte sind als Richtwerte zu verstehen, welche im Einzelfall nach Unten bzw. nach Oben abweichen können.

1 Person: 40 bis 50 m²
2 Personen: 60 m²
3 Personen: 75 – 80 m²
4 Personen: 85 – 90 m²

Lage und Ausstattung
Ob Lage und Ausstattung angemessen sind, beurteilt sich an Wohnungen, die sich am Wohnort des Hilfebedürftigen befinden und bei denen eine marktübliche Wohnungsmiete gezahlt wird. Ausstattung, Lage und Bausubstanz müssen einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen.
Generell werden Wohnungen zum Vergleich herangezogen, die sich „im unteren Bereich“ befinden.
Liegt beim Leistungsberechtigten eine Wohung vor, die den oben genannten Angaben nicht entspricht, so kann er solange in dieser, möglicherweise zu großen Wohnung bleiben bis eine bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung verfügbar ist.
Lebt der Leistungsberechtigte schon vor Eintritt der Hilfsbedürftigkei in einer zu teueren Wohnung, so kann er nicht sofort gezwungen werden seine Lebensumstände zu ändern und aus der Wohnung auszuziehen.

Sind Sie mit ähnlichen Fragestellungen konfrontiert? – Dann sprechen Sie gerne Herrn Rechtsanwalt Normen Bartholomä an.

Telefon: 0681 – 9476727

Abmahnung erhalten – wie reagieren?

Freitag, den 24. Oktober 2008

Sie sind als Internet – Shop – Händler bei e – Bay und Co. tätig?

Dann lauern eine Vielzahl von Gefahren auf Sie.

Eine explosive Mischung bietet die Kombination von Mitberwerbern im Internet, das Wettbewerbsrecht und manchmal zweifelhafte Geschäftspraktiken von Anwälten.Eine ganze Abmahnwelle wurde losgetreten, die Sie als Internetshopbetreiber oder Händler trifft, und das mit oft verherrenden Kostenfolgen.

Gerade im Wettbewerbsrecht werden üblicherweise hohe Streitwerte angesetzt, sodass eine Abmahnung gerne über 5.000,00 € kosten kann.Wichtig ist für Sie richtig auf eine solche Abmahnung zu reagieren. Genau hier setzt das Beratungskonzept der OK – Rechtsanwälte an.

Besonders in Fällen in denen die Rechtsmäßigkeit einer Abmahnung ungeklärt oder fraglich ist – gehen Sie ohne anwaltliche Beratung ein erhebliches Kosten – und Prozessrisiko ein.

Nur ein Mitbewerber, der gleiche Marken im gleichen Absatzgebiet anbietet, ist berechtigt Sie abzumahnen. Unter Umständen kann aber auch die Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn diese nur betrieben wird um dem abmahnden Anwalt einen möglichst hohen Gebührenanspruch zu verschaffen.

Angefangen von der Abwehr unberechtigter Abmahnungen bis hin zu Internet – Shop – Beratung – unsere Beratungsdienstleistung verstehen wir als Gesamkonzept , das mit Ihnen zusammen auch unter wirtschaftlichen Erwägungen entwickelt wird.

Für ein erstes Beratungsgespräch steht Ihnen gerne Rechtsanwalt Normen Bartholomä zur Verfügung.

Arzthaftung bei Arzneimittelbehandlungen vermeiden

Montag, den 25. August 2008

Die Verpflichtung bei Verordnung oder Anwendung von Medikamenten über die bestehenden Risiken aufzuklären, ist schon seit langem in der Rechtsprechung verankert. So wurden Ärzte und Krankenhausträger in der Vergangenheit verurteilt, weil Sie vor Verordnung oder Anwendung eines Medikamentes nicht über die damit verbundenen Nebenwirkungen und Risiken informiert hatten.

Beispielsweise bezüglich der Aufklärung bei Medikamentenwechsel wurde diese grundsätzliche Rechtsprechung durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom April 2007 weitergeführt. Hier wurde der Klägerin bei einem stationären Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer Herzarrhythmie das Medikament Cordarex verabreicht. Eine Behandlung mit Beta-Blockern hatte zuvor nicht angeschlagen. In der Folge erlitt die Patientin einen Kreislaufstillstand, der zu schweren Hirnschädigungen führte.

Der BGH bestätigte, dass der Patient grds. über den beabsichtigten Wechsel eines Medikaments und dessen Risiken aufzuklären ist (Eingriffs‑ oder Risikoaufklärung). Ein Unterlassen des Arztes führt zur Rechtswidrigkeit der Behandlung , sogar wenn der Einsatz des Medikamentes sachgerecht war.  Da die Gefahr von Nebenwirkungen bei 35 % lag und das Risiko eines Herzstillstandes als typisches Risiko anzusehen war, hätte eine Aufklärung hierüber zwingend erfolgen müssen. (BGH, Urteil vom 17.04.2007, Az.: Ⅵ ZR 108⁄06)

In Bezug auf die Haftung im Zusammenhang mit einem Heilversuch mit einem neuen, erst im Laufe der Behandlung zugelassenen Arzneimittel hat der BGH entschieden, dass eine neue Behandlungsmethode bzw. die Vornahme von Heilversuchen mit neuen Medikamenten erfolgen darf, wenn die medizinische Abwägung und ein Vergleich der zu erwartenden Vorteile dieser Methode und ihrer abzusehenden und zu vermutenden Nachteile mit der standardgemäßen Behandlung unter Berücksichtigung des Wohles des Patienten die Anwendung der neuen Methode rechtfertigt (BGH, Urteil vom 13.06.2006, Az.: Ⅵ ZR 323⁄04).

Der Arzt muss den Patienten nicht nur über die fehlende Zulassung, sondern auch darüber aufklären, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind.

Aufgrund des o.g. gilt es auf Behandlerseite darüber nachzudenken, ob beispielsweise organisatorische Maßnahmen dazu beitragen können, bei der Verordnung oder Verwendung von Arzneimitteln das Haftungsrisiko zu verringern, ohne den Praxisablauf zu beeinträchtigen.

Neuer Beschluss des VG Münster im Pokerrecht

Mittwoch, den 9. April 2008

Die Stadt Rheine durfte einem privaten Veranstalter untersagen, in einer örtlichen Gaststätte öffentliche Pokerturniere im Rahmen der sog. Poker-Bundesliga durchzuführen. Diese Pokerturniere sind, soweit ein Entgelt von den Spielern erhoben wird, unerlaubte öffentliche Glücksspiele, deren Veranstaltung nach dem Strafgesetzbuch strafbar ist. Poker in der vorgesehenen Form ist ein Glücksspiel, weil der Spieler gegen einen Geldeinsatz um einen vom Zufall abhängigen Gewinn spielt. Die Bezeichnung des Entgelts als Eintrittsgeld, Startgeld oder sonst wie ist dabei ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, dass damit eventuell ausschließlich die Veranstaltungskosten gedeckt würden. (Pressemitteilung des Gerichts) Im Unterschied zu vergangen Urteilen und Beschlüssen in diesem Bereich ist nun auch die „magische“ 15 EUR-Hürde gefallen. Für Poker-Veranstalter wird es nun immer schwieriger nicht mit dem Glücksspielverbot in § 284 StGB zu kollidieren.

Rechtsanwalt Oliver Klaus