Archiv der Kategorie ‘Recht Aktuell‘

Rechtsanspruch auf Krippenplatz ab dem 01.08.2013 (KiföG)

Freitag, den 20. Januar 2012

Ab dem 01. August 2013 wird jedes Kind mit der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz
haben. Dieser Rechtsanspruch wird durch Kinderförderungsgesetz (KiföG)
begründet, erklärt die auf das Sozialrecht spezialisierte Rechtsanwältin Lisa
Rebekka Däsch von der bundesweit tätigen Fachanwaltskanzlei OK Rechtsanwälte
aus Darmstadt.

Nach allgemeiner Ansicht steht auch fest, dass es bis zum 01. August 2013 nicht
möglich sein wird, für jedes Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, eine
frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu
gewährleisten.

Die Bundesregierung strebt an, für 35 Prozent der Kinder dieser Altersklasse Krippenplätze
anzubieten. Der angestrebte Betreuungsgrad von 35 Prozent soll nach Ansicht der
Bundesregierung ausreichen, um allen Eltern ein Betreuungsangebot anbieten zu
können. Die Nachfrage nach Krippenplätzen ist mit 66 Prozent nach jüngsten
Umfragen jedoch fast doppelt so groß. Es wären rund 1,3 Millionen Krippenplätze
notwendig, um diesem tatsächlichen Bedarf nachzukommen und eine Betreuungsquote
von 66 Prozent zu sichern. Noch im März 2010 lag die Betreuungsquote bei den unter
Dreijährigen jedoch lediglich bei 23,1 Prozent (West 17,4 Prozent, Ost
48,1 Prozent – jeweils ohne Berlin).

Eine bedarfsgerechte Kinderbetreuung in ganz Deutschland wird mit größter
Wahrscheinlichkeit bis zum 01. August 2013 nicht zu gewährleisten sein,
erläutert Rechtsanwältin Däsch. Die Kommunen gehen davon aus, dass Eltern, die
für ihr Kind keinen Betreuungsplatz erhalten werden, ihren Rechtsanspruch klageweise
durchsetzen werden. Eine Klagewelle ist zu befürchten.

Die auf das Sozialrecht spezialisierte Rechtsanwältin Lisa Rebekka Däsch wird allen
Eltern helfen ihren Rechtsanspruch im Wege einer Klage durchzusetzen, selbst
wenn die 35 Prozent-Klausel eingehalten wird.

Ihre Ansprechpartner rund um das Sozialrecht:

Oliver Klaus
Rechtsanwalt – Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht

Lisa Rebekka Däsch
Rechtsanwältin

Zentrale Darmstadt
Kirchstraße 1, 64283 Darmstadt
Telefon 06151 5997466, Telefax 06151 5997453

Büro Offenbach/Frankfurt
Kaiserstr. 39, 63065 Offenbach
Telefon 069 80907788, Telefax 069 80907789

Büro Bensheim
Darmstädter Str. 60, 64625 Bensheim
Telefon 06251 8692330, Telefax 06251 8692333

klaus [at] ok-rechtsanwaelte [dot] de
daesch [at] ok-rechtsanwaelte [dot] de
www.ok-rechtsanwaelte.de

Milliardenbeitragsforderung der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen Zeitarbeitsunternehmen wegen Tarifunfähigkeit CGZP

Montag, den 28. November 2011

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 14.12.2010 eine Rechtsbeschwerde des Arbeitgeberverbandes AMP, des BVDs und der Tarifgemeinschaft CGZP zurückgewiesen und damit endgültig festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PersonalService-Agenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. (Az.: 1 ABR 19⁄10).

Folge daraus ist nach § 9 Arbeitnehmerüberlassunggesetz und dem „equal-pay-Prinzip“, dass die betroffenen Leiharbeitnehmer in den Betrieben in der Lohnhöhe den nicht überlassenen Arbeitnehmern gleichgestellt werden müssen und zwar auch für die Vergangenheit. Daraus resultieren dann ganz erhebliche nachträgliche Beitragsforderungen der gesetzlichen Rentenversicherung. 

Nach ersten Einschätzungen muss mit Nachforderungen von rund einer halben Milliarde EUR pro betroffenem Kalenderjahr gerechnet werden. Die Nachforderungen stehen den Sozialversicherungsträgern grundsätzlich rückwirkend für vier Jahre zu. Die Ansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind
(§ 25 Abs. 1 SGB IV). 

Die Durchsetzung der Lohnansprüche der betroffenen Arbeitnehmer ist meist höchst schwierig. Denn es fehlen in der Regel die notwendigen Beweismittel, wie zum Beispiel ein konkreter Beleg für einen vergleichbaren Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb. Hier werden die Zeitarbeitsunternehmen meist den Prozess gewinnen.

Die Beitragsforderungen des Sozialversicherungsträgers ist das schwerwiegendere Problem. Auch ohne dass die Arbeitnehmer ihre Lohnansprüche geltend machen, können die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger drohen, denn in der Sozialversicherung gilt grundsätzlich das Entstehungsprinzip. 

Der Beitrag richtet sich nach dem Entgelt, das als Einnahme aus der Beschäftigung definiert ist. Die Beitragsforderung kann auch von einem höheren als dem tatsächlich zugeflossenen Entgelt erfolgen, wenn der Arbeitnehmer im Entstehungszeitraum zusätzliche Entgeltbezüge hätte beanspruchen können. Denn die Beitragsansprüche entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 22 Abs. 1 SGB Ⅳ). Dabei genügt es, wenn der Anspruch auf das höhere Entgelt bestand. Ob es tatsächlich geflossen ist oder von den betroffenen Arbeitnehmern durchgesetzt worden ist, ist unerheblich. Das in der Sozialversicherung geltende Entstehungsprinzip bestimmt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch den Beitragsanspruch bei untertariflicher Bezahlung. 

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat bereits die ersten nachträglichen Beitragsbescheide erlassen.

Bei den sich abzeichnenden Betriebsprüfungen wird zum einen darauf zu achten sein, ob die Höhe der behaupteten Beiträge nachvollziehbar behauptet wird. Ferner wird überlegt werden müssen, inwieweit die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht ebenfalls Kenntnis von der Rechtslage hatte und insoweit Vertrauensschutz bestand. Dabei wird die Prüfpraxis der DRV Bund mit einzubeziehen sein (Vgl. LSG Nordrhein-Westphalen, Urteil ⅴ. 28.1.2003, Az. Ⅼ 5 KR 197⁄01, auch zur Verwirkung).

Ihre Ansprechpartner im Sozialversicherungsrecht:

Oliver Ostheim
Rechtsanwalt – Fachanwalts für Arbeitsrecht

Oliver Klaus
Rechtsanwalt – Fachanwalt für Versicherungsrecht

Zentrale Darmstadt
Kirchstraße 1, 64283 Darmstadt
Telefon 06151 5997466, Telefax 06151 5997453

Büro Offenbach/Frankfurt
Kaiserstr. 39, 63065 Offenbach
Telefon 069 80907788 oder 80089692, Telefax 069 80907789

Zweigstelle Bensheim
Darmstädter Str. 60, 64625 Bensheim
Telefon 06251 8692330, Telefax 06251 8692333

klaus [at] ok-rechtsanwaelte [dot] de
ostheim [at] ok-rechtsanwaelte [dot] de
www.ok-rechtsanwaelte.de

EU-Führerschein und Auslandswohnsitz

Montag, den 1. März 2010

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins das Recht entziehen können, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates von dort herrührende unbestreitbare Informationen ergeben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.

Den Klägern war ihre deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Die Führerscheinbehörde fordert für die Neuerteilung ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) an. Der Kläger machte stattdessen eine Fahrerlaubnis in Polen; in den dort ausgestellten Führerscheinen war jeweils ein Wohnsitz in Polen eingetragen. Dem Kläger wurde dennoch die Befugnis aberkannt, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs  (Beschluss vom 9. Juli 2009 – Rs. Ⅽ 445⁄08, Wierer) bezogen. Danach kann die Beschränkung einer EU-Fahrerlaubnis nicht darauf gestützt werden, dass sich aus den Angaben des Betroffenen im Aberkennungsverfahren ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ergibt. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Beschluss aber anerkannt, dass die deutschen Verwaltungsbehörden und Gerichte Informationen beim Ausstellermitgliedstaat einholen können. Hierzu besteht Anlass, wenn es ernstliche Zweifel an dem ausländischen Wohnsitz gibt. Teilt der Ausstellermitgliedstaat selbst mit, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht dort hatte, steht das europäische Gemeinschaftsrecht einer Beschränkung der EU-Fahrerlaubnis nicht entgegen.

Ⅾ.h. für die Praxis, dass die Führerscheinbehörden eigene Ermittlungen im EU-Nachbarstaat anstellen müssen, um die Aberkennung zu begründen. Dies stellt einen erheblichen Mehraufwand für die Behörden dar. Auch ist zu erwarten, dass die grenzüberschreitende Amtshilfe zu einer massiven Zeitverzögerung führt. Daher stehen die Chancen gut, dass ein EU-Führerschein doch noch anerkannt wird.

Sprechen Sie mit uns.

Ihr Ansprechpartner rund um Fragen des EU-Führerscheins ist:

Oliver Ostheim
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Verkehrsrecht

Zentrale Darmstadt
Kirchstraße 1, 64283 Darmstadt
Telefon 06151 5997466, Telefax 06151 5997453

Büro Offenbach
Gr. Marktstr. 25–29, 63065 Offenbach
Telefon 069 80907788, Telefax 069 80907789

Büro Bensheim
Darmstädter Landstr. 60, 64625 Bensheim
Telefon 06251 8692330, Telefax 06251 8692333

Büro Hessische Bergstraße
Bergstr. 17, 64342 Seeheim-Jugenheim
Telefon 06257 5051783, Telefax 06257 5047639

ostheim [at] ok-rechtsanwaelte [dot] de
www.ok-rechtsanwaelte.de

Kollision auf der Skipiste – wer haftet bei einem Skiunfall?

Freitag, den 27. November 2009

Pro Wintersportsaison verunglücken etwa 60.000 Ski – oder Snowboardfahrer auf den Skipisten Deutschlands sowie den angrenzenden Skisportnationen.

Bei den allermeisten Unfällen handelt es sich um Stürze. Die Zahl der Unfälle, bei denen eine Kollision zwischen zwei Wintersportlern stattfindet, ist dabei eher gering. Nichts desto trotz handelt es sich bei diesen Fällen meist um sehr schwere Verletzungen mit weitreichenden Konsequenzen gesundheitlicher, finanzieller und auch beruflicher Art.

Kommt es zu einer Kollision, stellt sich die Frage, wer für den Zusammenstoß verantwortlich ist. Das Landgericht Ravensburg hatte in einer Entscheidung (Az.: 4 O 185⁄05) festgestellt, dass man sich an den Regeln des Internationalen Skiverbandes orientieren könne, da diese mit einer „Straßenverkehrsordnung“ zu vergleichen seien.

Konkret bedeutet dies:

1. Bei einer Kollision haftet der von oben kommende Fahrer. Ein Rückwärtsblick könne man von dem unteren Fahrer nicht verlangen, weil dieser dann wiederum den vor Ihm befindlichen Verkehr nicht beobachten könne.

2. Eine Mitschuld am Unfall des unteren Fahrers wurde verneint.

3. Der von oben kommende Fahrer muss seine Geschwindigkeit und Fahrspur so wählen, dass er den anderen Fahrer nicht gefährdet.

Es empfiehlt sich daher vor jedem Skiurlaub oder Ausflug die Ski-Regeln des Internationalen Skiverbandes FIS zu studieren. Diese sind kostenfrei im Internet abrufbar.

Wegen der schwere solcher Verletzungen und der Häufigkeit von Stürzen sollten sich Wintersportler ausreichend absichern.

Als Freizeitunfall, ist ein Skiunfall in der Unfallversicherung meist versichert. Fallen Bergungskosten an, so werden auch diese ersetzt. Zu einem Ausschluss des Versicherungsschutzes kann es kommen, wenn sich der Unfall unter Alkoholeinfluss ereignet hat.  Die Privathaftpflichtversicherung ist für Skifahrer und ihre Kinder der wichtigste Versicherungsschutz. Sie deckt Schäden ab, die andere, etwa bei einer Kollision erleiden. Schnell kann ein Skiunfallopfer dauerhaft erwerbsunfähig werden. Die Schadenersatzforderungen könnte ein Normalverdiener in der Regel nicht mehr selbst schultern.

Weitere sinnvolle Versicherungen sind die Berufsunfähigkeitsversicherung, die jedes Invaliditätsrisiko abdeckt und die Auslandskrankenversicherung, die die Rücktransportkosten ins Heimatland übernimmt.

Bei Fragen zu dem Thema steht Ihnen die OK-Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

Advent, Advent der Christbaum brennt – muss die Versicherung zahlen? Haftungserleichterungen durch das neue Versicherungsvertragsgesetz

Freitag, den 27. November 2009

Jedes Jahr endet die besinnliche Weihnachtszeit für ca. 30.000 Haushalte in der BRD schlimmstenfalls in einer Feuerbrunst.

Wer die Kerzen am Weihnachtsbaum unsachgemäß befestigt und den Weihnachtsbaum dann noch unbeaufsichtigt lässt, läuft Gefahr, auf dem Schaden sitzen zu bleiben.

In Betracht kommt regelmäßig ein Anspruch gegenüber der Hausratversicherung, der Feuerversicherung, der Gebäudeversicherung oder einer Kombination aus diesen Versicherungszweigen. Eine Klärung muss in den meisten Fällen mit anwaltlicher Hilfe vor Gericht herbeigeführt werden. Denn einer außergerichtlichen Regulierung stimmen die Versicherungen in diesen Fällen selten zu. Dreh und Angelpunkt ist dann meist die Frage der Fahrlässigkeit. Führte ein grob fahrlässiges Verhalten nach dem bis zum 31.12.2007 gültigen Versicherungsvertragsgesetz noch zu einem vollständigen Leistungsausschluss zugunsten des Versicherers hat das seit dem 01.01.2008 für Neuverträge anzuwendende Versicherungsvertragsgesetz zumindest eine Erleichterung gebracht.

Dabei kam es mit der Reform des Versicherungsvertragsrechts bei den Folgen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer zur Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips. Gemäß § 81 VVG ist der Versicherer bei der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls (nur) berechtigt, die Leistung in einem zur Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast obliegt dem Versicherer. Wichtig ist insoweit zu wissen, das auf bis zum 31.12.2007 geschlossene Versicherungsverträge bis zum 31.12.2008 noch das vormalige VVG anzuwenden ist. Erst dann gilt auch für diese Verträge das neue Versicherungsvertragsgesetz mit seinen für den Versicherungsnehmer günstigeren Regelungen.

Der Begriff der groben Fahrlässigkeit selbst bleibt jedoch unverändert. Ein Versicherungsnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er die in der jeweiligen Situation erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist die in § 276 Abs. 2 BGB normierte gesetzliche Definition der Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

So hatte das OLG Frankfurt im Jahre 2005 beispielsweise einen Fall zu verhandeln, in dem ein Kind vor lauter Freude über das Weihnachtsfest in unmittelbarer Nähe des Christbaums mit Wunderkerzen herum wedelte. Den Eltern fiel diese gefährliche Situation erst auf, als der Baum schon lichterloh brannte. Die Versicherung lehnte die Regulierung wegen grob fahrlässigen Verhaltens der Eltern ab. Das Gericht verpflichtete den Versicherer jedoch zur Regulierung mit der Begründung, eine Verletzung der Aufsichtspflicht habe nicht vorgelegen, die Folgen des Wunderkerzeneinsatzes seien so nicht absehbar gewesen (OLG Frankfurt am Main, Az.: 3 U 104⁄05).

Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder nicht kann indes nur im Einzelfall entschieden werden. Die beste Empfehlung aus anwaltlicher Sicht kann daher nur lauten: Benutzen Sie elektrische Kerzen. Diese sollten einem besinnlichen Weihnachtsfest keinen Abbruch tun.

Die Übertragung der Patientenkartei beim Praxiskauf

Dienstag, den 20. Oktober 2009

Bei einem Praxiskauf und damit einhergehender Übergabe der Patientenkartei gilt es stets einen Verstoß gegen die ärztliche Verschwiegenheitspflicht zu vermeiden.

Grundsätzlich bedarf die Übernahme der Patientenkartei oder sonstiger personenbezogener Unterlagen der Einwilligung der Patienten. Eine mutmaßliche Einwilligung, also die bloße Vermutung, dass der betreffende Patient mutmaßlich einverstanden wäre, genügt hingegen nicht. Somit ist auch die oft angewandte Praxis, den Patienten aufzufordern innerhalb einer bestimmten Frist der Aushändigung der Unterlagen an den Erwerber zu widersprechen, nicht ausreichend.

Formularmäßige Einwilligungen, die der Veräußerer bei seinem Erstkontakt mit dem Patienten einholt, sind ebenfalls unwirksam.

Daraus folgt ferner, dass ein Praxiskaufvertrag, der sich über das Einwilligungserfordernis hinwegsetzt, wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht von Berufsträgern und gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Patienten nichtig ist. In berufsrechtlicher Hinsicht wäre zuletzt die Pflicht zur Einholung der Einwilligung der Patienten verletzt.

Um dieser Problematik eine möglichst praktikable Lösung zuzuführen, hat sich in der Praxis das sog. Zwei-Schrank-Modell etabliert. Dieses Zwei-Schrank-Modell sollte zwingend in den Praxiskaufvertrag aufgenommen werden und dessen Einhaltung durch eine Vertragsstrafenregelung abgesichert werden.

Das Zwei-Schrank-Modell ist selbstverständlich auch auf die elektronische Patientenkartei übertragbar. Bei dieser empfiehlt es sich zugleich, technisch sicherzustellen, dass die jeweiligen Datensätze vom Erwerber tatsächlich nur mit Zustimmung der Patienten eingesehen werden können, z.B. durch Sperrung mittels Kennwort. Zeit und Umfang des Zugriffs sollten sodann automatisch und unwiderruflich dokumentiert werden. Die sog. Münchner Empfehlungen, denen das sog. Zwei-Schrank-Modell zu Grunde liegt, wurden bisher höchstrichterlich noch nicht bewertet. Daher sollte eine konkrete Ersatzregelung für den Fall der Nichtigkeit der Klausel über die Übertragung der Patientenkartei getroffen werden.

Ihr Ansprechpartner bei allen Fragen in Zusammenhang mit Praxisverkauf und Praxisübergabe:

Oliver Klaus
Rechtsanwalt – Medizinrecht, Versicherungsrecht
Fachanwaltskurs Medizinrecht erfolgreich absolviert

Zentrale Darmstadt

Kirchstraße 1, 64283 Darmstadt
Telefon 06151 5997466, Telefax 06151 5997453

Zweigstelle Hessische Bergstraße:

Bergstr. 17, 64342 Seeheim-Jugenheim
Telefon 06257 5051783, Telefax 06257 5047639

Zweigstelle Offenbach

Gr. Marktstr. 25–29, 63065 Offenbach
Telefon 069 80907788, Telefax 069 80907789

klaus [at] ok-rechtsanwaelte [dot] de
www.ok-rechtsanwaelte.de

Genehmigung für angestellten Arzt übertragbar

Montag, den 5. Oktober 2009

Genehmigung für angestellten Arzt übertragbar

Die Frage, ob die Genehmigung zur Anstellung eines Arztes und dessen Beschäftigung im Angestelltenverhältnis auch mit der Maßgabe erteilt werden kann, dass die Genehmigung im Falle der Praxisnachfolge fortbesteht, wurde nun in einem aktuellen Urteil des SG Marburg beantwortet. Die Richter sehen einen Fortbestand der Genehmigung als zulässig an, insoweit der Praxisnachfolger einen entsprechenden Antrag stellt.

Endet die Zulassung des Vertragsarztes durch Tod, Verzicht oder Entziehung und soll die Praxis von einem Nachfolger fortgeführt werden, schreibt die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz neu aus. Der Nachfolger wird vom Zulassungsausschuss aus der Liste der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählt. Die Genehmigung der Anstellung eines Arztes geht zwar nicht automatisch über, der nachfolgende/übernehmende Arzt hat jedoch einen Anspruch auf Übertragung der Genehmigung und muss das Fortdauern lediglich beantragen.

Ihr Ansprechpartner im Medizinrecht und Arztrecht:

Oliver Klaus
Rechtsanwalt – Medizinrecht, Versicherungsrecht
Fachanwaltskurse Medizinrecht und Versicherungsrecht erfolgreich absolviert

Zentrale Darmstadt

Kirchstraße 1, 64283 Darmstadt
Telefon 06151 5997466, Telefax 06151 5997453

Zweigstelle Hessische Bergstraße:

Bergstr. 17, 64342 Seeheim-Jugenheim
Telefon 06257 5051783, Telefax 06257 5047639

Zweigstelle Offenbach:

Gr. Marktstr. 25–29, 63065 Offenbach
Telefon 069 80907788, Telefax 069 80907789

Die Behandlung eines Kassenpatienten bzw. GKV Patienten gegen Vorkasse

Montag, den 2. März 2009

Jeder Arzt geht mit der Zulassung als Vertragsarzt eine Verpflichtung ein, deren er sich nicht immer ausreichend bewusst ist: Die Behandlungspflicht für Kassenpatienten.

 

Grundsätzlich ist jeder Vertragsarzt verpflichtet, Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen zu behandeln, wenn eine Krankenversichertenkarte oder ein anderer gültiger Behandlungsausweis vorgelegt wird.

 

An sich bedarf es keiner Erwähnung, dass Notfallbehandlungen niemals abgelehnt werden können. Notfallbehandlungen sind aber nicht nur Maßnahmen bei Akut‑ oder Unglücksfällen, bei denen gesetzlich ohnehin jeder Bürger zur Hilfeleistung verpflichtet ist, auch „vermeintliche Notfälle“, zu denen man telefonisch gerufen wird, zählen dazu. Die Ablehnung eines „Notfallhilfeersuchens“ kann erhebliche Probleme, insbesondere berufsrechtlicher Art mit sich bringen, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass im Endeffekt kein medizinischer Notfall vorgelegen hat.

 

Ferner ist in § 13 des Bundesmantelvertrages Ärzte die Behandlungspflicht eindeutig festgelegt:

So darf der Vertragsarzt die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen. Er ist berechtigt, die Krankenkasse unter Mitteilung der Gründe zu informieren. Die Behandlung eines Patienten kann z.B. abgelehnt werden, wenn Patienten sich im Wartezimmer ungebührlich benehmen, wenn sie verunglimpfende Behauptungen über den Arzt verbreiten, sich querulatorisch oder unangemessen gegenüber dem Personal, anderen Patienten oder gegenüber dem Arzt verhalten. Bei einer bereits begonnenen Behandlung kommt die Ablehnung einer weiteren Behandlung in Frage, wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist, wenn z.B. der Patient therapeutische Anweisungen nicht befolgt, fachfremde Behandlungen verlangt oder darum bittet, ohne entsprechende Erkrankung „krankgeschrieben“ zu werden usw. Neue Patienten können abgelehnt werden, wenn die Praxis bereits überlastet ist. Allerdings darf sich eine Ablehnung wegen Überlastung der Praxis nicht auf Versicherte einer bestimmten Kassenart beschränken. Zulässig ist es aber, bei der Terminvergabe auch die Kassenzugehörigkeit eines Patienten zu berücksichtigen. Im Klartext bedeutet dies, dass eine kurzfristigere Terminvergabe für Privatpatienten als statthaft anzusehen ist. Unbedingt ist davon abzuraten, die Behandlung eines Patienten von vornherein zu verweigern. Es kommt immer wieder vor, dass „unangenehme“ Patienten später behaupten, sie hätten den Arzt zur Durchführung einer Notfallbehandlung aufgesucht und dieser habe die Behandlung von vornherein abgelehnt, ohne selbst mit dem Patienten Kontakt aufgenommen zu haben. Deswegen sollten Patienten niemals durch die Mitarbeiter in der Praxis ohne Kontaktaufnahme mit dem Arzt abgewiesen werden.

 

Hinweise auf ein bereits ausgeschöpftes Praxisbudget, auf eine Fallzahlbegrenzung usw. berechtigen nicht dazu, die Behandlung von Kassenpatienten abzulehnen. Auch ein überstrapaziertes Arznei‑ oder Heilmittelbudget rechtfertigt es nicht, eine Behandlung bzw. weitere Verordnungen zu verweigern. Erst recht darf die Behandlung eines Patienten nicht verweigert werden, weil sich abzeichnet, dass eine besonders aufwändige Behandlung bzw. Verordnung notwendig sein wird. Insbesondere kann ein Patient nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden, die Honorierung der Krankenkassen sei seitens der Kassenärztlichen Vereinigung nur unzureichend. Diese Unzufriedenheit auf dem Rücken des Patienten auszutragen kann disziplinarrechtliche bis hin zu zulassungsrechtlichen Problemen nach sich ziehen.

 

Konflikte ergeben sich in der täglichen Praxis häufig auch dadurch, dass Patienten bestimmte Behandlungsmethoden bzw. die Verordnung bestimmter Mittel verlangen. Dann ist klarzustellen, dass allein der behandelnde Arzt festlegt, welche Untersuchungen bzw. Behandlungen und welche Verordnungen er für geeignet hält, den Patienten zu behandeln. Bestehen Patienten dennoch auf selbst vorgeschlagene Alternativen, kann die Behandlung wegen eines gestörten Vertrauensverhältnisses abgelehnt werden.

Ihr Ansprechpartner im Medizinrecht und Arztrecht:

Oliver Klaus
Rechtsanwalt – Medizinrecht, Versicherungsrecht, Sportrecht
Fachanwaltskurs Medizinrecht erfolgreich absolviert

 

Neue Kooperationsformen für Ärzte Teil 1: Die Ärztepartnerschaft nach dem PartGG sowie die Netzwerk-Organisation

Montag, den 2. März 2009

Seit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz im Jahre 2004 haben sich dich Möglichkeiten der beruflichen Kooperation zwischen Ärzten zu ihren Gunsten vervielfacht.

In diesem Beitrag soll die Möglichkeit der Ärztepartnerschaft kurz vorgestellt werden.

Der Begriff Ärztepartnerschaft bezeichnet eine spezielle Rechtsform der Gemeinschaftspraxis nach dem Partnerschafsgesellschaftsgesetz (PartGG). Die Berufsausübung erfolgt auch hier gemeinsam. Steuerrechtlich liegt ein Unternehmen vor.

Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Alternative gegenüber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Der Vorteil der Ärztepartnerschaft besteht vor allem darin, dass die Haftung für Behandlungsfehler auf denjenigen beschränkbar ist, der innerhalb der Partnerschaft die berufliche Leistung zu erbringen oder verantwortlich zu leiten und zu überwachen hat.

Vor der Gründung einer Ärztepartnerschaft sind Einigungen im Partnerschaftsvertrag herbeizuführen über:

  • Wie soll die Haftung außerhalb von Behandlungsfehlern geregelt werden?
  • Welchen Namen darf die Gesellschaft führen?
  • Steht die Mitgliedschaft in einer vorhandenen Kooperation der Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft entgegen?
  • Wer übernimmt die Eintragung in das Partnerschaftsregister und die Anzeigepflichten?

 

Im Übrigen stellen sich im Partnerschaftsvertrag ähnliche gesellschaftsrechtliche Fragen wie beim Gemeinschaftspraxisvertrag:

  • Wird der Grundsatz der Freiberuflichkeit gewahrt?
  • Enthält der Vertrag Regelungen über den Vertragsarztsitz für den Fall des Nachbesetzung?
  • Erlaubt der Vertrag eine wirksame Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes in den Gesellschaftsanteil der Gemeinschaftspraxis?
  • Sind Art und Umfang der Gesellschafterbeiträge genau festgelegt?
  • Lässt die eingebrachte Arbeitskraft noch Fragen über Arbeitszeit, Urlaub, Krankheit, Freistellung für Notdienste, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie Nebentätigkeiten offen?
  • Wie soll sich Gewinn und Verlust verteilen?
  • Enthält der Vertrag Regelungen über Sonderbetriebseinnahmen?
  • Enthält der Vertrag Folgeregelungen für den Fall des Ausscheidens, wie Abfindung, Bewertung des Praxisanteils oder Wettbewerbsabreden?
  • Ist die Aufnahme neuer Partner zulässig?
  • Was geschieht bei Beendigung der Kooperation?

Nicht zu verwechseln ist die oben beschriebene Partnerschaft nach dem PartGG einer Gemeinschaftspraxis mit der sog. Ärztepartnerschaft in Form eines Netzwerkes mit anderen Praxen. Hier liegen die Vorteile auf der Hand. Mit einer Partnerschaft durch Schaffung einer Netzwerk-Organisation kann die Patientenbetreuung durch Bündelung und Ausbau von Kompetenz verbessert werden, kontinuierliche interne und externe Qualitätssicherung gesichert sowie eine Verbesserung der Kommunikationswege erreicht werden. Doppeluntersuchungen und unnötige Wege können durch innovative Informationstechnik vermieden werden. Den gesundheitsbewussten und eigenverantwortlichen Patienten kann so ein erweitertes Leistungsangebot zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören verständliche und gut zugängliche Informationen (Zweitmeinung, Internetportal), besondere Angebote im Bereich der Diagnostik sowie ein breites Spektrum an Vorsorgeuntersuchungen.

In Zeiten zunehmender Kürzung der Gebührensätze sollte die Ärzteschaft über eine solche Veränderung zumindest nachdenken.

Ihr Ansprechpartner im Medizinrecht und Arztrecht:

Oliver Klaus
Rechtsanwalt – Medizinrecht, Versicherungsrecht, Sportrecht
Fachanwaltskurs Medizinrecht erfolgreich absolviert

Zentrale Darmstadt

Kirchstraße 1, 64283 Darmstadt
Telefon 06151 5997466, Telefax 06151 5997453

Zweigstelle Hessische Bergstraße:

Bergstr. 17, 64342 Seeheim-Jugenheim
Telefon 06257 5051783, Telefax 06257 5047639

Zweigstelle Saarbrücken

Karl-Marx-Str. 1, 66111 Saarbrücken
Telefon 0681 9476727, Telefax 0681 9476728

klaus [at] ok-rechtsanwaelte [dot] de
www.ok-rechtsanwaelte.de

Wohngeld 2009 – Was hat sich geändert?

Donnerstag, den 5. Februar 2009

Wohngeld kann als finanzielle Unterstützung in Form eines Mietzuschusses des Staates verstanden werden, um Mietern oder Eigentümern ein angemessenes Wohnen zu ermöglichen.

Ab dem 1. Januar 2009 tritt die Wohngeldreform in Kraft. Mit dieser Reform wird das Wohngeld deutlich erhöht und erreicht auch mehr Menschen.

Dabei kommt die Leistungsverbesserung Wohngeldberechtigen bereits ab dem 01.Oktober 2008 zugute. Neben der Erhöhung der Beträge (Haushalte, die bisher 90,00 € bekommen haben, erhalten zukünftig 140,00 € Wohngeld), werden erstmals auch Heizkosten bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt. Der Gesetzgeber hat hier auf die stark gestiegenen Heizkosten reagiert. Für ein Haushaltsmitglied wird ein Betrag von 24,00 € auf die Bruttokaltmiete gezahlt.

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wohngeld sind unteranderem:

- Anzahl der zum Haushalt gehörigen Familienmitglieder

- Höhe des Familieneinkommens

- Höhe der zuschussfähigen Miete

Ob bei Ihnen diese Voraussetzungen gegeben sind und was zu tun ist, wenn Wohngeld abgelehnt worden ist, kann Herr Rechtsanwalt Normen Bartholomä gerne in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen erläutern.