Archiv der Kategorie ‘Medizinrecht Aktuell‘

Rückforderung der Vergütung nach Behandlungsfehler

Donnerstag, den 2. Februar 2012

Bei ärztlichen Behandlungsleistungen handelt es sich um sogenannte höhere Dienst im Sinne des § 627 BGB. Daher ist der Patient auch berechtigt, den mit dem Arzt geschlossenen Behandlungsvertrag jederzeit zu kündigen, ohne hierfür einen näheren Grund angeben zu müssen. Dem Arzt steht dann eine Teilvergütung zu, deren Höhe seinen bereits erbrachten Leistungen entspricht. Hat der Arzt die Kündigung jedoch durch eigenes vertragswidriges Verhalten veranlasst, kann er eine Vergütung nur für die Dienste verlangen, die für den Patienten von Interesse sind. Dieses Interesse dürfte beim Vorliegen von Behandlungsfehlern regelmäßig fehlen.

Dies war lange strittig und wurde nun aktuell in einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.03.2011 –Az. Ⅵ ZR 133⁄10 – entschieden. Gegenstand des Rechtsstreits war eine zahnprothetische Behandlung. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Klage ab, ohne das Vorliegen von Behandlungsfehlern zu prüfen, da eine Rückforderung des Honorars ausgeschlossen sei. Der BGH verwies die Klage nunmehr zurück.

Freilich wird man einem Patienten nicht gewähren können, angesichts einer Bagatelle Honorarkürzungen vorzunehmen. Ob die Honorsrkürzung bzw. Rückforderung berechtigt ist, bleibt dem Einzelfall überlassen.

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PIP-Brustimplantate: Ihre Ansprüche auf Versicherungsschutz und Schadensersatz

Mittwoch, den 25. Januar 2012

In den Medien ist der Skandal um minderwertige Brust-Implantate bereits seit einiger Zeit entbrannt. Wir betreuen einige Geschädigte mit implantierten minderwertigen Implantaten.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukten warnt vor Implantaten der Firma Poly Implant Prothèse aus Frankreich sowie vor den baugleichen Produkten der Firma Rofil aus den Niederlanden, da deren Brustimplantete Gefahr laufen sich zu ersetzen und Krebs zu verursachen.

Wir vertreten Geschädigte gegenüber Krankenkasse, Hersteller, Lieferant sowie dem implantierenden Arzt.

Wurde das Implantat medizinisch indiziert eingesetzt, übernimmt der Versicherer auch den Austausch des Implantats. Bei einer Schönheitsoperation ist die Lage strittig. Wir kämpfen dafür, eine vollständige Kostenübernahme auch in diesen Fällen zu erreichen. Denn war die ursprüngliche Operation auch nur kosmetisch indiziert, so gibt es doch für den Austausch nunmehr eine zwingende medizinische Notwendigkeit.

Zudem kommen Ansprüche gegen die Behandler in Betracht, die eine ordentliche Aufklärung über Risiken und Gefahren schulden. Fraglich ist zudem, ob der Behandler dafür haftbar gemacht werden kann, kein unbedenkliches Produkt empfohlen oder verkauft zu haben.

Nach Informationen in der Presse muss sich der TÜV Rheinland zudem gerichtlich verantworten, da er nach entsprechenden Berichten in der Presse verantwortlich für die Zulassung der Implantate in Europa gewesen sein soll.

Ebenfalls kommen Ansprüche gegen den deutschen Hersteller des Silikons in Betracht, von dem die Firma PIP das Silikon erworben hatte. Bisher streitet die Firma Brenntag ab, ihre Beobachtungspflicht verletzt zu haben.

Gerne geben wir Ihnen in einem unverbindlichen ersten Gespräch weitere Informationen hinsichtlich Erfolgsaussicht und Kosten einer anwaltlichen Vertretung.

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Um Leben oder Tod – Die Patientenverfügung

Montag, den 23. Januar 2012

Leider stellt sich für Betroffene im Falle einer schweren Erkrankung häufig die Frage nach der Auslegung einer Patientenverfügung. Stellen Sie sich vor Ihr schwerkranker Angehöriger hat in einer selbst verfassten Patientenverfügung zum Ausdruck gebracht, keine lebenserhaltenden Therapiemaßnahmen erhalten zu wollen, sollte bei ihm eine schwere und irreversible Hirnschädigung festgestellt werden. Leider sind Sie und die anderen Angehörigen sich jedoch nicht darüber einig, ob dieser Patientenverfügung Folge geleistet werden muss oder nicht. Wer entscheidet in diesem Fall?

In diesen Fällen hat der Vorsorgebevollmächtigte bzw. Betreuer über die Auslegung der Patientenverfügung zu entscheiden.

Sind weder Sohn oder Tochter als Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter eingesetzt/bestellt, muss der behandelnde Arzt im Wege einer einstweiligen Verfügung bei Gericht einen gesetzlichen Betreuer bestellen lassen.

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der Patient so lange am Leben erhalten werden muss, bis der Betreuer im Dialog mit den Angehörigen und unter wortgetreuer Auslegung der Patientenverfügung eine Entscheidung treffen kann. Wird diese Vorgehensweise nicht befolgt, riskieren die Beteiligten eine fahrlässige bzw. vorsätzliche Tötung.

Für den Fall, dass keine Patientenverfügung vorliegt, hat der Betreuer/Bevollmächtigte den mutmaßlichen Willen des Patienten auszulegen und daran alle Behandlungsoptionen zu messen. Bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens sind konkrete Anhaltspunkte vor allem in der Vergangenheit zu ermitteln. Beispielsweise frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen.

Gerne sind wir Ihnen bei der Erstellung einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht behilflich.

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OLG Köln, Az. 20 U 76⁄09, IVF/ICSI-Behandlung bei bis zu 21 Eizellen medizinisch notwendig

Dienstag, den 12. April 2011

Das OLG Köln hat am 25.2.2011 entschieden (Az. 20 U 76⁄09), dass die privaten Krankenversicherer die Kosten für sämtliche für die IVF/ISCI-Behandlung gewonnen Eizellen erstattet hat. Ein weitere Sieg für Patienten im Bereich der Kinderwunschbehandlung.

Entscheidend ist, dass sich die individuelle Wahrscheinlichkeit des Schwagerschaftseintritts durch die Behandlung einer erhöhten Anzahl von Eizellen (im vorliegenden Fall 21) erheblich erhöht. Der Verweis der Versicherer auf die statische Wahrscheinlichkeit, dass sich die Schwagerschaftsrate bei der Behandlung von mehr als sechs Eizellen nicht signifikant erhöht, ist demgegenüber nicht maßgeblich.

Auf Grund des vorliegenden Urteils haben uns die ersten Versicherer nun die Erstattung der offenen Restkosten angekündigt und um Rücknahme diverser Klage gebeten.

Den Volltext der Entscheidung des OLG Köln, 20 U 76⁄09, finden Sie auf einem externen Link hier.

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Unser Info-Flyer zum Thema Kinderwunsch als PDF-Datei zum Download (308kb)
Richtlinien über künstliche Befruchtung

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Verunreinigte Infusionen als Behandlungsfehler

Montag, den 23. August 2010

Der Tod zweier Babys in der Universitätsklinik Mainz vom Sonnabend hat auf der einen Seite für tiefe Bestürzung nicht nur bei den Angehörigen gesorgt und erhitzt auf der anderen Seite die Gemüter bzgl. der Frage der Vermeidbarkeit. Die Polizei ermittelt zusammen mit der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung. Zivilrechlich wird sich in der Folgezeit die Frage stellen, ob das Verhalten des Uniklinikums Mainz als Behandlungsfehler einzuordnen sein wird.

Begriffe wie voll beherschbares Risiko und die Einhaltung zwingender Hygienevorschriften werden hier voraussichtlich eine Rolle spielen und könnten das Leid der hinterbliebenen Eltern zumindest dahingehend lindern, als das ihnen ein angemessenes Schmerzensgeld in Form eines „Schockschadens“ zugesprochen werden könnte. Zunächst muss jedoch geklärt werden, wie es zu den Verunreinigungen kommen konnte. Vorher wird über ein etwaiges Verschulden des Klinikums keine gesicherte Prognose aufgestellt werden können.

Interessant ist hierbei, dass der Bundesgerichtshof diesbezüglich schon grundsätzlich entschieden hat. Wir erlauben uns nachfolgend, den Leitsatz der Entscheidung vom 03.11.1981 zu zitieren:

Wird ein Krankenhauspatient an seiner Gesundheit geschädigt, weil die ihm verabreichte Infusionsflüssigkeit bei oder nach ihrer Zubereitung im Krankenhaus unsteril wurde, dann muss der Krankenhausträger beweisen, dass der Fehler nicht auf einem ihm zuzurechnenden Organisations‑ oder Personalverschulden beruht.

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Keine ärztliche Aufklärungspflicht über Schnittentbindung bei nicht gesicherter Indikation; kein Anscheinsbeweis für Geburtsleitungsversäumnis bei Schulterdystokie

Freitag, den 5. März 2010

1. Der Geburtshelfer hat über die Möglichkeit der Schnittentbindung nur dann aufzuklären, wenn im konkreten Fall eine medizinische Indikation besteht (Beckenendlage, Missverhältnis zwischen Kindesgröße und mütterlichem Becken, übergroßes Kind etc.). Eine Fehlschätzung des tatsächlichen Geburtsgewichts (hier: 4.630 Gramm) belegt kein ärztliches Versäumnis, wenn die vorgeburtlichen Parameter vertretbar gedeutet wurden.

(amtlicher Leitsatz)

2. Selbst bei einem übergroßen Kind indiziert eine Armplexuslähmung nicht, dass unter der Geburt in unsachgemäßer Weise auf den Nasciturus eingewirkt wurde, wenn dafür kein konkreter Anhalt besteht. Die Schädigung führt daher nicht zu einer Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr.

(amtlicher Leitsatz)

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Zur ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung eines Anästhesisten

Freitag, den 5. März 2010

OLG Frankfurt a. Ⅿ.: Urteil vom 10.03.2009 – 8 U 253⁄07

1. Zu den ärztlichen Sorgfaltspflichten eines Anästhesisten/Schmerzmediziners bei der regelmäßigen Befüllung einer subkutanen sog. „Schmerzmittelpumpe“

(amtlicher Leitsatz)

2. Erleidet ein Patient durch die unkontrollierte Ausschüttung von Schmerzmitteln aus einer undichten Schmerzmittelpumpe erhebliche Beschwerden, die dazu führen, dass er zeitweise sogar intensivmedizinisch betreut werden muss und muss er sich wegen des Behandlungsfehlers des beklagten Schmerzmediziners eines vorzeiten operativen Austauschs der Schmerzmittelpumpe unterziehen, so kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 … gerechtfertigt sein.

(amtlicher Leitsatz)

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Arzthaftungsrecht: Beweislastumkehr durch schwerwiegenden Befunderhebungsfehler

Dienstag, den 2. Februar 2010

Laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 29.09.2009, Az.: Ⅵ ZR 251⁄08) genügt es für die Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden, dass die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt.

In dem dem Bundesgerichtshofes vorliegenden zweitinstanzlichen Urteil führte das Berufungsgericht nach Auffassung des BGH fehlerhaft aus, die Nichterhebung von Befunden und die dadurch bedingte Unterlassung oder Einleitung einer gezielten Therapie seien dann ein grober Behandlungsfehler, wenn ganz offensichtlich gebotene und der Art nach auf der Hand liegende Kontrolluntersuchungen unterlassen und darüber hinaus die nach einhelliger medizinischer Auffassung gebotene Therapie versäumt worden seien.

Nach Auffassung des BGH wurde hierdurch das Senatsurteil vom 18.04.1989 falsch gedeutet. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit war ein grober Behandlungsfehler in einem Fall bejaht worden, in dem nach den getroffenen Feststellungen eine gebotene und der Art nach auf der Hand liegende Kontrollerhebung unterlassen und darüber hinaus die nach medizinischer Auffassung gebotene Therapie versäumt worden war. In dem Urteil heißt es aber nicht, dass Voraussetzung für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers auch das Unterbleiben der Therapie sei.

Für die Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden reicht es vielmehr aus, dass die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt. Es ist nicht erforderlich, dass der grobe Behandlungsfehler die einzige Ursache für den Schaden ist. Es genügt, dass er generell geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen.

Ärztliche Werbung nicht generell verboten

Dienstag, den 10. November 2009

Ebenso wie das anwaltliche Werberecht befindet sich auch das ärztliche Werberecht ständig im Fluss. Eine zusätzliche Lockerung wird das ärztliche Werberecht nun durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden (Az.: 7 K 39⁄08) erfahren.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein niedergelassener Zahnarzt warb in einem Supermarkt mit Schildern, die an der Front von 20 Einkaufswagen befestigt waren. Neben Praxisdaten und Qualifikationen waren die Schilder mit einem lächelnden Mund, strahlend weißen Zähnen sowie einem Zahnimplantat bedruckt. Die zuständige Zahnärztekammer untersagte die Werbung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und erteilte dem Zahnarzt wegen Verstoßes gegen die Berufsordnung eine Belehrung. Zur Begründung führte die Landeszahnärztekammer aus, die Werbung sei aufdringlich und unsachlich. Die Werbung würde dem Gast des Supermarktes die Kenntnisnahme sowie die Leistungen des Werbenden aufdrängen.
Der darauffolgenden Klage des Zahnarztes wurde stattgegeben. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass Werbeverbote zwar zulässig seien, vorliegend jedoch kein Verstoß gegen das ärztliche Berufsrecht erkennbar sei. Denn nur berufsrechtswidrige Werbung sei verboten, für interessengerechte und sachangemessene Informationen müsse Raum bleiben. Ein zur Selbstdarstellung gewähltes Medium für sich betrachtet könne nicht zur Unzulässigkeit der Werbung führen. Somit sei die generelle Untersagung, mit beschilderten Einkaufswagen zu werben, rechtswidrig.
Zudem sei nicht berufsrechtswidrig, wenn ein Werbeträger im kommerziellen Umfeld eines Supermarktes genutzt wird. Diese Auffassung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Gegenzug auch ärztliche Werbung in Kinozeitschriften oder Gelben Seiten unzulässig sein müsste.
Urteile wie das vorliegende werden auch in Zukunft zu einer weiteren Lockerung des Werberechts führen. Gleichwohl können einzelne Werbemaßnahmen auch in Zukunft rechtswidrig sein. Abmahnungen können teils empfindliche Beträge nach sich ziehen. Es empfiehlt sich bei unüblichen Werbemaßnahmen daher stets die Prüfung im Einzelfall.
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