Rückforderung der Vergütung nach Behandlungsfehler
Donnerstag, den 2. Februar 2012Bei ärztlichen Behandlungsleistungen handelt es sich um sogenannte höhere Dienst im Sinne des § 627 BGB. Daher ist der Patient auch berechtigt, den mit dem Arzt geschlossenen Behandlungsvertrag jederzeit zu kündigen, ohne hierfür einen näheren Grund angeben zu müssen. Dem Arzt steht dann eine Teilvergütung zu, deren Höhe seinen bereits erbrachten Leistungen entspricht. Hat der Arzt die Kündigung jedoch durch eigenes vertragswidriges Verhalten veranlasst, kann er eine Vergütung nur für die Dienste verlangen, die für den Patienten von Interesse sind. Dieses Interesse dürfte beim Vorliegen von Behandlungsfehlern regelmäßig fehlen.
Dies war lange strittig und wurde nun aktuell in einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.03.2011 –Az. Ⅵ ZR 133⁄10 – entschieden. Gegenstand des Rechtsstreits war eine zahnprothetische Behandlung. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Klage ab, ohne das Vorliegen von Behandlungsfehlern zu prüfen, da eine Rückforderung des Honorars ausgeschlossen sei. Der BGH verwies die Klage nunmehr zurück.
Freilich wird man einem Patienten nicht gewähren können, angesichts einer Bagatelle Honorarkürzungen vorzunehmen. Ob die Honorsrkürzung bzw. Rückforderung berechtigt ist, bleibt dem Einzelfall überlassen.
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