Archiv der Kategorie ‘Arbeitsrecht‘
Samstag, den 7. November 2009
Zunächst muss zwischen Abgeltung des Urlaubsanspruchs und des Freizeitausgleichanspruchs unterscheiden werden.
Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche von der Arbeit freistellt. Notwendig ist allerdings stets die endgültige, nicht unter dem Vorbehalt eines Widerrufs stehende Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Nur dann ist es dem Arbeitnehmer möglich, die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit uneingeschränkt selbstbestimmt zu nutzen. Das ist nicht gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer während der Freistellung jederzeit damit rechnen muss, wieder zur Arbeit gerufen zu werden. Eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers kann das Erlöschen des Urlaubsanspruchs also nur dann bewirken, wenn sie unwiderruflich erfolgt.
Die Erfüllung eines sich aus einem Arbeitszeitkonto ergebenden Freizeitausgleichsanspruchs erfolgt ebenfalls durch Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen. Erklärt der Arbeitgeber die widerrufliche Freistellung, behält er sich vor, den Arbeitnehmer jederzeit an den Arbeitsplatz zurückzuholen. Ein Arbeitnehmer, der widerruflich freigestellt ist, muss regelmäßig mit dem Widerruf rechnen. Eine solche widerrufliche Freistellung ist nach dem Bundesarbeitsgericht geeignet, zu bewirken, dass der Anspruch auf Freizeitausgleich erlischt.
Damit die des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben erklärte Freistellung sowohl die Urlaubs‑ und als auch die Freizeitabgeltungsansprüche erfasst, muss diese unwiderruflich erfolgen. Die Formulierung könnte lauten: Hiermit stelle ich Sie sofort und unwiderruflich unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung Ihres Resturlaubsanspruchs und dem Guthaben auf dem Gleitzeit‑/Freizeitkonto von jeglicher Arbeit frei.
Ob Ihre Kündigung den Anforderungen des Bundesarbeitsgericht entspricht können Sie von uns prüfen lassen.
Ihr Ansprechpartner im Arbeitsrecht für Arbeitgeber:
Oliver Ostheim
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Zentrale Darmstadt
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Mittwoch, den 28. Oktober 2009
Betriebsbedingte Kündigungen sind nicht in jedem Krisenunternehmen erlaubt.
Die Finanzkrise lässt zurzeit zahlreiche Freiberufler und Firmen um ihre Existenz kämpfen. Auftragsrückgänge, Konsumflaute, Kreditklemme: Viele Unternehmer wollen versuchen, die Wirtschaftskrise mit einem verkleinerten Personalstand durchzustehen und denken über betriebsbedingte Kündigungen nach. Wir erklären, wann Ärzte ihre Mitarbeiter betriebsbedingt entlassen dürfen – und was sie dabei beachten sollten.
Basis ist die unternehmerische Entscheidung
Ein Arzt kann nur dann betriebsbedingte Kündigungen wirksam aussprechen, wenn eine unternehmerische Entscheidung getroffen worden ist, die zu einem Wegfall von Arbeitsplätzen führt. Dies kann beispielsweise vorleigen, wenn der Unternehmer eine neue Technik einführt oder eine Produkt nicht mehr anbietet und daher Stellen streicht.
Fehler machen Kündigung unwirksam
Nicht selten ist in Kündigungsschreiben folgende Begründung zu finden: „wegen erheblicher Umsatzeinbruch ist der Arbeitspaltz weggefallen”. Allein zu erklären, dem Unternehmen gehe es schlecht, reiche nicht aus. Dies ist keine unternehmerische Entscheidung. Der Unternehmer muss deutlich sagen, dass es wegen der Umsatzeinbußen auf ein bestimmtes Angebot verzichten muss und daher zum Beispiel eine Abteilung seines Betriebs geschlossen wird. Die Gründe für die Kündigung muss der Chef dem Mitarbeiter in dem Kündigungsschreiben nicht mitteilen.
Welche Mitarbeiter das Unternehmen verlassen müssen hängt von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Alter, eventuellen Unterhaltspflichten der Mitarbeiter sowie einer möglichen Schwerbehinderung ab.
Kündigungsschutzklage kann lohnen
Für viele Arbeitnehmer lohnt sich bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Kündigungsschutzklage. Bei betriebsbedingten Kündigungen können Unternehmen viele Fehler machen. Oft sei dem Arbeitnehmer zunächst einmal gar nicht ersichtlich, ob alle gesetzlichen Regeln beachtet wurden. Schon deshalb lohne sich eine Klage. Eine Ausnahme sei allerdings, wenn von vornherein feststehe, dass der Mitarbeiter eine angemessene Abfindung erhält. Der Unternehmen muss hingegen die mögliche finanzielle Mehrbelastung eines Klageverfahrens in seine Kalkulation unbedingt mit einbeziehen.
Freilich muss das Unternehmen mehr als zehn Mitarbeiter haben, damit die Kündigungshürde derart hoch ist.
Ihr Ansprechpartner im Arbeitsrecht für Ärzte:

Oliver Ostheim
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Montag, den 12. Oktober 2009
Der Anspruch des angestellten leitenden Arztes gegen den Krankenhausträger im Innenverhältnis von Schadensersatzansprüchen Dritter freigestellt zu werden, wird schon dann fällig, wenn der Arzt im Außenverhältnis die Rechtsverteidigung gegen eine Verurteilung zum Schadensersatz einstellt.
Der klagende Arzt war bei dem Träger des Krankenhauses als leitender Arzt der Frauenklinik angestellt. Er wurde neben dem Krankenhausträger und weiteren Ärzten von der Mutter eines bei der Geburt schwerstverletzten Kindes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Nach Verurteilung der Instanzgerichte ließ der Arzt die einmonatige Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof verstreichen. Sodann machte der Arzt gegenüber seiner Arbeitgeberin die Freistellung von den Schadensersatzansprüchen geltend, zu denen er verurteilt worden war.
Vor dem Bundesarbeitsgericht unterlag der Arzt in letzter Instanz trotz des sicher bestehenden Freistellungsanspruches, da arbeitsvertraglich die Geltung der Ausschlussfrist nach § 70 BAT vereinbart war. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten schriftlich geltend gemacht werden. Der Freistellungsanspruch war jedenfalls fällig geworden, nachdem der Kläger keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts eingelegt und damit seine Rechtsverteidigung gegen die gerichtlich geltend gemachten Ansprüche seiner Patienten eingestellt hatte. Der Arzt hatte erst 16 Tage nach dem Ablauf der sechsmonatigen Frist die Freistellung verlangt.
FAZIT: Der angestellte Arzt muss frühzeitig etwaige Freistellungsansprüche prüfen lassen und geltend machen.
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Dienstag, den 28. Juli 2009
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine seit Jahren bestehende Rechtsprechung zu der Frage der finanziellen Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Krankheit weitgehend aufgegeben.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner „Schultz-Hoff“-Entscheidung festgelegt, dass Art. 7 Abs. Ⅰ der Arbeitszeitrichtlinie (2003⁄88/EG) einem Erlöschen des Urlaubsanspruches zum Jahresende bzw. zum Ablauf des gesetzlichen Übertragungszeitraumes im Falle der Langzeiterkrankung entgegensteht. Erkrankte Arbeitnehmer können bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltung für den nicht genommen Urlaub verlangen. Dies sogar, wenn sie bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krank bleiben.
Das BAG hat die Rechtsprechung des EuGH auf § 7 Abs. Ⅲ Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) angewendet und seine bisherige Rechtsprechung weitgehend aufgegeben. Bisher sind Urlaubsansprüche zum Jahresende bzw. zum Ablauf der Übertragungszeitraumes (31.3. des Folgejahres) verfallen. Selbst dann, wenn der Arbeitnehmer wegen langandauernder Krankheit nicht in der Lage war den Urlaub zu nehmen. Das BAG hat nun festgelegt, dass jedenfalls der gesetzliche Mindesturlaub (§ 13 BUrlG) im Falle der Langzeiterkrankung nicht verfällt. Dies unabhängig davon, ob der gesetzliche Übertragungszeitraum abgelaufen ist, oder tarifrechtliche Ausnahmregelungen greifen. Zudem sind etwaige Resturlaubsansprüche bei der Beendigung das Arbeitsverhältnisses unabhängig davon abzugelten, ob die Krankheit noch besteht, oder noch bis zum Ablauf der zukünftigen Übertragungsfrist andauert.
Die Rechtsprechung gilt für Ansprüche ab dem 2.8.2006.
Das Aktenzeichen des BAG lautet: Az. 9 AZR 983⁄07
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Donnerstag, den 30. April 2009
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen gegenüber eine ordentliche, oder fristlose Kündigung ausgesprochen hat, gilt es grundsätzlich keine Zeit zu verlieren. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
Wir vertreten Ihre Rechte im Falle eine Kündigung durch den Arbeitgeber – schnell und unbürokratisch!
In Kündigungssachen steht Ihnen unser Partner Rechtsanwalt Oliver Ostheim direkt (auch am Wochenende) telefonisch als Ansprechpartner für ein erstes Informationsgespräch zur Verfügung.
Wählen Sie hierzu einfach unsere arbeitsrechtliche Notfallnummer 0177⁄2887819.
Sofern wir Sie als Mandanten begrüßen dürfen, werden wir umgehend die rechtlich notwenigen Schritte ergreifen. Eine Kündigungsschutzklage wird, soweit zur Sicherung Ihrer Rechte erforderlich, in der Regel noch am selben Tag gefertigt und fristwahrend beim Arbeitsgericht eingereicht. Um Ihre Angelegenheit zu beschleunigen, können Sie gerne unseren Fragebogen für Kündigungsschutzsachen nutzen:
Fragebogen Kündigungsschutzsachen (pdf)
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Mittwoch, den 26. November 2008
Die Kündigung von Arbeitnehmern erfordert neben der Einhaltung der Formalien auch eine Prüfung, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet.
Außerhalb des Anwendungsbereichs des in KSchG kann der Arbeitgeber relativ frei über die Beendigung eines Arbeitsverhältnis entscheiden. Ist hingegen der Anwendungsbereich öffnet, werden an die Wirksamkeit einer Kündigung hohe Anforderungen gestellt. Die arbeitsgerichtlichen Praxis zeigt, dass für Arbeitgeber mit kleinen Betrieben ein erhebliches Prozessrisiko besteht, dass die ausgesprochene Kündigung auch tatsächlich unwirksam ist.
Das KSchG ist anwendbar, wenn die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer den so genannte „Schwellenwert“ übersteigt. Paragraph 23 Abs. 1 KSchG regelt, dass in Betrieben mit fünf oder weniger Arbeitnehmern der allgemeine Kündigungsschutz nicht gilt. Diese so genannte „Kleinbetriebsklausel“ ist mit dem Stichtag 1.1.2004 vom Gesetzgeber geändert worden. Seit dem greift der Kündigungsschutz erst für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten, jedoch ohne Berücksichtigung der Auszubildenden. Der Gesetzgebers wollte damit einen Anreiz für Arbeitgeber schaffen unter dem gelockerten Kündigungsschutz neue Mitarbeiter einzustellen.
In der arbeitsrechtlichen Praxis zeigt sich immer wieder, dass der juristische Laie bei der Anwendung des „Schwellenwertes“ überfordert ist. Denn der „Schwellenwert“ von fünf Arbeitnehmern hat für Alt-Arbeitnehmer weiterhin grundsätzlich Bestand. Es kann daher dazu kommen, dass in einem Unternehmen einige Mitarbeiter dem „alten“ Kündigungsschutz unterliegen, während Neu-Arbeitnehmer diesen Schutz nicht genießen. Alt-Arbeitnehmer sind solche Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis bereits vor der Gesetzesänderung am 1.1.2004 bestand und aktuell von einer Kündigung bedroht ist. Für diese Mitarbeiter gilt anerkanntermaßen, dass der Kündigungsschutz nach wie vor besteht, wenn mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden. Umstritten war jedoch die Frage, ob für den Erhalt des Kündigungsschutzes des Alt-Arbeitnehmers lediglich fünf Arbeitnehmer, oder aber fünf Alt-Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung in dem Betrieb beschäftigt sein müssen.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte am 21.9.2006, dass Alt-Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.2003 eingestellt wurden, bei einem späteren Absinken der Arbeitnehmerzahl unter die im Kündigungsschutzgesetz vorgesehene Grenze von fünf Arbeitnehmern keine Kündigungsschutz genießen. Selbst dann nicht, wenn für ausgeschiedene Alt-Arbeitnehmer ein neuer Arbeitnehmer eingestellt worden ist. In dem zu Grunde liegenden Fall klagte ein Arbeitnehmer gegen eine Wertpapierhandelsbank, die eine Kündigung zum 30.11 2004 ausgesprochen hatte. In der Bank waren jedoch zum Kündigungszeitpunkt weniger als 10 Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt und neben dem Kläger nur noch zwei weitere Alt-Arbeitnehmer vorhanden. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass bei einem späteren Absinken der Anzahl der am 31.12.2003 beschäftigten Arbeitnehmer auf fünf oder weniger Personen keiner verbliebenen Alt-Arbeitnehmer Kündigungsschutzschutz nach der alten Regelung genießt. Anders wäre dies nur dann zu beurteilen, wenn in dem Betrieb einschließlich der seit dem 1.1.2004 eingestellten Arbeiter insgesamt mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind und damit neue „Schwellenwert“ überschritten wird.
Sprechen Sie mit uns.
Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Oliver Ostheim.
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Montag, den 27. Oktober 2008
Die Eingruppierung als Oberarzt und die Fristen nach dem Tarifvertrag – Schnelle Hilfe vom Rechtsanwalt nötig?
Zumeist wird sich die Frage mit ja zu beantworten lassen. Denn Ihr Rechtsanwalt kennt die Voraussetzungen für die richtige Eingruppierung und die einzuhaltenden Fristen genau.
Nach dem richtungsweisenden Urteil des Arbeitsgerichtes Aachen vom 23.5.2007 ist Grundvoraussetzung, dass dem Arzt die medizinische Verantwortung für Teil‑ oder Funktionsbereiche einer Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.
Nach dem Tarifrecht sind Ansprüche auf Zahlung der Lohndifferenz regelmäßig nach sechs Monaten verfallen. Daher ist in Zweifelsfälle große Eile geboten, um finanzielle Nachteile weitgehend zu vermeiden.
Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Nehmen Sie unverbindlich und kostenfrei zu Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht OLIVER OSTHEIM auf.
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Freitag, den 21. Dezember 2007
Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 623 bereits seit einigen Jahren vor, dass ein Arbeitsverhältnis nur durch schriftliche Kündigung oder Auflösungsvertrag wirksam beendet werden kann. Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Kündigung vom Aussteller eigenhändig unterschrieben sein muss und in schriftlicher Form dem Arbeitnehmer zugehen muss. Mündliche Kündigungen oder auch Kündigungen per E-Mail oder SMS sind nicht zulässig. Ebenso ist die Übergabe einer Fotokopie oder die Übersendung per Telefax nicht ausreichend.
Wir beraten Sie gerne. Ihr Ansprechpartern ist Fachanwalt für Arbeitsrecht Oliver Ostheim.
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