Kostenerstattung für künstliche Befruchtung einer privaten Krankenversicherung setzt keine Abtretung möglicher Ansprüche gegen die gesetzliche Krankenversicherung an den privaten Versicherer voraus
Dienstag, den 9. März 2010LG Mönchengladbach, Urteil vom 4.2.2009:
- Der Versicherungsnehmer verstößt nicht gegen seine Mitwirkungspflichten nach § 82 Abs. 1 VVG, wenn er es unterlässt, auf seinen Ehegatten einzuwirken, damit dieser seine möglichen Ansprüche gegen die gesetzliche Krankenversicherung an den privaten Krankenversicherer des Versicherungsnehmers abtritt.
- Die alleinige Kostentragungspflicht des privaten Krankenversicherers wegen der Gesamtbehandlung zur Durchführung einer In-vitro-Fertilisation aufgrund der Erkrankung des privat versicherten VN verstößt nicht gegen sozialethische Wertvorstellungen.
Im vorliegenden Rechtsstreit wurde der Auffassung des beklagten privaten Krankenversicherers eine klare Absage erteilt, seine Leistung vom Abschluss eines Abtretungsvertrages bezüglich der Ansprüche der nicht erkrankten Ehefrau gegen deren gesetzliche Krankenkasse abhängig machen zu können. Dies scheiterte schon daran, dass die Ehefrau mangels Fertilitätsstörung und damit mangels Krankheit überhaupt keinen Anspruch gegen Ihre gesetzliche Krankenkasse hatte. Aber auch die ständige Rechtsprechung des BGH wurde seitens des privaten Krankenversichers übersehen. So behauptete dieser, nur für die Kosten der am Körper des Versicherten Mannes sowie für die exkoporalen Kosten eintrittspflichtig zu sein. Bei dieser Argumentation übersah der private Krankenversicherer allerdings, dass nach der Rechtsprechung des BGH gerade keine Behandlung der Ehefrau, sondern vielmehr eine Gesamtbehandlung des erkrankten Ehemannes vorlag, gleich ob der Eingriff nun am Ehemann selbst oder an dessen Ehefrau vorgenommen wurde.
Im Ergebnis bleit festzuhalten, dass trotz klarer Linie des BGH seitens der privaten Krankenversicherer immer wieder Wege gesucht werden, um einer Erstattung der kompletten Behandlungskosten zu entgehen. Letztlich bleibt dann häufig nur noch der Gang zum Anwalt.
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