Archiv der Kategorie ‘Allgemein‘

Kostenerstattung für künstliche Befruchtung einer privaten Krankenversicherung setzt keine Abtretung möglicher Ansprüche gegen die gesetzliche Krankenversicherung an den privaten Versicherer voraus

Dienstag, den 9. März 2010

LG Mönchengladbach, Urteil vom 4.2.2009:

  1. Der Versicherungsnehmer verstößt nicht gegen seine Mitwirkungspflichten nach § 82 Abs. 1 VVG, wenn er es unterlässt, auf seinen Ehegatten einzuwirken, damit dieser seine möglichen Ansprüche gegen die gesetzliche Krankenversicherung an den privaten Krankenversicherer des Versicherungsnehmers abtritt.
  2. Die alleinige Kostentragungspflicht des privaten Krankenversicherers wegen der Gesamtbehandlung zur Durchführung einer In-vitro-Fertilisation aufgrund der Erkrankung des privat versicherten VN verstößt nicht gegen sozialethische Wertvorstellungen.

Im vorliegenden Rechtsstreit wurde der Auffassung des beklagten privaten Krankenversicherers eine klare Absage erteilt, seine Leistung vom Abschluss eines Abtretungsvertrages bezüglich der Ansprüche der nicht erkrankten Ehefrau gegen deren gesetzliche Krankenkasse abhängig machen zu können.  Dies scheiterte schon daran, dass die Ehefrau mangels Fertilitätsstörung und damit mangels Krankheit überhaupt keinen Anspruch gegen Ihre gesetzliche Krankenkasse hatte. Aber auch die ständige Rechtsprechung des BGH wurde seitens des privaten Krankenversichers übersehen. So behauptete dieser, nur für die Kosten der am Körper des Versicherten Mannes sowie für die exkoporalen Kosten eintrittspflichtig zu sein. Bei dieser Argumentation übersah der private Krankenversicherer allerdings, dass nach der Rechtsprechung des BGH gerade keine Behandlung der Ehefrau, sondern vielmehr eine Gesamtbehandlung des erkrankten Ehemannes vorlag, gleich ob der Eingriff nun am Ehemann selbst oder an dessen Ehefrau vorgenommen wurde.

Im Ergebnis bleit festzuhalten, dass trotz klarer Linie des BGH seitens der privaten Krankenversicherer immer wieder Wege gesucht werden, um einer Erstattung der kompletten Behandlungskosten zu entgehen. Letztlich bleibt dann häufig nur noch der Gang zum Anwalt.

Ihre Ansprechpartner bzgl. Kostenerstattung bei Kinderwunschbehandlung sind:

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Schmerzensgeld nach Behandlungsfehler

Freitag, den 5. März 2010

Wer nach einem vermeintlichen Behandlungsfehler  Schmerzensgeld beansprucht, sollte sich nicht zuletzt wegen den spezifischen Besonderheiten des Arthaftungsrechts professionell beraten lassen.

Dem Schmerzensgeld kommt dabei neben einer Ausgleichsfunktion für die erlittenen Schmerzen auch eine Genugtuungsfunktion zu. Zur konkreten Höhe des Schmerzensgeldanspruchs hat sich zwischenzeitlich eine umfangreiche Rechtsprechung herausgebildet, die unter anderem auf Basis der ärztlich festgestellten Diagnosen, der Dauer der bescheinigten Erwerbsunfähigkeit sowie der Schwere des Behandlungsversuchuldens zu unzähligen Konstellationen Beträge ausgeurteilt hat. Diese Werte stellen indes lediglich Anhaltspunkte für die Bemessung des individuellen Anspruchs auf Schmerzensgeld dar, denen sich zumeist zumindest eine Ober‑ und Untergrenze entnehmen lässt.
Da aber praktisch jeder Fall anders zu beurteilen ist, und ein möglicherweise identisches Behandlungsversuchulden bei unterschiedlichen Geschädigten ganz verschiedene Auswirkungen zeigen kann, ist eine Einzelfallprüfung unumgänglich. Zudem sind insbesondere bei älteren Gerichtsentscheidungen auch zwischenzeitlich eingetretene Geldwertverluste zu berücksichtigen, denen durch eine Erhöhung des Betrages Rechnung getragen werden muss.
Resultiert der Gesundheitsschaden, für den Schmerzensgeld beansprucht wird, aus einem Behandlungsfehler, muss sich das Opfer in der Regel mit der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes oder des Klinik-Trägers auseinandersetzen, da diese auch für den Schmerzensgeldanspruch des Verletzten eintrittspflichtig ist. Diese Korrespondenz ist selten von übermäßiger Großzügigkeit seitens der Versicherung geprägt, weshalb dem Verletzten nur geraten werden kann, sich rechtzeitig fachkundiger anwaltlicher Beratung und Unterstützung zu bedienen.
Besondere Vorsicht sollte der Geschädigte walten lassen, bevor er eine Vereinbarung unterzeichnet, mit der die Versicherung dem Verletzten einen Auszahlungsbetrag zur Abfindung des gesamten Schmerzensgeldanspruchs anbietet. Denn die Versicherung ist auch ohne eine solche Vereinbarung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verpflichtet. Das Schmerzensgeld deckt dann grundsätzlich sämtliche Folgeschäden mit ab, die zum Zeitpunkt der Zahlung vorhersehbar sind. Treten später neue Verletzungen als Folge des Unfalls auf, mit denen auch ein Fachmann nicht rechnen konnte, kann der Verletzte ein erneutes Schmerzensgeld beanspruchen. Unterzeichnet der Verletzte allerdings eine Abfindungsvereinbarung, begibt er sich dieses Anspruches für alle Zukunft.

Hierbei sollte daher genau geprüft werden, ob dieses Risiko in Ansehung der Verletzung eingegangen werden kann. Jedenfalls aber sollte sich ein Geschädigter auf diesen Verzicht nur gegen eine Erhöhung des von Seiten der Gerichte für angemessen erachteten Schmerzensgeldbetrages einlassen. Bedient sich der Geschädigte dabei eines Rechtsanwalts, so sind dessen Kosten für die Geltendmachung des angemessenen Schmerzensgeldes übrigens ebenfalls von der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes zu tragen.

Ihr Ansprechpartner rund um das Thema Behandlungsfehler:

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Verkehrsunfall und Schmerzensgeld

Freitag, den 5. März 2010

 Jeden Tag wird eine Vielzahl von Personen bei einem Unfall verletzt. Als Unfallopfer sollten Sie so schnell wie möglich einen Arzt aufsuchen, da Ihnen je nach Schwere der Verletzung Schmerzensgeld zusteht. Da Sie in diesem Punkt beweispflichtig sind, sollten Sie vermeiden, eine Verletzung zu „verschleppen“, da es dann vielleicht nicht mehr gelingt, diese in Zusammenhang mit dem Unfall zu bringen. Dies ist häufig bei einem Schleudertrauma (HWS) der Fall, das sich oft nur durch leichte Kopfschmerzen ankündigt und erst später stärkere Schmerzen verursacht.

Nach einem Unfall gehören auch die Heilungskosten (Arzt‑, Krankenhaus‑, Kur‑, Medikamentenkosten u.ä.) zu den erstattungsfähigen Beträgen. Besuchskosten näherer Angehöriger werden ebenfalls ersetzt, sobald diese wichtig für Ihren Heilverlauf sind. Dieses muss allerdings von einem behandelnden Arzt bescheinigt werden.
Sollten Ihre Verletzungen nach dem Unfall so stark ausfallen, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihren alten Beruf auszuüben und eine Umschulung durchgeführt werden muss, ist der Schädiger u.U. auch für diese Kosten verantwortlich.
Müssen Sie zur Wahrung Ihrer Ansprüche ein oder mehrere Arztgutachten einholen, werden auch diese Kosten erstattet.
Sind Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, dann können Sie nur Beträge geltend machen, die von Ihrer Versicherung nicht erstattet werden.

Sobald Sie das Gefühl haben, es könnte irgendwelche ernsten Probleme bei der Regulierung des Schadens geben, oder Sie fühlen sich von der gegnerischen Versicherung übervorteilt, ist es zu empfehlen, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen. Die Kosten hierfür sind grundsätzlich erstattungsfähig.
Vorsicht ist geboten bei dem Umfang des Schadens, den Sie geltend machen wollen. Macht Ihr Anwalt Ihren kompletten Schaden geltend, obwohl bei sachgerechter Würdigung des Sachverhaltes eine Teilschuld absehbar ist, müssen Sie eventuell diese Mehrkosten der Anwaltsvergütung tragen. Es ist aber die Pflicht Ihres Anwalts, Sie darauf hinzuweisen.
Sollte die gegnerische Versicherung die Schadensabwicklung verzögern, und müssen Sie deshalb Ihre eigene Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, sind auch die Anwaltskostenerstattungsfähig, die bei der Durchsetzung dieser Ansprüche gegen Ihre eigene Versicherung entstehen.
In diesem Zusammenhang ist es immer von Vorteil, auf die Leistungen einer Verkehrsrechtsschutzversicherung  zurückgreifen zu können. Sie minimiert Ihr Kostenrisiko und kann behilflich sein, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Sollte bei dem Verkehrsunfall eine Person ernstlich verletzt oder gar getötet worden sein, ist es in jedem Fall ratsam, einen Rechtsanwalt, oder besser einen Fachanwalt für Verkehrsrecht und/oder Medizinrecht einzuschalten.

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Ihr Ansprechpartner rund um Fragen des Verkehrsunfallrechts und Schmerzensgeldes:

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Sturmschaden durch Xynthia: Wer zahlt?

Dienstag, den 2. März 2010

Xynthia gilt schon jetzt als das heftigste Sturmtief seit 10 Jahren. Die Schäden gehen in die Millionenhöhe. Viele der Betroffenen fragen sich nun, wer für die Schäden aufkommt.

Hier ist nach der Art des eingetretenen Schadens zu unterscheiden:

 – Schäden am eigenen Auto werden von der Teilkaskoversicherung übernommen

 – Für Schäden an Kleidung, Möbeln oder sonstigem Hausrat ist die Hausratversicherung zuständig

 – Für Schäden am Gebäude kommt die Gebäudeversicherung auf

 – Entsteht ein Schaden an Eigentum Dritter muss die Haftpflichtversicherung umgehend informiert werden. Dies kann beispielsweise auch für den Fall gelten, dass der Kaskoversicherer, der für Schäden am Fahrzeug des Dritten eingetreten ist, beim Hausbesitzer Regress nimmt wegen mangelnder Instandhaltung des Hauses und daraus resultierendem Herunterfallen von Dachziegeln. Hier muss der Hausbesitzer eine lückenlose Instandhaltung des Hauses, belegt durch Rechnungen von Handwerkern, nachweisen, um einem Regress zu entgehen. Eine von der Rechtsprechung aufgestellte Voraussetzung, die wohl die wenigsten Hausbesitzer vorweisen können.

Poliscan Speed, Anerkennung OLG Düsseldorf

Freitag, den 19. Februar 2010

Das Geschwindigkeitsmeßgerät Poliscan Speed der Firma Vitronic ist u.a. vom Amtsgericht Sollingen und dem Amtsgericht Dillenburg nicht als sog. „standardisiertes Messverfahren“ anerkannt worden. Die  Gerichte hatten erhebliche Zweifel an diesem Messverfahren, so dass viele Verfahren mit Freisprüchen endeten oder eingestellt wurden.

Das OLG Düsseldorf (IV-5 Ss-OWI 206⁄09‑(OWi) 178–09 I) hat nun  entschieden, dass das Gerät PoliScanspeed ein standardisiertes Geschwindigkeitsmessverfahren darstellt. Vitronic veröffentlich umfassend die Entscheidung und sieht sich bestätigt.

Das OLG Düsseldorf hat mit der aktuellen Entscheidung aber nur festgestellt, dass das Verfahren grundsätzlich gerichtsverwertbar ist. Nicht festgestellt ist damit jedoch, dass jede Messung korrekt erfolgt. Das Messverfahren gilt damit also genauso zuverlässig (oder unzuverlässig), wie jedes andere Messverfahren auch.

Die Bedenken, die das Sachverständigenbüro Dr. Löhle, Freiburg, und das Büro Priester, Berlin, nach wie vor gegen dieses Messverfahren haben, sind damit nicht ausgeräumt. Größter Kritikpunkt ist und bleibt die fehlende Dokumentation des Verstoßes. Das sog. „Beweisfoto“ wird erst nach dem eigentlichen Messvorgang erstellt und kann daher die eigentliche Situation im Zeitpunkt der Messung nicht wiedergeben.

Es bleibt auch unklar, wie die gemessene Geschwindigkeit in das ausgewiesene Ergebnis transformiert wird. Die dazu notwendigen Daten stellt Vitronic nicht zur Verfügung.

Weiterer Schwachpunkt des Meßverfahrens ist, dass die Zahl der verworfenen Messungen, nicht protokolliert wird. Hierdurch lässt sich nicht nachvollziehen, wie zuverlässig das Gerät arbeitet.

Ein neuerer Ansatzpunkt ist der so genannte Smear-Effekt. Es fehlt hier aber noch an Rechtsprechung.

Diese erheblichen Zweifel sind derart schwerwiegend, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“, also „im Zweifel für den Angeklagten“ Anwendung finden muss. Denn wenn der erforderliche Nachweis über die Richtigkeit der Messung nicht zweifelsfrei geführt werden, kann dies nicht zu Ungunsten des Betroffenen gewertet werden.

Was folgt aus dieser Erkenntnis? Es bleibt nach wie vor empfehlenswert, die konkrete Messung überprüfen zu lassen. Zweifel die bei der Überprüfung entstehen, gehen zu Lasten der Bußgeldbehörde. Die Überprüfung kann spezialisierter Rechtsanwalt unter Mitwirkung eines erfahrenen technischen Sachverständigen durchführen.

Die Kosten einer Verteidigung in Bußgeldsachen werden von den meisten Rechtsschutzversicherungen übernommen. Ebenso tragen die Versicherungen die gerichtlichen Kosten für ein notwendiges Sachverständigengutachten.

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Höhe des Schmerzensgeldesanspruchs

Freitag, den 19. Februar 2010

Schmerzensgeld-Beträge bei Verletzungen im Rahmen eines Verkehrsunfalls werden von den deutschen Gerichten bei weitem nicht so üppig bemessen wie z. B. in den USA. Dennoch lässt sich eine Tendenz erkennen, dass die Gerichte auch bei uns den Geschädigten immer höhere Schmerzensgelder zugestehen.

Der Verletzte fragt selbstverständlich wie viel Geld kann ich beanspruchen? Und, für welche Art von Verletzung muss der Verursacher welchen Schmerzensgeldsanspruch ausgleichen? Das sind selbst für erfahrene Anwälte keine leicht zu beantworten Fragen. Wir können dazu keine pauschale und eindeutige Aussage machen. Es gibt nämlich kein Gesetz oder keine Verordnung, in der Rechtsanwälte nachschlagen könnte. Jedes Verletzungsbild ist individuell und kann sich im Detail vielfältig unterscheiden. Eine definitive Aussage zur individuellen Schmerzensgeld-Höhe ist somit nahezu unmöglich. Dennoch liefern die vielen Gerichtsentscheidungen, die mittlerweile in diesem Bereich getroffen worden sind, eine sehr gute Orientierung. Ihr Anwalt kann anhand entsprechende Urteilssammlungen eine Einschätzung bzgl. der Höhe des Schmerzensgeldes der individuellen Verletzung vornehmen.

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Oberärztin/Oberarzt – neue Eingruppierungsregeln

Montag, den 21. Dezember 2009

Das Bundesarbeitsgericht hat die neuen Tarifbestimmungen zu den einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen konkretisiert.

Die seit 2006 eingeführten Tarifregelungen (Marburger Bund, Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL)) sehen nunmehr eine eigenständige Entgeltgruppe für Oberärzte vor. Die verbesserte Vergütung liegt um bis zu 1.300,00 Euro höher und damit deutlich über derjenigen für Fachärzte. Nach den Tarifrecht ist diese Eingruppierung an die Voraussetzung gebunden, dass einem Oberarzt die medizinische Verantwortung u.a. für einen (VKA: selbständigen) Teilbereich einer Klinik bzw. Abteilung (VKA: ausdrücklich) vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Dabei ist unter Teilbereich eine organisatorisch abgrenzbare Untergliederung zu verstehen, die zur Erfüllung eines medizinischen Zweckes auf Dauer mit Personen und Sachmitteln ausgestattet ist. Die Übertragung der medizinischen Verantwortung umfasst ein Aufsichts‑ und eingeschränktes Weisungsrecht für das unterstellte medizinische Personal in dem zugewiesenen Teilbereich. Im Hinblick auf die allgemeine ärztliche Verantwortungsstruktur und die unterschiedlichen hierarchischen Ebenen ist dabei für eine entsprechende Eingruppierung erforderlich, dass dem Oberarzt nicht nur Assistenzärzte nachgeordnet sind, sondern in aller Regel auch mindestens ein Facharzt unterstellt ist. Darüber hinaus beinhaltet die Anforderung, die medizinische Verantwortung müsse dem Oberarzt übertragen worden sein, auch, dass dieser für den betreffenden Teilbereich die Alleinverantwortung trägt, ungeachtet der ohnehin bestehenden Letztverantwortung des Chefarztes. Diese medizinische Verantwortung für einen Teilbereich muss in einer dem Arbeitgeber zurechenbaren Weise übertragen worden sein. Eine vor Inkrafttreten der Tarifverträge ausgesprochene „Ernennung“ zum „Oberarzt“ allein hat in aller Regel keine Bedeutung für die tarifgerechte Eingruppierung.

In dem zu entscheidenden Fall war der Kläger an der Uniklinik als Facharzt für Herzchirurgie beschäftigt und wurde auf Veranlassung der Klinikleitung auf den Arztbriefen, später auch in den Organisationsplänen der Klinik als Oberarzt bezeichnet. Seine Klage auf Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 (Oberärzte) des TV‑Ärzte(TdL) blieb zuletzt auch vor dem Bundesarbeitsgericht schon deshalb erfolglos, weil auf seinen wechselnden Stationen nach den jeweiligen Organisationsplänen stets mindestens ein weiterer Oberarzt verantwortlich war. Sein Verweis auf das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot scheiterte daran, dass er nicht im Einzelnen zu Kollegen mit gleichartiger und gleichwertiger Tätigkeit vorgetragen hatte, die – im Unterschied zu ihm - die begehrte Vergütung erhalten.

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Kollision auf der Skipiste – wer haftet bei einem Skiunfall?

Freitag, den 27. November 2009

Pro Wintersportsaison verunglücken etwa 60.000 Ski – oder Snowboardfahrer auf den Skipisten Deutschlands sowie den angrenzenden Skisportnationen.

Bei den allermeisten Unfällen handelt es sich um Stürze. Die Zahl der Unfälle, bei denen eine Kollision zwischen zwei Wintersportlern stattfindet, ist dabei eher gering. Nichts desto trotz handelt es sich bei diesen Fällen meist um sehr schwere Verletzungen mit weitreichenden Konsequenzen gesundheitlicher, finanzieller und auch beruflicher Art.

Kommt es zu einer Kollision, stellt sich die Frage, wer für den Zusammenstoß verantwortlich ist. Das Landgericht Ravensburg hatte in einer Entscheidung (Az.: 4 O 185⁄05) festgestellt, dass man sich an den Regeln des Internationalen Skiverbandes orientieren könne, da diese mit einer „Straßenverkehrsordnung“ zu vergleichen seien.

Konkret bedeutet dies:

1. Bei einer Kollision haftet der von oben kommende Fahrer. Ein Rückwärtsblick könne man von dem unteren Fahrer nicht verlangen, weil dieser dann wiederum den vor Ihm befindlichen Verkehr nicht beobachten könne.

2. Eine Mitschuld am Unfall des unteren Fahrers wurde verneint.

3. Der von oben kommende Fahrer muss seine Geschwindigkeit und Fahrspur so wählen, dass er den anderen Fahrer nicht gefährdet.

Es empfiehlt sich daher vor jedem Skiurlaub oder Ausflug die Ski-Regeln des Internationalen Skiverbandes FIS zu studieren. Diese sind kostenfrei im Internet abrufbar.

Wegen der schwere solcher Verletzungen und der Häufigkeit von Stürzen sollten sich Wintersportler ausreichend absichern.

Als Freizeitunfall, ist ein Skiunfall in der Unfallversicherung meist versichert. Fallen Bergungskosten an, so werden auch diese ersetzt. Zu einem Ausschluss des Versicherungsschutzes kann es kommen, wenn sich der Unfall unter Alkoholeinfluss ereignet hat.  Die Privathaftpflichtversicherung ist für Skifahrer und ihre Kinder der wichtigste Versicherungsschutz. Sie deckt Schäden ab, die andere, etwa bei einer Kollision erleiden. Schnell kann ein Skiunfallopfer dauerhaft erwerbsunfähig werden. Die Schadenersatzforderungen könnte ein Normalverdiener in der Regel nicht mehr selbst schultern.

Weitere sinnvolle Versicherungen sind die Berufsunfähigkeitsversicherung, die jedes Invaliditätsrisiko abdeckt und die Auslandskrankenversicherung, die die Rücktransportkosten ins Heimatland übernimmt.

Bei Fragen zu dem Thema steht Ihnen die OK-Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

Vorankündigung – Arbeitsrecht und Medizinrecht in Bensheim

Montag, den 2. November 2009

NEUE ZWEIGSTELLE in Bensheim

Die Rechtsanwaltspartnerschaft OK Ostheim & Klaus Rechtsanwälte wird ab dem 01.12.2009 endlich auch in Bensheim sein.

Im Bereich Arbeitsrecht und Medizinrecht wollen wir näher an unseren Mandant sein. Deshalb werden wir  in zentraler Lage am Rathaus in Bensheim und in der Nähe des Amtsgerichtes eine Filiale eröffnet.

Selbstverständlich stehen wir unseren Mandanten auch im Bereich Verkehrsrecht und Versicherungsrecht zu Verfügung.

Ihre Ansprechpartner in Bensheim für Arbeitsrecht, Medizinrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht sind:

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Die Eröffnung einer Zweigpraxis durch den niedergelassenen Arzt

Mittwoch, den 7. Oktober 2009

Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz hat für niedergelassene Ärzte die Erlaubnis eröffnet eine Zweigpraxis an einem weiteren Standort zu eröffnen. Die Voraussetzung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit an weiteren Standorten ist zum Einen, dass die Versorgung der Versicherten im Bezirk des neuen Standortes verbessert wird und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des bisherigen Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird. Die Praxis hat gezeigt, dass über die Bedeutung des Erfordernisses der „Verbesserung der Versorgung“ weitestgehend Unsicherheit besteht. Diesbezüglich kann auf ein aktuelles Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen werden. Nach dessen Auffassung  liege eine Verbesserung der Versorgung am Ort der Filiale vor, wenn das Leistungsspektrum des Vertragsarztes oder wenigstens ein Teil davon die Versorgungsdichte oder –qualität steigere. Die Genehmigung einer solchen Filiale in einem gesperrten Planungsbereich muss in diesem Fall jedoch sachlich auf das die Verbesserung ausmachende Leistungsspektrum beschränkt werden. (Urteil LSG Bayer, Az.: Ⅼ 12 KA 3⁄08)

Zur Frage, ob eine solche Genehmigung durch einen im örtlichen Umfeld Niedergelassenen angefechtet oder im Rahmen einer defensiven Konkurrentenklage angegriffen werden kann, nimmt das Urteil Stellung. Im Ergebnis könne eine Anfechtung nur erfolgreich sein, wenn die Genehmigung willkürlich erteilt wurde. Wie sich diese Praxis fortsetzen wird bzw. wo eine Grenzziehung erfolgt, bleibt abzuwarten. 

Ihr Ansprechpartner im Medizinrecht und Arztrecht:

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