Archiv der Kategorie ‘Allgemein‘

PIP-Brustimplantate: Ihre Ansprüche auf Versicherungsschutz und Schadensersatz

Mittwoch, den 25. Januar 2012

In den Medien ist der Skandal um minderwertige Brust-Implantate bereits seit einiger Zeit entbrannt. Wir betreuen einige Geschädigte mit implantierten minderwertigen Implantaten.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukten warnt vor Implantaten der Firma Poly Implant Prothèse aus Frankreich sowie vor den baugleichen Produkten der Firma Rofil aus den Niederlanden, da deren Brustimplantete Gefahr laufen sich zu ersetzen und Krebs zu verursachen.

Wir vertreten Geschädigte gegenüber Krankenkasse, Hersteller, Lieferant sowie dem implantierenden Arzt.

Wurde das Implantat medizinisch indiziert eingesetzt, übernimmt der Versicherer auch den Austausch des Implantats. Bei einer Schönheitsoperation ist die Lage strittig. Wir kämpfen dafür, eine vollständige Kostenübernahme auch in diesen Fällen zu erreichen. Denn war die ursprüngliche Operation auch nur kosmetisch indiziert, so gibt es doch für den Austausch nunmehr eine zwingende medizinische Notwendigkeit.

Zudem kommen Ansprüche gegen die Behandler in Betracht, die eine ordentliche Aufklärung über Risiken und Gefahren schulden. Fraglich ist zudem, ob der Behandler dafür haftbar gemacht werden kann, kein unbedenkliches Produkt empfohlen oder verkauft zu haben.

Nach Informationen in der Presse muss sich der TÜV Rheinland zudem gerichtlich verantworten, da er nach entsprechenden Berichten in der Presse verantwortlich für die Zulassung der Implantate in Europa gewesen sein soll.

Ebenfalls kommen Ansprüche gegen den deutschen Hersteller des Silikons in Betracht, von dem die Firma PIP das Silikon erworben hatte. Bisher streitet die Firma Brenntag ab, ihre Beobachtungspflicht verletzt zu haben.

Gerne geben wir Ihnen in einem unverbindlichen ersten Gespräch weitere Informationen hinsichtlich Erfolgsaussicht und Kosten einer anwaltlichen Vertretung.

Ihre Ansprechpartner im Medizinrecht:

Oliver Klaus
Rechtsanwalt – Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht

Oliver Ostheim
Rechtsanwalt – Fachanwaltskurs für Medizinrecht erfolgreich absolviert

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Rechtsanspruch auf Krippenplatz ab dem 01.08.2013 (KiföG)

Freitag, den 20. Januar 2012

Ab dem 01. August 2013 wird jedes Kind mit der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz
haben. Dieser Rechtsanspruch wird durch Kinderförderungsgesetz (KiföG)
begründet, erklärt die auf das Sozialrecht spezialisierte Rechtsanwältin Lisa
Rebekka Däsch von der bundesweit tätigen Fachanwaltskanzlei OK Rechtsanwälte
aus Darmstadt.

Nach allgemeiner Ansicht steht auch fest, dass es bis zum 01. August 2013 nicht
möglich sein wird, für jedes Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, eine
frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu
gewährleisten.

Die Bundesregierung strebt an, für 35 Prozent der Kinder dieser Altersklasse Krippenplätze
anzubieten. Der angestrebte Betreuungsgrad von 35 Prozent soll nach Ansicht der
Bundesregierung ausreichen, um allen Eltern ein Betreuungsangebot anbieten zu
können. Die Nachfrage nach Krippenplätzen ist mit 66 Prozent nach jüngsten
Umfragen jedoch fast doppelt so groß. Es wären rund 1,3 Millionen Krippenplätze
notwendig, um diesem tatsächlichen Bedarf nachzukommen und eine Betreuungsquote
von 66 Prozent zu sichern. Noch im März 2010 lag die Betreuungsquote bei den unter
Dreijährigen jedoch lediglich bei 23,1 Prozent (West 17,4 Prozent, Ost
48,1 Prozent – jeweils ohne Berlin).

Eine bedarfsgerechte Kinderbetreuung in ganz Deutschland wird mit größter
Wahrscheinlichkeit bis zum 01. August 2013 nicht zu gewährleisten sein,
erläutert Rechtsanwältin Däsch. Die Kommunen gehen davon aus, dass Eltern, die
für ihr Kind keinen Betreuungsplatz erhalten werden, ihren Rechtsanspruch klageweise
durchsetzen werden. Eine Klagewelle ist zu befürchten.

Die auf das Sozialrecht spezialisierte Rechtsanwältin Lisa Rebekka Däsch wird allen
Eltern helfen ihren Rechtsanspruch im Wege einer Klage durchzusetzen, selbst
wenn die 35 Prozent-Klausel eingehalten wird.

Ihre Ansprechpartner rund um das Sozialrecht:

Oliver Klaus
Rechtsanwalt – Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht

Lisa Rebekka Däsch
Rechtsanwältin

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OK Rechtsanwälte wachsen weiter.

Montag, den 2. Januar 2012

OK Ostheim & Klaus Rechtsanwälte wachsen weiter.

Wir gehören zu den wenigen Anwaltskanzlei in Darmstadt, Offenbach/Frankfurt und Bensheim, die sich in den Bereichen Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Medizinrecht , Versicherungsrecht und Sozialrecht auf die Seite von Arbeitnehmern, Verkehrsunfallopfern, Patienten, Versicherungsnehmern und Sozialversicherungsmitglieder gestellt haben. Wir sind hochspezialisiert tätig, um unseren betroffenen Mandanten die Hilfe zu geben, die sie benötigen. Wir vertreten unsere Mandanten z.B. gegen Arbeitgeber, Kfz-Haftpflichtversicherungen, Ärzte, Krankenhäuser, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Private Krankenversicherungen und Sozialversicherungsträger durch alle Instanzen. 

Unsere hohe Spezialisierung erkennen unsere Mandanten an.

Wir konnten Frau Rechtsanwältin Lisa Rebekka Däsch zur Erweiterung unserer Kanzlei gewinnen. Sie ist Ansprechpartnerin für Bereiche Sozialrecht, Medizinrecht und Arbeitsrecht. Insbesondere vertritt Frau Rechtsanwältin Lisa Däsch unsere Mandanten in den Gebieten Rentenversicherung, Erwerbsminderungsrente, Arzthaftung, Private Krankenversicherung, Gesetzliche Krankenkasse, Kündigungsschutzverfahren und Gehaltsklagen.

Erfolge greifbar machen! OK Rechtsanwälte

Ihre Ansprechpartner:

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Milliardenbeitragsforderung der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen Zeitarbeitsunternehmen wegen Tarifunfähigkeit CGZP

Montag, den 28. November 2011

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 14.12.2010 eine Rechtsbeschwerde des Arbeitgeberverbandes AMP, des BVDs und der Tarifgemeinschaft CGZP zurückgewiesen und damit endgültig festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PersonalService-Agenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. (Az.: 1 ABR 19⁄10).

Folge daraus ist nach § 9 Arbeitnehmerüberlassunggesetz und dem „equal-pay-Prinzip“, dass die betroffenen Leiharbeitnehmer in den Betrieben in der Lohnhöhe den nicht überlassenen Arbeitnehmern gleichgestellt werden müssen und zwar auch für die Vergangenheit. Daraus resultieren dann ganz erhebliche nachträgliche Beitragsforderungen der gesetzlichen Rentenversicherung. 

Nach ersten Einschätzungen muss mit Nachforderungen von rund einer halben Milliarde EUR pro betroffenem Kalenderjahr gerechnet werden. Die Nachforderungen stehen den Sozialversicherungsträgern grundsätzlich rückwirkend für vier Jahre zu. Die Ansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind
(§ 25 Abs. 1 SGB IV). 

Die Durchsetzung der Lohnansprüche der betroffenen Arbeitnehmer ist meist höchst schwierig. Denn es fehlen in der Regel die notwendigen Beweismittel, wie zum Beispiel ein konkreter Beleg für einen vergleichbaren Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb. Hier werden die Zeitarbeitsunternehmen meist den Prozess gewinnen.

Die Beitragsforderungen des Sozialversicherungsträgers ist das schwerwiegendere Problem. Auch ohne dass die Arbeitnehmer ihre Lohnansprüche geltend machen, können die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger drohen, denn in der Sozialversicherung gilt grundsätzlich das Entstehungsprinzip. 

Der Beitrag richtet sich nach dem Entgelt, das als Einnahme aus der Beschäftigung definiert ist. Die Beitragsforderung kann auch von einem höheren als dem tatsächlich zugeflossenen Entgelt erfolgen, wenn der Arbeitnehmer im Entstehungszeitraum zusätzliche Entgeltbezüge hätte beanspruchen können. Denn die Beitragsansprüche entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 22 Abs. 1 SGB Ⅳ). Dabei genügt es, wenn der Anspruch auf das höhere Entgelt bestand. Ob es tatsächlich geflossen ist oder von den betroffenen Arbeitnehmern durchgesetzt worden ist, ist unerheblich. Das in der Sozialversicherung geltende Entstehungsprinzip bestimmt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch den Beitragsanspruch bei untertariflicher Bezahlung. 

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat bereits die ersten nachträglichen Beitragsbescheide erlassen.

Bei den sich abzeichnenden Betriebsprüfungen wird zum einen darauf zu achten sein, ob die Höhe der behaupteten Beiträge nachvollziehbar behauptet wird. Ferner wird überlegt werden müssen, inwieweit die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht ebenfalls Kenntnis von der Rechtslage hatte und insoweit Vertrauensschutz bestand. Dabei wird die Prüfpraxis der DRV Bund mit einzubeziehen sein (Vgl. LSG Nordrhein-Westphalen, Urteil ⅴ. 28.1.2003, Az. Ⅼ 5 KR 197⁄01, auch zur Verwirkung).

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OLG Köln, Az. 20 U 76⁄09, IVF/ICSI-Behandlung bei bis zu 21 Eizellen medizinisch notwendig

Dienstag, den 12. April 2011

Das OLG Köln hat am 25.2.2011 entschieden (Az. 20 U 76⁄09), dass die privaten Krankenversicherer die Kosten für sämtliche für die IVF/ISCI-Behandlung gewonnen Eizellen erstattet hat. Ein weitere Sieg für Patienten im Bereich der Kinderwunschbehandlung.

Entscheidend ist, dass sich die individuelle Wahrscheinlichkeit des Schwagerschaftseintritts durch die Behandlung einer erhöhten Anzahl von Eizellen (im vorliegenden Fall 21) erheblich erhöht. Der Verweis der Versicherer auf die statische Wahrscheinlichkeit, dass sich die Schwagerschaftsrate bei der Behandlung von mehr als sechs Eizellen nicht signifikant erhöht, ist demgegenüber nicht maßgeblich.

Auf Grund des vorliegenden Urteils haben uns die ersten Versicherer nun die Erstattung der offenen Restkosten angekündigt und um Rücknahme diverser Klage gebeten.

Den Volltext der Entscheidung des OLG Köln, 20 U 76⁄09, finden Sie auf einem externen Link hier.

Ihre Ansprechpartner bzgl. Kostenerstattung bei Kinderwunschbehandlung sind:

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Kinderwunschbehandlungskosten – Zusammentreffen Beihilfe Bund/Land

Dienstag, den 22. Februar 2011

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 2 C 40.09 (OVG Koblenz 10 A 10309⁄09.OVG, VG Mainz 6 K 142⁄08.MZ)) wird am 24.2.2011 über eine der Klagen der Rechtsanwälte Ostheim & Klaus (Kinderwunschrechtsanwalt) entscheiden.
 

Die amtliche Vorankündigung des Bundesverwaltungsgerichtes lautet:

„Der Kläger möchte für die Kosten einer künstlichen Befruchtung eine Beihilfe erhalten, behandelt wurde seine Ehefrau, die selbst beihilfeberechtigt ist. Nach den für sie maßgeblichen Vorschriften gilt das Verursacherprinzip, so dass sie keine Beihilfe erhalten hat, weil nicht sie, sondern der Kläger die Ursache für das Ausbleiben einer Schwangerschaft darstellt. Den für den Kläger maßgeblichen Beihilfevorschriften liegt das Körperprinzip zu Grunde, wonach der Beihilfeberechtigte nur Leistungen für an ihm selbst durchgeführte ärztliche Leistungen erhält.

Vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte der Kläger keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht wird nun zu klären haben, wie bei dem Zusammentreffen unterschiedlich strukturierter Beihilfevorschriften zu verfahren ist.“

Wir werden das Ergebnis umgehend hier berichten.

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Oliver Klaus jetzt auch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Freitag, den 9. Juli 2010

Wir freuen uns unseren Mandaten sowie Lesern dieser Homepage mitteilen zu dürfen das dem Mitbegründer der Kanzlei Ostheim & Klaus, Herrn Rechtsanwalt Oliver Klaus, am 06. Juli 2010 von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt die Befugnis verliehen wurde, aufgrund seiner theoretischen Kenntnisse sowie besonderen Erfahrungen im Medizinrecht, den Titel „Fachanwalt für Versicherungsrecht“ führen zu dürfen.

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Oliver Klaus jetzt Fachanwalt für Medizinrecht

Samstag, den 24. April 2010

Wir freuen uns unseren Mandaten sowie Lesern dieser Homepage mitteilen zu dürfen das dem Mitbegründer der Kanzlei Ostheim & Klaus, Herrn Rechtsanwalt Oliver Klaus, am 20.04.2010 von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt die Befugnis verliehen wurde, aufgrund seiner theoretischen Kenntnisse sowie besonderen Erfahrungen im Medizinrecht, den Titel „Fachanwalt für Medizinrecht“ führen zu dürfen.

Rechtsanwalt Oliver Klaus

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Kostenerstattung für künstliche Befruchtung einer privaten Krankenversicherung setzt keine Abtretung möglicher Ansprüche gegen die gesetzliche Krankenversicherung an den privaten Versicherer voraus

Dienstag, den 9. März 2010

LG Mönchengladbach, Urteil vom 4.2.2009:

  1. Der Versicherungsnehmer verstößt nicht gegen seine Mitwirkungspflichten nach § 82 Abs. 1 VVG, wenn er es unterlässt, auf seinen Ehegatten einzuwirken, damit dieser seine möglichen Ansprüche gegen die gesetzliche Krankenversicherung an den privaten Krankenversicherer des Versicherungsnehmers abtritt.
  2. Die alleinige Kostentragungspflicht des privaten Krankenversicherers wegen der Gesamtbehandlung zur Durchführung einer In-vitro-Fertilisation aufgrund der Erkrankung des privat versicherten VN verstößt nicht gegen sozialethische Wertvorstellungen.

Im vorliegenden Rechtsstreit wurde der Auffassung des beklagten privaten Krankenversicherers eine klare Absage erteilt, seine Leistung vom Abschluss eines Abtretungsvertrages bezüglich der Ansprüche der nicht erkrankten Ehefrau gegen deren gesetzliche Krankenkasse abhängig machen zu können.  Dies scheiterte schon daran, dass die Ehefrau mangels Fertilitätsstörung und damit mangels Krankheit überhaupt keinen Anspruch gegen Ihre gesetzliche Krankenkasse hatte. Aber auch die ständige Rechtsprechung des BGH wurde seitens des privaten Krankenversichers übersehen. So behauptete dieser, nur für die Kosten der am Körper des Versicherten Mannes sowie für die exkoporalen Kosten eintrittspflichtig zu sein. Bei dieser Argumentation übersah der private Krankenversicherer allerdings, dass nach der Rechtsprechung des BGH gerade keine Behandlung der Ehefrau, sondern vielmehr eine Gesamtbehandlung des erkrankten Ehemannes vorlag, gleich ob der Eingriff nun am Ehemann selbst oder an dessen Ehefrau vorgenommen wurde.

Im Ergebnis bleit festzuhalten, dass trotz klarer Linie des BGH seitens der privaten Krankenversicherer immer wieder Wege gesucht werden, um einer Erstattung der kompletten Behandlungskosten zu entgehen. Letztlich bleibt dann häufig nur noch der Gang zum Anwalt.

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Schmerzensgeld nach Behandlungsfehler

Freitag, den 5. März 2010

Wer nach einem vermeintlichen Behandlungsfehler  Schmerzensgeld beansprucht, sollte sich nicht zuletzt wegen den spezifischen Besonderheiten des Arthaftungsrechts professionell beraten lassen.

Dem Schmerzensgeld kommt dabei neben einer Ausgleichsfunktion für die erlittenen Schmerzen auch eine Genugtuungsfunktion zu. Zur konkreten Höhe des Schmerzensgeldanspruchs hat sich zwischenzeitlich eine umfangreiche Rechtsprechung herausgebildet, die unter anderem auf Basis der ärztlich festgestellten Diagnosen, der Dauer der bescheinigten Erwerbsunfähigkeit sowie der Schwere des Behandlungsversuchuldens zu unzähligen Konstellationen Beträge ausgeurteilt hat. Diese Werte stellen indes lediglich Anhaltspunkte für die Bemessung des individuellen Anspruchs auf Schmerzensgeld dar, denen sich zumeist zumindest eine Ober‑ und Untergrenze entnehmen lässt.
Da aber praktisch jeder Fall anders zu beurteilen ist, und ein möglicherweise identisches Behandlungsversuchulden bei unterschiedlichen Geschädigten ganz verschiedene Auswirkungen zeigen kann, ist eine Einzelfallprüfung unumgänglich. Zudem sind insbesondere bei älteren Gerichtsentscheidungen auch zwischenzeitlich eingetretene Geldwertverluste zu berücksichtigen, denen durch eine Erhöhung des Betrages Rechnung getragen werden muss.
Resultiert der Gesundheitsschaden, für den Schmerzensgeld beansprucht wird, aus einem Behandlungsfehler, muss sich das Opfer in der Regel mit der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes oder des Klinik-Trägers auseinandersetzen, da diese auch für den Schmerzensgeldanspruch des Verletzten eintrittspflichtig ist. Diese Korrespondenz ist selten von übermäßiger Großzügigkeit seitens der Versicherung geprägt, weshalb dem Verletzten nur geraten werden kann, sich rechtzeitig fachkundiger anwaltlicher Beratung und Unterstützung zu bedienen.
Besondere Vorsicht sollte der Geschädigte walten lassen, bevor er eine Vereinbarung unterzeichnet, mit der die Versicherung dem Verletzten einen Auszahlungsbetrag zur Abfindung des gesamten Schmerzensgeldanspruchs anbietet. Denn die Versicherung ist auch ohne eine solche Vereinbarung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verpflichtet. Das Schmerzensgeld deckt dann grundsätzlich sämtliche Folgeschäden mit ab, die zum Zeitpunkt der Zahlung vorhersehbar sind. Treten später neue Verletzungen als Folge des Unfalls auf, mit denen auch ein Fachmann nicht rechnen konnte, kann der Verletzte ein erneutes Schmerzensgeld beanspruchen. Unterzeichnet der Verletzte allerdings eine Abfindungsvereinbarung, begibt er sich dieses Anspruches für alle Zukunft.

Hierbei sollte daher genau geprüft werden, ob dieses Risiko in Ansehung der Verletzung eingegangen werden kann. Jedenfalls aber sollte sich ein Geschädigter auf diesen Verzicht nur gegen eine Erhöhung des von Seiten der Gerichte für angemessen erachteten Schmerzensgeldbetrages einlassen. Bedient sich der Geschädigte dabei eines Rechtsanwalts, so sind dessen Kosten für die Geltendmachung des angemessenen Schmerzensgeldes übrigens ebenfalls von der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes zu tragen.

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