Archiv der Kategorie ‘Aktuelle Entscheidungen‘

BVerwG, 2 C 40.09: Kosten einer künstlichen Befruchtung nur teilweise beihilfefähig

Donnerstag, den 24. Februar 2011

Das Bundesverwaltungsgericht hat unsere Klage mit Urteil vom 24.2.2011, Az. 2 C 40.09, abgewiesen. Die Versorgungslücke bzgl. der Kostenerstattung der Kinderwunschbehandlung zwischen den verschiedenen Beihilfe-Systemen Bund/Land (Hessen) sei nicht zu beanstanden.

Die amtliche Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes lautet:

„Bundesbeamte können nicht für sämtliche Kosten einer künstlichen Befruchtung eine Beihilfe beanspruchen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger, ein Bundesbeamter, beantragte eine Beihilfe für die Kosten einer künstlichen Befruchtung bei einer Fertilitätsstörung, die eine Behandlung beider Partner erfordert. Er erhielt eine Beihilfe zu den Kosten seiner Behandlung, nicht aber zu den Aufwendungen für die Behandlung seiner Ehefrau, da diese als hessische Landesbeamtin selbst beihilfeberechtigt ist. Während allerdings das Bundesrecht eine Beihilfe nur für die Behandlung des jeweils Beihilfeberechtigten selbst vorsieht, gewährt das hessische Landesrecht Beihilfen zwar für die Behandlung beider Partner, jedoch nur dann, wenn die Ursache der Fertilitätsstörung in der Person des beihilfeberechtigten Landesbeamten liegt. Das Begehren des Klägers blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das für Bundesbeamte geltende Beihilferecht für die Kostenerstattung bei künstlicher Befruchtung im Wesentlichen auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung verweist. Danach sind nur diejenigen Aufwendungen beihilfefähig, die die Behandlung des Beihilfeberechtigten betreffen. Dies gilt selbst dann, wenn die Kosten für die Behandlung des Ehepartners von dessen Dienstherrn nicht übernommen werden, weil im Einzelfall das für diesen maßgebliche Beihilferecht einen Anspruch nicht vorsieht. Der Normgeber der Bundesbeihilfevorschriften ist jedoch nicht verpflichtet, das sich aus der Anwendung des nicht auf das Bundesrecht und das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung abgestimmten hessischen Landesrechts möglicherweise ergebende Defizit gegenüber dem Kläger auszugleichen, solange die Beihilfesysteme gleichwertig sind. Das ist hier der Fall.

BVerwG 2 C 40.09 – Urteil vom 24. Februar 2011“

Wir werden nun prüfen, ob eine Verfassungsbeschwerde in Betracht zu ziehen ist.

 

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„Fall Emmely“ – Fristlose Kündigung – unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener Leergutbons

Freitag, den 11. Juni 2010

Ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten kann eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering ist. Umgekehrt ist nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres ein Kündigungsgrund. Maßgeblich ist § 626 Abs. 1 BGB. Danach kann eine fristlose Kündigung nur aus „wichtigem Grund“ erfolgen. Das Gesetz kennt in diesem Zusammenhang keine „absoluten Kündigungsgründe“. Ob ein „wichtiger Grund“ vorliegt, muss vielmehr nach dem Gesetz „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile“ beurteilt werden. Dabei sind alle für das jeweilige Vertragsverhältnis in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu bewerten. Dazu gehören das gegebene Maß der Beschädigung des Vertrauens, das Interesse an der korrekten Handhabung der Geschäftsanweisungen, das vom Arbeitnehmer in der Zeit seiner unbeanstandeten Beschäftigung erworbene „Vertrauenskapital“ ebenso wie die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes; eine abschließende Aufzählung ist nicht möglich. Insgesamt muss sich die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses als angemessene Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung erweisen. Unter Umständen kann eine Abmahnung als milderes Mittel zur Wiederherstellung des für die Fortsetzung des Vertrags notwendigen Vertrauens in die Redlichkeit des Arbeitnehmers ausreichen.

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts – anders als die Vorinstanzen - der Klage der Kassiererin eines Einzelhandelsgeschäfts stattgegeben, die ihr nicht gehörende Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro zum eigenen Vorteil eingelöst hat. Die Klägerin war seit April 1977 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen als Verkäuferin mit Kassentätigkeit beschäftigt. Am 12. Januar 2008 wurden in ihrer Filiale zwei Leergutbons im Wert von 48 und 82 Cent aufgefunden. Der Filialleiter übergab die Bons der Klägerin zur Aufbewahrung im Kassenbüro, falls sich ein Kunde noch melden sollte. Sie lagen dort sichtbar und offen zugänglich. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen reichte die Klägerin die beiden Bons bei einem privaten Einkauf zehn Tage später bei der kassierenden Kollegin ein. Diese nahm sie entgegen, obwohl sie, anders als es aufgrund einer Anweisung erforderlich gewesen wäre, vom Filialleiter nicht abgezeichnet worden waren. Im Prozess hat die Klägerin bestritten, die Bons an sich genommen zu haben, und darauf verwiesen, sie habe sich möglicherweise durch Teilnahme an gewerkschaftlichen Aktionen Ende 2007 unbeliebt gemacht. Vor der Kündigung hatte sie zur Erklärung ins Feld geführt, die Pfandbons könnten ihr durch eine ihrer Töchter oder eine Kollegin ins Portemonnaie gesteckt worden sein. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ungeachtet des Widerspruchs des Betriebsrats wegen eines dringenden Tatverdachts fristlos, hilfsweise fristgemäß.

Die Kündigung ist unwirksam. Die mit einer sogenannten „Verdachtskündigung“ verbundenen Fragen stellten sich dabei in der Revisionsinstanz nicht, weil das Landesarbeitsgericht – für den Senat bindend - festgestellt hat, dass die Klägerin die ihr vorgeworfenen Handlungen tatsächlich begangen hat. Der Vertragsverstoß ist schwerwiegend. Er berührte den Kernbereich der Arbeitsaufgaben einer Kassiererin und hat damit trotz des geringen Werts der Pfandbons das Vertrauensverhältnis der Parteien objektiv erheblich belastet. Als Einzelhandelsunternehmen ist die Beklagte besonders anfällig dafür, in der Summe hohe Einbußen durch eine Vielzahl für sich genommen geringfügiger Schädigungen zu erleiden. Dagegen konnte das Prozessverhalten der Klägerin nicht zu ihren Lasten gehen. Es lässt keine Rückschlüsse auf eine vertragsrelevante Unzuverlässigkeit zu. Es erschöpfte sich in einer möglicherweise ungeschickten und widersprüchlichen Verteidigung. Letztlich überwiegen angesichts der mit einer Kündigung verbundenen schwerwiegenden Einbußen die zu Gunsten der Klägerin in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkte. Dazu gehört insbesondere die über drei Jahrzehnte ohne rechtlich relevante Störungen verlaufene Beschäftigung, durch die sich die Klägerin ein hohes Maß an Vertrauen erwarb. Dieses Vertrauen konnte durch den in vieler Hinsicht atypischen und einmaligen Kündigungssachverhalt nicht vollständig zerstört werden. Im Rahmen der Abwägung war auch auf die vergleichsweise geringfügige wirtschaftliche Schädigung der Beklagten Bedacht zu nehmen, so dass eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung angemessen und ausreichend gewesen wäre, um einen künftig wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken.

 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Juni 2010 – 2 AZR 541⁄09 -

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Anwendbares Recht bei der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung

Montag, den 8. Februar 2010

Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Köln vom 07.10.2009 (23 O 154⁄09) richten sich die Rechtsfolgen eines im Jahr 2009 erklärten Rücktritts des Versicherers von einem im Jahr 2007 geschlossenen Versicherungsvertrag gemäß Art. 1 EGVVG, § 19 Abs. 2 VVG nach dem für den Versicherungsnehmer günstigeren neuen Versicherungsvertragsrecht.

Fehlt es bei einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung somit an Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers, hätte der Versicherer die Kündigung statt dem Rücktritt erklären müssen.

Hat der Versicherer die Kündigung auch nicht hilfsweise erklärt und ist die Monatsfrist des    § 19 Abs. 3 S.2 VVG ebenfalls verstrichen, führt dies zu der für den Versicherungsnehmer günstigen Rechtsfolge, dass der Versicherer aus der leicht fahrlässig begangenen Anzeigepflichtverletzung keine Rechte mehr herleiten kann.

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50 % Kostenerstattung bei IVF/ICSI-Behandlung rechtens, Bundesverfassungsgericht Az. 1 BvR 2982⁄08

Freitag, den 20. März 2009

 

 

 

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die seit dem 1. Januar 2004 geltende

Begrenzung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei

medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (

künstliche Befruchtung) auf einen Zuschuss von 50 %. Nach dem bis zum

31. Dezember 2003 geltenden Recht hatten die Krankenkassen die Kosten

solcher Maßnahmen voll zu tragen. Das Gesetz zur Modernisierung der

gesetzlichen Krankenversicherung begrenzte die Erstattung der Kosten ab

dem 1. Januar 2004 in § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB Ⅴ für diese Maßnahmen auf

50 %.

 

Die Beschwerdeführer sind verheiratet und gesetzlich versichert. Bei

ihnen besteht eine in ihren medizinischen Ursachen ungeklärte (

idiopathische) Sterilität. Für eine von den Beschwerdeführern geplante

künstliche Befruchtung bewilligte die Krankenkasse im März 2005 eine

Kostentragung im Umfang von 50 %. Die Klage der Beschwerdeführer, mit

der diese die Verfassungswidrigkeit der auf 50 % begrenzten

Kostenübernahme rügten, ist in allen Instanzen erfolglos geblieben.

 

Die 2. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur

Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde hat schon deshalb

keine Aussicht auf Erfolg, weil die mit der Verfassungsbeschwerde

aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,

insbesondere in dem Urteil vom 28. Februar 2007 bereits geklärt sind. Es ist

verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, medizinische Maßnahmen zur

Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht als Behandlung einer Krankheit

anzusehen und sie als eigenständigen, nicht krankheitsbedingten

Versicherungsfall zu behandeln. Der Begriff der Krankheit, der die

Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung auslöst, kann

nicht durch Auslegung dahingehend erweitert werden, dass er den Wunsch

nach einer erfolgreichen Familienplanung in einer Ehe umfasst. Die

künstliche Befruchtung beseitigt keinen regelwidrigen körperlichen

Zustand, sondern umgeht ihn mit Hilfe medizinischer Technik, ohne auf

dessen Heilung zu zielen.

 

Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Das Gesetz behandelt

alle Versicherten rechtlich gleich, selbst wenn der Zuschuss davon

abhängig gemacht wird, dass ausreichende Eigenmittel zur Verfügung

stehen. Zwar kann es vorkommen, dass sozial schwache Personen die Kosten

für die künstliche Befruchtung nicht finanzieren können. Dem

Bundesverfassungsgericht obliegt aber größte Zurückhaltung, dem

Gesetzgeber im Bereich gewährender Staatstätigkeit über den

Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen, vor

allem wenn sie aus den Beiträgen der Gemeinschaft der Versicherten

finanziert werden. In Bezug auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung

besteht keine staatliche Verpflichtung des Gesetzgebers, die Entstehung

einer Familie mit den Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu

fördern. Es handelt sich vielmehr um eine in seinem Ermessen stehende

Leistung, die nicht medizinisch für eine Therapie notwendig ist, sondern

die Wünsche eines Versicherten für seine individuelle Lebensgestaltung

betrifft. Dann bleibt es aber im Rahmen des gesetzgeberischen

Gestaltungsspielraums, wenn er sich zu einer Förderung von Maßnahmen

künstlicher Befruchtung entschließt, dies aber generell auf eine

Teilförderung beschränkt.

 

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Oliver Ostheim.

Kostenerstattung der Kinderwunschbehandlung | Bundessozialgericht Az.: B 1 KR 12⁄08 R

Mittwoch, den 4. März 2009

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer aktuellen Entscheidung geurteilt, dass die ungleiche Behandlung von Ehefrauen vor und nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres sach­lich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat seinen weiten Gestaltungsspielraum mit dieser Grenzziehung nicht über­schritten. Es sind keine Leistungen aus dem Kernbereich der Krankenversicherung oder gar aus dem Bereich der tödlich verlaufenden Krankheiten betroffen, bei denen dieser Spielraum eingeschränkt sein kann. Der Gesetzgeber hat sich ua davon leiten lassen, dass bei Frauen bereits jenseits des 30. Lebensjahres die Wahrscheinlichkeit einer Befruchtung abnimmt und jenseits des 40. Lebensjahres gering ist.

Der 1. Senat des BSG hat die Klage einer heute 44-Jährigen zurückgewiesen. Sie wollte die Kosten für die Behandlung im Rahmen einer sogenannten Intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) von ihrer gesetzlichen Krankenlkasse erstattet haben.  Die Klägerin hatte sich zuerst mit 40 und später mit 42 Jahren zwei unterzogen. Die Kosten in Höhe von 12.650 Euro wollte die Krankenkasse mit Verweis auf die gesetzlichen Regelungen nicht übernehmen. Die Klage wurde damit begründet, dass darin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Während nur unwesentlich jüngere Paare von der Krankenkasse einen Zuschuss erhielten, bekämen ältere Eheleute gar nichts mehr, obwohl die Erfolgsquote der ICSI-Behandlung bei beiden gleich sei.

Das Aktenzeichen des Urteils des Bundessozialgerichtes lautet:  B 1 KR 12⁄08 R

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Oliver Ostheim

Oliver Ostheim