BVerwG, 2 C 40.09: Kosten einer künstlichen Befruchtung nur teilweise beihilfefähig
Donnerstag, den 24. Februar 2011Das Bundesverwaltungsgericht hat unsere Klage mit Urteil vom 24.2.2011, Az. 2 C 40.09, abgewiesen. Die Versorgungslücke bzgl. der Kostenerstattung der Kinderwunschbehandlung zwischen den verschiedenen Beihilfe-Systemen Bund/Land (Hessen) sei nicht zu beanstanden.
Die amtliche Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes lautet:
„Bundesbeamte können nicht für sämtliche Kosten einer künstlichen Befruchtung eine Beihilfe beanspruchen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger, ein Bundesbeamter, beantragte eine Beihilfe für die Kosten einer künstlichen Befruchtung bei einer Fertilitätsstörung, die eine Behandlung beider Partner erfordert. Er erhielt eine Beihilfe zu den Kosten seiner Behandlung, nicht aber zu den Aufwendungen für die Behandlung seiner Ehefrau, da diese als hessische Landesbeamtin selbst beihilfeberechtigt ist. Während allerdings das Bundesrecht eine Beihilfe nur für die Behandlung des jeweils Beihilfeberechtigten selbst vorsieht, gewährt das hessische Landesrecht Beihilfen zwar für die Behandlung beider Partner, jedoch nur dann, wenn die Ursache der Fertilitätsstörung in der Person des beihilfeberechtigten Landesbeamten liegt. Das Begehren des Klägers blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof erfolglos.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das für Bundesbeamte geltende Beihilferecht für die Kostenerstattung bei künstlicher Befruchtung im Wesentlichen auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung verweist. Danach sind nur diejenigen Aufwendungen beihilfefähig, die die Behandlung des Beihilfeberechtigten betreffen. Dies gilt selbst dann, wenn die Kosten für die Behandlung des Ehepartners von dessen Dienstherrn nicht übernommen werden, weil im Einzelfall das für diesen maßgebliche Beihilferecht einen Anspruch nicht vorsieht. Der Normgeber der Bundesbeihilfevorschriften ist jedoch nicht verpflichtet, das sich aus der Anwendung des nicht auf das Bundesrecht und das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung abgestimmten hessischen Landesrechts möglicherweise ergebende Defizit gegenüber dem Kläger auszugleichen, solange die Beihilfesysteme gleichwertig sind. Das ist hier der Fall.
BVerwG 2 C 40.09 – Urteil vom 24. Februar 2011“
Wir werden nun prüfen, ob eine Verfassungsbeschwerde in Betracht zu ziehen ist.
Ihre Ansprechpartner bzgl. Kostenerstattung bei Kinderwunschbehandlung sind:
![]()
Oliver Ostheim
Rechtsanwalt – Fachanwaltskurs für Medizinrecht erfolgreich absolviert
Oliver Klaus
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht
Download:
Unser Info-Flyer zum Thema Kinderwunsch als PDF-Datei zum Download (308kb)
Richtlinien über künstliche Befruchtung
Empfohlen von:
www.kinderwunschzentrum-da.de
www.kinderwunschzentrum-mainz.de
www.kinderwunschzentrum-wiesbaden.de
www.ivf-zentrum.de (Kinderwunschzentrum Ulm)
www.kwz-heidelberg.de
Zentrale Darmstadt
Kirchstraße 1, 64283 Darmstadt
Telefon 06151 5997466
Telefax 06151 5997453
Büro Offenbach/Frankfurt
Kaiserstr. 39, 63065 Offenbach
Telefon 069 80907788
Telefax 069 80907789
Büro Bensheim
Darmstädter Str. 60, 64625 Bensheim
Telefon 06251 8692330
Telefax 06251 8692333


