Verunreinigte Infusionen als Behandlungsfehler

Der Tod zweier Babys in der Universitätsklinik Mainz vom Sonnabend hat auf der einen Seite für tiefe Bestürzung nicht nur bei den Angehörigen gesorgt und erhitzt auf der anderen Seite die Gemüter bzgl. der Frage der Vermeidbarkeit. Die Polizei ermittelt zusammen mit der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung. Zivilrechlich wird sich in der Folgezeit die Frage stellen, ob das Verhalten des Uniklinikums Mainz als Behandlungsfehler einzuordnen sein wird.

Begriffe wie voll beherschbares Risiko und die Einhaltung zwingender Hygienevorschriften werden hier voraussichtlich eine Rolle spielen und könnten das Leid der hinterbliebenen Eltern zumindest dahingehend lindern, als das ihnen ein angemessenes Schmerzensgeld in Form eines „Schockschadens“ zugesprochen werden könnte. Zunächst muss jedoch geklärt werden, wie es zu den Verunreinigungen kommen konnte. Vorher wird über ein etwaiges Verschulden des Klinikums keine gesicherte Prognose aufgestellt werden können.

Interessant ist hierbei, dass der Bundesgerichtshof diesbezüglich schon grundsätzlich entschieden hat. Wir erlauben uns nachfolgend, den Leitsatz der Entscheidung vom 03.11.1981 zu zitieren:

Wird ein Krankenhauspatient an seiner Gesundheit geschädigt, weil die ihm verabreichte Infusionsflüssigkeit bei oder nach ihrer Zubereitung im Krankenhaus unsteril wurde, dann muss der Krankenhausträger beweisen, dass der Fehler nicht auf einem ihm zuzurechnenden Organisations‑ oder Personalverschulden beruht.

Ihr Experte im Arzthaftungsrecht:

Oliver Klaus
Rechtsanwalt – Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht

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