Schriftformerfordernis bei Kündigung

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 623 bereits seit einigen Jahren vor, dass ein Arbeitsverhältnis nur durch schriftliche Kündigung oder Auflösungsvertrag wirksam beendet werden kann. Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Kündigung vom Aussteller eigenhändig unterschrieben sein muss und in schriftlicher Form dem Arbeitnehmer zugehen muss. Mündliche Kündigungen oder auch Kündigungen per E-Mail oder SMS sind nicht zulässig. Ebenso ist die Übergabe einer Fotokopie oder die Übersendung per Telefax nicht ausreichend.
Wir beraten Sie gerne. Ihr Ansprechpartern ist Fachanwalt für Arbeitsrecht Oliver Ostheim.

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