Resturlaub 2007 rechtzeitig beantragen!

Wie alle Jahre wieder müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Jahresende darauf achten, dass der Resturlaub 2007 verfallen kann. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt dazu, dass der Jahresurlaub zwingend im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Ansonsten würde der Erholungszweck des Jahresurlaubes gefährdet werden. Daher muss der Arbeitnehmer bis zum 31.12. eines Jahres den gesamten Urlaub genommen haben. Hat er dies nicht getan, so kann der Urlaubsanspruch ersatzlos entfallen. Das BUrlG sieht hiervon nur zwei Ausnahmen vor. Nur aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen kann der Resturlaub ggf. ohne weitere Beantragung bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden. Eine Abgeltung des alten Urlaubes ist nicht möglich.
Wir beraten Sie gerne fachanwaltlich, ob der Verfall des Urlaubes bevorsteht. Ggf. vertreten wir Sie außergerichtlich und vor dem Arbeitsgericht, um Ihre Rechte durchzusetzen.

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