Monatsarchiv für Dezember 2007

Schriftformerfordernis bei Kündigung

Freitag, den 21. Dezember 2007

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 623 bereits seit einigen Jahren vor, dass ein Arbeitsverhältnis nur durch schriftliche Kündigung oder Auflösungsvertrag wirksam beendet werden kann. Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Kündigung vom Aussteller eigenhändig unterschrieben sein muss und in schriftlicher Form dem Arbeitnehmer zugehen muss. Mündliche Kündigungen oder auch Kündigungen per E-Mail oder SMS sind nicht zulässig. Ebenso ist die Übergabe einer Fotokopie oder die Übersendung per Telefax nicht ausreichend.
Wir beraten Sie gerne. Ihr Ansprechpartern ist Fachanwalt für Arbeitsrecht Oliver Ostheim.

Unerlaubtes Glücksspiel auch bei 15 € „Startgeld“ für Pokerturnier

Montag, den 10. Dezember 2007

Im Laufe des vergangenen Jahres hat sich das Interesse am Poker zu einem regelrechten Hype verwandelt. Ob im Internet, Privat oder auch bei Stefan Raab, Pokern ist in aller Munde. Die Risiken, die von der Veranstaltung eines Poker-Events/Pokerturniers ausgehen leider noch nicht. Im Rahmen unserer spezialisierten Beratung im Sport‑ und Eventrecht bieten wir Ihnen rechtliche Hilfestellung in diesem Sektor. Sprechen Sie uns an!

Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 21. September 2007:

Unerlaubtes Glücksspiel auch bei 15 Euro „Startgeld“ für Pokerturnier – VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.09.07, Az.: 7 G 2700⁄07(2)

Resturlaub 2007 rechtzeitig beantragen!

Montag, den 3. Dezember 2007

Wie alle Jahre wieder müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Jahresende darauf achten, dass der Resturlaub 2007 verfallen kann. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt dazu, dass der Jahresurlaub zwingend im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Ansonsten würde der Erholungszweck des Jahresurlaubes gefährdet werden. Daher muss der Arbeitnehmer bis zum 31.12. eines Jahres den gesamten Urlaub genommen haben. Hat er dies nicht getan, so kann der Urlaubsanspruch ersatzlos entfallen. Das BUrlG sieht hiervon nur zwei Ausnahmen vor. Nur aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen kann der Resturlaub ggf. ohne weitere Beantragung bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden. Eine Abgeltung des alten Urlaubes ist nicht möglich.
Wir beraten Sie gerne fachanwaltlich, ob der Verfall des Urlaubes bevorsteht. Ggf. vertreten wir Sie außergerichtlich und vor dem Arbeitsgericht, um Ihre Rechte durchzusetzen.